Teilnahmerecht oder sogar Pflicht bei verhandlung 'Interessenausgleich' (Allgemeines)

kaffeetrinker, Bremen, Wednesday, 28.10.2015, 21:10 (vor 3101 Tagen)

Moin,
Lange nichts gehabt, nur noch stiller Mitleser, bereits in die zweite Amtszeit gewählt und nun inzwischen auch ordentliches BR Mitglied.

Trotzdem kommt eine Frage auf, die ich absolut nirgends finden kann, mit einer für mich befriedigenden Antwort.

Also es soll im Betrieb eine Abteilung verkauft werden, ein Sozialplan kommt bei uns nicht zum tragen.

Dies hat der AG dem BR und mir mitgeteilt. Nun bat der AG um Entsendung einer Verhandlungsgruppe für den Interessenausgleich.

Diese wurden vom Gremium bestimmt bzw beschlossen per Beschluss (der Wirtschaftsausschuss). Da ich erst noch gucken musste, ob in diesen Bereich überhaupt Schwerbehinderte Mitarbeiter tätig sind, habe ich mich erst einmal rausgehalten.

Nun hat die Prüfung ergeben das 2 Schwerbehinderte Arbeitnehmer in diesem Bereich tätig und betroffen sind.

Nun meine Frage, habe ich an der Verhandlung das Recht oder sogar die Pflicht teilzunehmen? Gespräche für ein Interessenausgleich ist ja kein muss des AG, sondern nur ein kann wenn ich es richtig verstanden habe.

Ideen oder Anregungen bezüglich eines Paragraphen.?

Vielen Dank und Gruß Florian

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SBV, 16 Schwerbehinderte Arbeitnehmer, Privatwirtschaft, SGB IX

Teilnahmerecht oder sogar Pflicht bei verhandlung 'Interessenausgleich'

WoBi, Thursday, 29.10.2015, 08:48 (vor 3100 Tagen) @ kaffeetrinker

Hallo Florian,

nach § 32 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann die Schwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen. Dies gilt für:
- Sitzungen des Betriebsrats (auch konstituierende Sitzung);
- Sitzungen seiner Ausschüsse z.B. Personal- / Arbeitszeitausschuss;
- Sitzungen von Arbeitsgruppen, Projektgruppen, Kommissionen, oder andere kreative Bezeichnungen;
- Sitzungen einer Akkord-Kommission oder einer Kommission zur Beurteilung von Verbesserungsvorschlägen;
- Sitzungen des Wirtschaftsausschusses;
- gemeinsamen Besprechung mit dem Arbeitgeber gem. § 74 BetrVG - Monatsgespräch;
- Sitzungen gemeinsamer Ausschüsse insbesondere Arbeitsschutzausschuss / Arbeitssicherheit;
- gemeinsame Sitzungen von Betriebsrat und Sprecherausschuss für leitende Angestellte;
- Sitzungen nach § 28a BetrVG.

Deine Teilnahme an den Gesprächen ist möglich. Steht auch so im SGB IX.

Mehr gibt es unter der Suche. So z.B. http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19491

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Gruß
Wolfgang

Teilnahmerecht oder sogar Pflicht bei verhandlung 'Interessenausgleich'

kaffeetrinker, Bremen, Thursday, 29.10.2015, 10:19 (vor 3100 Tagen) @ WoBi

Guten Morgen,

danke schön.

Der ist mir natürlich bekannt, was mich halt etwas ins schleudern brachte, war die Tatsache das es eben eine freiwillige Veranstalltung des AG ist und kein Ausschuss oder Sitzung ist.

Na dann werde ich mal den AG über mein erscheinen kontaktieren.

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SBV, 16 Schwerbehinderte Arbeitnehmer, Privatwirtschaft, SGB IX

Teilnahmerecht oder sogar Pflicht bei verhandlung 'Interessenausgleich'

Oliver Do, Friday, 30.10.2015, 13:38 (vor 3099 Tagen) @ WoBi

Hallo,

nur weil es möglich ist, muss der AG dem noch lange nicht Folgen.

Teilnahmerecht oder sogar Pflicht bei verhandlung 'Interessenausgleich'

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 29.10.2015, 10:11 (vor 3100 Tagen) @ kaffeetrinker

Hallo,

leider schweigen sich alle mir bekannten Kommentare sowohl zu § 95 Abs. 4 SGB IX als auch § 32 BetrVG zu dieser Problematik aus.

Man kann sehr wohl wie WoBi der Meinung sein, daß der Sinn und Zweck des Teilnahmerechts auch entsprechende Verhandlungen zu Interessenausgleich und/oder Sozialplan beinhaltet.

Was aber mE unstrittig ist, ist das auch in diesem Fall umfassende Informations- und Anhörungsrecht ggü. dem AG.
Als SBV würde ich deswegen auf jeden Fall auch vom AG direkt mindestens dieselben Informationen verlangen, die auch der BR bzw. seine Verhandlungsgruppe bekommt.

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&Tschüß

Wolfgang

Teilnahmerecht oder sogar Pflicht bei verhandlung 'Interessenausgleich'

Heinrich, Thursday, 29.10.2015, 11:28 (vor 3100 Tagen) @ kaffeetrinker

Hallo,

hier ist wegen des Verkaufes dieses Bereiches in dem 2 Schwbs arbeiten, klar der § 95 Abs 2 SGB IX betroffen, unabhängig der Frage eines IA usw.


http://www.info-arbeitsrecht.de/Arbeitsrecht_Betriebsverfassun/Arbeitsrecht_Sozialplan/sozialplan_interessenausgleich.html

https://www.betriebsrat.de/portal/betriebsratslexikon/S/sozialplan.html

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