SchwB Mitarbeiter und Altersfreistellung (Rente / Pension / ATZ)

Tanilein, Mainz, Monday, 23.11.2015, 12:01 (vor 3075 Tagen)

Guten Tag, liebe Forengemeinde.

Nachdem ich die Suchfunktion und auch diverse Kommentare bemüht habe und dennoch nicht wirklich schlauer bin, würde ich gerne um eure Beratung bitten.

Folgendes : Ein Mitarbeiter (Dienstordungsangestellter, also analog Bundesbeamter) unserer Behörde (Körperschaft des öffentlichen Rechts) möchte gerne ( er ist befristet zu 80% schwerbehindert; eine Überprüfung ist 2017 vorgesehen ) ab 01.01.2017 Altersfreistellung in Anspruch nehmen.
Diese wurde ihm dem Grunde nach auch wegen einer fusionsbedingten Standortschließung auch genehmigt.

Die Altersfreistellung war so geplant, dass er anschließend mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters in Pension geht.

Nun hat er von der Personalabteilung Post erhalten mit der Mitteilung, dass die Phase seiner Altersteilzeit verkürzt wird, bis das vorgezogene Rentenalter für Schwerbehinderte erreicht ist.

Der Mitarbeiter hatte aber eigentlich nie vor, wegen seiner Schwerbehinderung in den vorgezogenen Ruhestand zu gehen, sondern er wollte seinen Dienst versehen, bis er das gesetzliche Rentenalter von 66+x erreicht hat.

Vor dem Hintergund, dass er die vorgezogene Pension wegen Schwerbehinderung in Anspruch nehmen KANN, dies aber nicht möchte, ist er mit der Entscheidung der Personalabteilung, die mit dieser Maßnahme natürlich Geld sparen möchte, nicht einverstanden.
Seine Rechtsauffassung teile ich, schließlich käme es bei der vom Arbeitgeber gewählten Vorgehensweise zu einer Benachteilung des Mitabeiters aufgrund seiner Schwerbehinderung.

Zusätzlich steht 2017 noch ein möglicher Störfall im Raum, da zu diesem Zeitpunkt der GdB noch einmal überprüft wird und wegen Heilungsbewährung ( Darmkrebs) der GdB evtl. auf unter 50 sinken könnte.

Meine konkrete Frage also lautet:

Hat der Arbeitgeber in dieser Konstellation die Möglichkeit, die Altersfreistellungsphase analog des Eintritts in den vorgezogenen Ruhestand wg. Schwerbehinderung zu verkürzen, auch wenn der Mitarbeiter trotz seiner Schwerbehinderung nie vorhatte, auf Antrag in den vorgezogenen Ruhestand zu gehen ?

Ich danke euch sehr herzlich für euren Input diesbezüglich.

Viele Grüße und eine schöne Woche,
Tanja

SchwB Mitarbeiter und Altersfreistellung

WoBi, Monday, 23.11.2015, 17:02 (vor 3075 Tagen) @ Tanilein

Hallo Tanilin / Tanja

das BAG hat vor kurzen einen Fall mit Bezug auf die Anwendbarkeit vom Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte und Regelungen im Sozialplan. Die Begründungen sind in deinem Fall vielleicht hilfreich.

Auszug Pressmeldung: Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 - 1 AZR 938/13
Differenziert ein Sozialplan für die Berechnung einer Abfindung zwischen unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen, hat ein damit einhergehender Systemwechsel die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu beachten. In der Regelung über den pauschalierten Abfindungsbetrag für Arbeitnehmer, die wegen ihrer Schwerbehinderung rentenberechtigt sind, liegt eine unmittelbar an das Merkmal der Behinderung knüpfende Ungleichbehandlung. Diese benachteiligt behinderte Arbeitnehmer, denen nach einer für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer geltenden Berechnungsformel ein höherer Abfindungsbetrag zustehen würde. Sie darf gemäß § 7 Abs. 2 AGG ihnen gegenüber nicht angewendet werden.

Mein Spruch dazu ist: "Ein Nachteilausgleich soll einen Nachteil für einen Berechtigten ausgleichen und nicht für den Berechtigten zum Nachteil werden. Sonst ist es kein Nachteilsausgleich."
Die Inanspruchnahme des früheren Rentenzugangs liegt im Ermessen des schwerbehinderten Arbeitnehmers und nicht in der Disposition der Arbeitgeberin.

--
Gruß
Wolfgang

SchwB Mitarbeiter und Altersfreistellung

Heinrich, Monday, 23.11.2015, 17:51 (vor 3075 Tagen) @ Tanilein

Hallo,

hier muss man in die hier, für die Altersfreidtellung zu Grunde liegende Regelung einmal schauen. Oft enthalten diese Regelungen, dass man in Rente gehen MUSS wenn man eine abschlagsfreie Rente beziehen kann. Dieses wäre für bedtimmte Jahrgänge nun einmal die abschlagsfreie Rente mit 63.

PS: eine Absenkung des GdB von 80 auf 50 ist für den Status Schwerbehindert unschädlich.


Lese auch einmal hier!

SchwB Mitarbeiter und Altersfreistellung

ciralifan, Tuesday, 24.11.2015, 07:53 (vor 3074 Tagen) @ Heinrich

Altersteilzeit darf maximal bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente (= Rente ohne Abschlag) besteht, bewilligt werden. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von 2 Jahren beantragt werden.

SchwB Mitarbeiter und Altersfreistellung

Tanilein, Mainz, Tuesday, 24.11.2015, 08:27 (vor 3074 Tagen) @ ciralifan

Guten Morgen, Ihr Lieben.

Wow, das waren wieder richtig "gehaltvolle" Antworten von euch. Super !

Erstmal herzlichen Dank an dieser Stelle vorab !

Ich werde mir gleich mal alles ganz in Ruhe durchlesen und auseinanderdividieren.

Falls weiter Fragen sind, darf ich mich sicher melden ?!

Eure Tanilein

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