Altersteilzeit und Renteneintritt (Rente / Pension / ATZ)

J_Neumann, BW, Wednesday, 13.04.2016, 14:55 (vor 2933 Tagen)

Hallo,
ich habe über die Suche leider nichts passendes gefunden.
daher müsst ihr mir mal helfen.
Für eine BV zur ATZ muss ich eine Formulierung finden mit der man die eventuelle Änderung des Renteneintritts bei:
1. Wegfall des SB Status während der Arbeitsphase
2. Wegfall des SB Status in der Freistellung
3. Erlangung des SB Status in der Arbeitsphase
4. Erlangung des SB Status in der Freistellungsphase (wobei ich nicht weiß ob es sich dann lohnt den früheren Renteneintritt zu nutzen.

Vielleicht hat ja schon jemand eine Regelung dazu in einer BV. Wir sind nicht Tarif gebunden.

Gruß Joachim

Altersteilzeit und Renteneintritt

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 16.04.2016, 22:20 (vor 2930 Tagen) @ J_Neumann

Hallo,

1. Der Vertrag bleibt bestehen, der Wegfall der sb-Eigenschaft ist das private Lebensrisiko des AN.

2. Der Vertrag bleibt bestehen, der Wegfall der sb-Eigenschaft ist das private Lebensrisiko des AN.

Quelle zu 1. und 2. : Einsicht in mehrere rechtskräftige Bescheide der Landesarbeitsagentur Ba-Wü

3. Der Vertrag muß gem. § 5 Abs. 1 ATG zwingend an das vorgezogene Rentenalter angepasst werden. Ggfs. wird im Blockmodell eine Nachzahlung an den AN fällig, wenn dadurch der AN bereits länger als nach neuem Vertrag notwendig gearbeitet hat.

4. Der Vertrag muß gem. § 5 Abs. 1 ATG zwingend an das vorgezogene Rentenalter angepasst werden. Ggfs. wird im Blockmodell eine Nachzahlung an den AN fällig, wenn dadurch der AN länger als nach neuem Vertrag notwendig gearbeitet hat.

Quelle zu 3. und 4.: ErfK, Rolfs, § 5 ATG Rn 3.

§ 5 ATG ist nicht tarifdisponibel.

--
&Tschüß

Wolfgang

Altersteilzeit und Renteneintritt

J_Neumann, BW, Friday, 29.04.2016, 15:20 (vor 2917 Tagen) @ albarracin

Hallo,
wir haben nun eine Regelung gefunden, die wir so in der BV übernehmen wollen.

1. Besondere Regelungen für Eintritt oder Wegfall einer Schwerbehinderung
Entfällt beim Beschäftigten, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase die Schwerbehinderung, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des Zeitraums des späteren Renteneintritts; in dem gleichen Umfang verlängert sich die Freistellungsphase.
Erlangt ein Beschäftigten, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase eine Schwerbehinderung, verkürzt sich die Arbeitsphase um die Hälfte des Zeitraums des früheren Renteneintritts; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.
Im Falle des unverblockten Modells ist eine einvernehmliche analoge Regelung, wie zuvor beim Blockmodell beschrieben, zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten zu vereinbaren.
2. Schwerbehinderung während der Freistellungsphase
Vor Eintritt in die Freistellungsphase ist nachzuweisen, dass im Zeitpunkt des Renten¬eintritts die Schwerbehinderung fortbesteht. Zur Ermittlung des zutreffenden Freistellungs¬zeitraums ist in diesen Fällen bereits vor Beginn der Altersteilzeit zu erklären, ob ein vorzeitiger Renteneintritt beabsichtigt ist. Sollte der Schwerbehindertenausweis nicht bis zum Ende der gesamten Altersteilzeit gültig sein, muss er rechtzeitig vor Eintritt in die Freistellungsphase von der zuständigen Behörde (z. Bsp. Versorgungsamt) unter Hinweis auf die beabsichtigte Altersteilzeit, mindestens bis zum Zeitpunkt des Beginns des Renteneintritts, verlängert werden.

Ich hoffe, daß wir so die meisten Eventualitäten geregelt haben.

Gruß Joachim

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