2. volständige Freistellung des 1. Stellvertreters (Freistellung)

Bubi, Tuesday, 21.06.2016, 15:36 (vor 2859 Tagen)

Hallo Zusammen,

wir würden gerne eine 2. vollständige Freistellung des 1. Stellvertreters beantragen, haben aber Probleme mit der Begründung. Da im § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nur die Heranziehung steht und dies nicht so explizit geregelt ist wie § 46 Abs. 4 BPersVG mit einer Freistellungsstaffel.

Wir haben ca. 210 schwerbehinderte Mitarbeiter zu betreuen, die über die ganze Republik verteilt sind.

Das Vorschaltgesetz zum Schwerbehindertenrecht soll dieses bereits vor Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen des BTHG das Schwerbehindertenrecht mit sofortiger Wirkung ändern (Freistellung bei 100 MA anstatt 200 MA).

Uns geht es nur um die Begründung der 2. Freistellung anstatt Heranziehung der weiteren Stellvertreter.

Vielen Dank im Voraus.
Beste Grüße
Bubi

2. volständige Freistellung des 1. Stellvertreters

garda, Berlin, Wednesday, 22.06.2016, 12:52 (vor 2858 Tagen) @ Bubi

Hallo,

eine direkte gesetzliche Grundlage für eine zweite Freistellung gibt es nicht und die lese ich auch nicht aus den derzeit umlaufenden Entwürfen. Da gibt es keine Staffel wie bei den Personalvertretungen.

Die Begründung kann sich nach meiner Auffassung nur aus dem tatsächlichen Aufwand ergeben:

- was geht per Mail/Telefon oder was geht nur persönlich?
- welcher Zeitaufwand - einschließlich Reisezeiten - entsteht?
- steht denn die 1. Stellvertretung tatsächlich noch für ihre Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag zur Verfügung? Wie wirkt sich das auf ihre Kollegen aus?

Eine weitere Möglichkeit wäre eine Regelung in einer Integrations- bzw. Inklusionsvereinbarung, allerdings würde auch die sicherlich nicht ohne den Nachweis der Notwendigkeit auskommen.

Diesen Nachweis kann man über ein Arbeitstagebuch führen, in das natürlich keine persönlichen Daten der Klienten gehören, wohl aber was man gemacht hat (SB-Antrag gestellt, Beratung zum leidensgerechten Arbeitsplatz, BEM-Vorgespräch, Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen usw.).

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

2. volständige Freistellung des 1. Stellvertreters

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 22.06.2016, 14:09 (vor 2858 Tagen) @ Bubi

Eine Freistellung für den 1.Stellvertreter ist grundsätzlich nicht vorgesehen, sondern halt immer die Heranziehung. Im vorliegenden Fall würde ich als Vertrauensperson dem AG mitteilen, das mein 1.Stellvertreter gemäß § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zu 100 % ständig herangezogen wird. Dann eine Auflistung beifügen, welche Aufgabengebiete ihm zu Erledigung übertragen werden.
VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

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