Vertreterregelung (Allgemeines)

Thomas Thulke @, Tuesday, 12.02.2002, 11:17 (vor 8102 Tagen)

Hallo Liebe Mitstreiter,
wir hatten letzte Woche ein Koordinierungstreffen
aller GSchwbVP und KSchwbVP in Cuxhaven. Hier kam eine
Frage auf die keiner von uns genau beantworten konnte.
Vielleicht besteht die Möglichkeit ja hier. Folgendes
Problem: Wenn in einen Unternehmen SchwbVP mit einem
Vertreter gewählt wurde und der SchwbVP tritt von
seinem Amt zurück, ist doch automatisch der Vertreter
als SchwbVP tätig> Wenn jetzt aber der Vertreter
erkrankt, ist dann der GSchwbVP, wenn ein gewählter
vorhanden ist, dann dafür zuständig. Es ist aus dem
SGB IX nicht eindeutig zu erlesen. Ich hoffe auf
Antworten. Für eure Bemühung bedanke ich mich schon im
Voraus.

Re: Vertreterregelung

Gerd Heinz @, Monday, 25.02.2002, 09:51 (vor 8089 Tagen) @ Thomas Thulke

Hallo Kollege(n),

gem. § 17 der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz
(SchwbWO) ist für den Fall, dass nur ein Stellvertreter
gewählt ist und dieser vorzeitig aus dem Amt
ausscheidet, unverzüglich von der
Schwerbehindertenvertretung ein Wahlvorstand zu
bestellen, welcher die Wahl eines oder mehrerer
Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der
Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten
hat.

Ich denke, damit ist die Frage geklärt.

Viele Grüße

Gerd

Re: Vertreterregelung

hackenberger, Thursday, 28.02.2002, 20:56 (vor 8086 Tagen) @ Gerd Heinz

Hallo Gerd,

nein die Frage von Thomas ist nicht geklärt. Zum einen
gab es ja bzw. gib es ja einen gewählte SchwbV der ist
leider nur erkrankt und somit vorübergehend, möglicher
Weise auch für längere Zeit, verhindert. Die Frage war
nun, ist nun die GSchwbV zuständig> Darf sie z.B. nun
an BR-Sitzungen teilnehmen> Also haben wir einen
Zustand der damit vergleichbar ist, wenn keine SchwbV
existiert! Sei es, weil es keine 5 Schwerbehinderte im
Betrieb gibt oder was wir ja leider auch immer öfters
erleben, dass keiner das Mandat wahrnehmen will.

Ich meine nein, hier gibt es keine Vertretung, da das
SGB IX nur die Zuständigkeit der GSchwbV vorsieht,
wenn es keine örtl. SchwbV gibt und nicht bei
Verhinderung wie auch immer

Gruß Bernhard

Re: Vertreterregelung

Jürgen Schmitt @, Friday, 08.03.2002, 14:16 (vor 8078 Tagen) @ Thomas Thulke

Hallo Thomas,
in §97 abs.6 steht: ....und von den
Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe
nicht geregelt werden können....

Das heißt, die GSV kann dann im Krankheitsfalle
vertreten, da die örtlichen es aufgrund
Amtsniederlegung bzw. Erkrankung nicht regeln können.

Besuch bitte auch mal meine HP http://wwwbehc.de.vu

Liebe Grüße aus Stuttgart,
Jürgen Schmitt, GSV Klinikum Stuttgart

Re: Vertreterregelung

hackenberger, Friday, 08.03.2002, 17:23 (vor 8078 Tagen) @ Jürgen Schmitt

Hallo Kollege Schmitt,

ich glaube du legst hier das SGB IX leider etwas
falsch aus. Die örtl. SchwbV könnte hier ja Regeln,
sie ist nut verhindert. Die Zuständigkeit/Vertretung
der örtl. SchwbV durch die GSchwbV sieht aber das SGB
IX nicht vor. Wäre Verhinderung ein Grund der
Vertretung/Zuständigkeit durch die GSchwbV, könnte
diese ja regelmäßig tätig werden. Denn eine
Verhinderung z.B. wegen Doppelterminen gibt es ja des
öfteren!

Bernhard


PS: HP ich gehe davon aus, dass Du auch des öfteren
hier hinein schaust. Bitte gebe Du doch einmal u.U.
nach Rücksprache mit Rechtsgelehrten hier eine
Stellungnahme ab.

Re: Vertreterregelung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 08.03.2002, 17:36 (vor 8078 Tagen) @ Jürgen Schmitt

......ich werde die Problematik an die politisch
Verantwortlichen bei ver.di weiterleiten mit der Bitte
dies zu kommentieren.
Hans-Peter

Re: Vertreterregelung

David ⌂, NRW, Saturday, 09.03.2002, 00:06 (vor 8078 Tagen) @ Thomas Thulke

Hallo zusammen !

Ich habe hier noch eine Lösungsmöglichkeit für Deine
Frage. Ich habe es so verstanden, daß der einzige
Vertreter an die Stelle des VPSchwb getreten ist. Nun
ist er erkrankt und es wird nach einer Person gesucht,
die ihn vertritt.
§ 21 SGB IX sagt dazu folgendes aus :

§21 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds.

1 Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus
oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht
gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die
Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur
Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder
ein.
2 Im Übrigen gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend.

Durch das Nachrücken scheidet der Stellvertreter m.E.
als Stellvertreter aus und somit ist m.E. unverzüglich
zur Wahl des/ der Vertreter(s)zu schreiten.(Noch vor
seiner Erkrankung).
Bei vollständiger Handlungsunfähigkeit SchwbV kann die
GschwbV m.E.die Aufgabenerledigung bis zu der nächsten
(ggf. unverzüglichen ) Wahl an eine andere SchwbV des
Unternehmens delegieren. Außer Acht lassen sollte man
auch nicht die Möglichkeit das der BR vorrübergehend
die Aufgaben der SchwbV übernimmt (Beispielsweise im
Fall der Handlungsunfähigkeit/SchwbV in Verbindung nach
Wahlaufruf). Ich stelle dies mal zur Diskussion.
Mit den besten Grüßen

Re: Vertreterregelung

hackenberger, Wednesday, 20.03.2002, 14:07 (vor 8066 Tagen) @ David

Hallo Roland,

dein Vorschlag ist zwar nicht schlecht! Doch eine
rechtliche Grundlage, welche für bestimmtes Handeln
unbedingt notwendig ist gibt sie nicht her!

Immer daran denken, es gibt eine gewählte Vertretung
welche vorübergehend verhindert ist.

Die Sache wäre klar, wenn die gewählte Vertretung ihr
Mandat niederlegen würde!

Re: Vertreterregelung

David ⌂, NRW, Saturday, 09.03.2002, 00:32 (vor 8078 Tagen) @ Thomas Thulke

Hallo Thomas,

ich möchte auch gerne meinen Kommentar dazu abgeben.
Vorweg den §21 SGB IX:

§ 21 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds.
1 Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus
oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht
gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die
Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur
Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder
ein.
2 Im Übrigen gelten die §§ 18 bis 20
entsprechend.

Meines Erachtens ist mit Amtsübernahme VPSchwb durch
den letzten Vertreter die Nachwahl der Vertreter
unverzüglich einzuleiten. Bei seiner anschließenden
Erkrankung kann ich mir vorstellen das die GSchwbV
nötigenfalls die Aufgaben an eine andere SchwbV im
Unternehmen delegiert bzw. bis zur Neuwahl selber
übernehmen kann.
Auch ist es für mich vorstellbar, daß in diesem
Zeitraum vor der Wahl nach §21, der BR im Einvernehmen
mit der GschwbV und den jeweils betroffenen
Schwerbehinderten, die notwendigsten Aufgaben der
SchwbV wahrnimmt.

Ich stelle dies zur Diskussion.

Mit den besten Grüßen

Re: Vertreterregelung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 10.04.2002, 17:10 (vor 8045 Tagen) @ Thomas Thulke

Die Antwort vom Beauftragten der Bundesregierung für
die Belange der Schwerbehinderten folgt hier:

Sehr geehrter Herr Hackenberger,

der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange
der behinderten Menschen dankt Ihnen für Ihre E-Mail
vom 29. März 2002 und hat mich mit der Beantwortung
beauftragt.

Ich neige Ihrer Auffassung zu, dass in dem
dargestellten Fall keine Zuständigkeit der
Gesamtschwerbehindertenvertretung aus § 97 SGB IX
hergeleitet werden kann, weil die
Gesamtschwerbehindertenvertretung die Interessen der
schwerbehinderten Menschen (zuerst) in Angelegenheiten
vertritt, die das Gesamtunternehmen betreffen und von
den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen
Betriebe nicht geregelt werden können (§ 97 Abs. 6
Satz 1, 1. Alt. SGB IX). Die Unfähigkeit einer
Regelung durch die Schwerbehinderten-vertretung muss
sachlich begründet sein und nicht faktisch, was sich
meines Erachtens nach schon aus dem Wortlaut des
Gesetzes ergibt und durch die von Ihnen zitierte
Kommentierung untermauert wird („Das bedeutet nicht,
dass es objektiv unmöglich sein muss.......“; vgl.
auch Gemeinschaftskommentar zum
Schwerbehindertengesetz, 2. Auflage 1999, zum
inhaltsgleichen § 27, Randziffern 41 ff.).

Des weiteren ist eine Schwerbehindertenvertretung
(trotz Fehlens eines Stellvertreters) gewählt, so dass
auch die zweite Alternative nicht in Betracht kommen
dürfte.


Bei zeitlich nicht absehbarer Verhinderung der
Vertrauensperson empfiehlt es sich, dass die
Vertrauensperson das Amt niederlegt, weil eine
kontinuierliche Vertretung der Interessen der
schwerbehinderten Menschen in dem Betrieb nicht mehr
gewährleistet ist.
Gemäß § 94 Abs. 7 Satz 2 SGB IX wäre dann der
Tatbestand des vorzeitigen Erlöschens des Amtes der
Schwerbehindertenvertretung erfüllt. Da ein
Stellvertreter nicht nachrücken würde, wäre nach § 94
Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB IX eine Wahl außerhalb des
Vierjahreszeitraumes möglich.

Ich hoffe, Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu
haben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

gez. Bettina Freund

Re: Vertreterregelung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 19.04.2002, 20:19 (vor 8036 Tagen) @ Thomas Thulke

Herrn
Bernhard Hackenberger
Gesamtschwerbehindertenvertretung
T-Systems Nova GmbH
Entwicklungszentrum Darmstadt
Postfach 10 05 42

64205 Darmstadt


Betreff: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen;
hier: Teil 2, Schwerbehindertenrecht; Zuständigkeit
der Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 6 SGB
IX)
Bezug: Ihre Anfrage (E-Mail) vom 29. März 2002


Sehr geehrter Herr Hackenberger,

für Ihre Anfrage zur Zuständigkeit der
Gesamtschwerbehindertenvertretung danke ich Ihnen.

Die Aufgabe und damit die Zuständigkeit der
Gesamtschwerbehindertenvertretung ist in § 97 Abs. 6
SGB IX (früher § 27 Abs. 5 SchwbG) abschließend
geregelt.
Nach Satz 1 Halbsatz 1 vertritt die
Gesamtschwerbehindertenvertretung die Interessen der
in den Betrieben beschäftigten schwerbehinderten
Menschen in den Angelegenheiten, in denen es um
Angelegenheiten des Gesamtunternehmens oder mehrerer
Betriebe geht und diese Angelegenheiten von den
einzelnen Schwerbehindertenvertretungen in den
Betrieben nicht geregelt werden können. Sie vertritt
darüber hinaus die Interessen derjenigen
schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb
beschäftigt sind, in denen eine
Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist (Satz 1
Halbsatz 2).

In den Fällen des Halbsatzes 1 ist die
Gesamtschwerbehindertenvertretung nur in den Fällen
zuständig, in denen eine Regelung durch die örtlichen
Schwerbehindertenvertretungen in der Sache nicht
möglich ist, etwa deshalb, weil auch die betriebliche
Interessenvertretung in der Angelegenheit nicht zu
befassen ist. Diese Einschränkung kann nicht auf die
Fälle erweitert werden, in denen eine örtliche
Schwerbehindertenvertretung nicht „funktionsfähig“ ist.

In dem zweiten Fall ist die
Gesamtschwerbehindertenvertretung nur zuständig, wenn
in einem Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung
tatsächlich nicht gewählt ist. Sie nimmt in diesen
Fällen dort also auch die Funktion einer
Schwerbehindertenvertretung wahr. Dieser Fall ist
ausdrücklich darauf beschränkt, dass eine örtliche
Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist. Er kann
also nicht in den Fällen Anwendung finden, in denen
eine örtliche Schwerbehindertenvertretung verhindert
ist. Für die Vertretung einer Vertrauensperson im
Falle der Verhinderung sieht das Gesetz in § 94 Abs. 1
SGB IX nur die Vertretung durch ein gewähltes
stellvertretendes Mitglied vor. Ist ein solches, etwa
aus den von Ihnen genannten Gründen, nicht gewählt
worden, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden,
dass im Falle der Verhinderung des Amtsinhabers die
Gesamtschwerbehindertenvertretung die Vertretung der
schwerbehinderten Beschäftigten in dem Betrieb
übernimmt.

Einem durch langandauernde Abwesenheit des
Amtsinhabers entstehenden „Vakuum“ in einem Fall, in
denen ein vertretendes Mitglied nicht vorhanden ist,
kann nur dadurch begegnet werden, dass ein
stellvertretendes Mitglied nachgewählt wird - eine
solche isolierte Nachwahl ist auch während der
Amtsperiode des Amtsinhabers möglich - oder auch
dadurch, dass der Amtsinhaber sein Amt niederlegt. In
diesem Fall des Erlöschens des Amtes ist eine
Schwerbehindertenvertretung neu zu wählen. Der
Amtsinhaber kann jedoch weder abberufen noch abgewählt
werden, auch kann nicht von dem zuständigen
Integrationsamt durch Beschluss das Erlöschen des
Amtes festgestellt werden. Voraussetzung hierfür wäre
nämlich, dass eine grobe Verletzung der Pflichten
einer Vertrauensperson vorliegt. Eine solche stellt
eine Verhinderung nicht dar.

Hat der Amtsinhaber sein Amt niedergelegt und ist
infolgedessen neu gewählt worden, kann der bisherige
Amtsinhaber nach Rückkehr an seinen Arbeitsplatz einen
Anspruch auf Ausübung des Mandats nicht mehr geltend
machen. Ein solches Mandat besteht aufgrund der
Niederlegung des Amtes nicht mehr.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Schell

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