Hallo Bitmix,
deine Frage ist bei der Informationslage schwierig zu beantworten.
Ist die behinderte Bewerberin die Einzige oder gab es andere schwerbehinderte Mitbewerber?
Wurde der Vorstellungstermin fix von der Personalverwaltung zugeteilt?
Hat die verhinderte behinderte Bewerberin den Termin bestätigt?
Was für ein Grund für die Verhinderung wurde genannt?
Wurde nichtbehinderte Mitbewerber Terminveränderungen eingeräumt?
Eine behinderungsbedingte Benachteiligung könnte sich ergeben, wenn die Bewerberin mitgeteilt hat, dass z.B. jeder Mittwochnachmittag ein regelmäßiger Aufenthalt im Dialysecentrum geplant ist und die Personalverwaltung genau in diesem Zeitraum das Vorstellungsgespräch von ihr gelegt hat.
Ein verständnisvoller Arbeitgeber wird ein Ersatztermin ermöglichen, z.B. wenn das Auswahlverfahren über mehrere Tage geht. Eine nicht reale Teilnahmemöglichkeit am Vorstellungsgespräch kann ein AGG-Verstoß in Verbindung mit § 82 SGB IX für öffentliche Arbeitgeber darstellen. Die Verpflichtung zur Einladung zum Vorstellungsgespräch soll behinderte Bewerber durch den persönlichen Eindruck ermöglichen die Einschätzung aus den Bewerbungsunterlagen zu ergänzen, um die Einstellungschancen zu verbessern.