GL trotz Sonderkündigungsschutz als SBV (Gleichstellung)

JS, Land Brandenburg, Wednesday, 28.09.2016, 20:33 (vor 2759 Tagen)

Ein Mitglied der SBV (40 GdB, ohne GL) möchte jetzt einen Gleichstellungsantrag stellen. Er hat im letzten Jahr insg. 165 behinderungsbedingte Fehltage und eine psychische Minderbelastungsfähigkeit.

Wie seht ihr die Chancen, dass die Gleichstellung gewährt wird???

Der MA der SBV hat 40 GdB auf psychische Behinderung.


Ich habe mal gehört, dass SBVen von de BA nicht mehr gleichgestellt werden, da sie ja bereits "Sonderkündigungsschutz" hat??? Doch sehe ich hier ein Widerspruch, denn ohne GL kann doch z.B. keine Leistung eines IFD erfolgen (z.B. psychosoziale Betreuung am Arbeitsplatz)

Ich freue mich auf Eure Antworten und vielen Dank im Voraus.


MFG

GL trotz Sonderkündigungsschutz als SBV

Haui, Düren, Thursday, 29.09.2016, 06:47 (vor 2759 Tagen) @ JS

Guten Morgen JS,

unter A-Z steht einiges über die Gleichstellung. Lese dich mal durch.

Gruß, Haui

GL trotz Sonderkündigungsschutz als SBV

Ironie, Thursday, 29.09.2016, 14:10 (vor 2758 Tagen) @ JS

Servus,

der IFD wirkt unabhängig von einem Grad der Behinderung,
er unterstützt z.B. auch Arbeitslose.
Insofern wäre das Argument mit dem Integrationsfachdienst
nicht stichhaltig.

Allerdings wird die Unterstützung des Integrationsamtes (IA)
nur bei mindestens einer Gleichstellung gewährt, wie zum Beispiel
bei einem Antrag auf Lohnminderausgleich.


Lieber Gruß

Ironie

GL trotz Sonderkündigungsschutz als SBV

Cebulon, Thursday, 29.09.2016, 15:11 (vor 2758 Tagen) @ Ironie

der IFD wirkt unabhängig von einem Grad der Behinderung

Hallo Ironie,

wo hast Du denn das her?
Welche Rechtsgrundlage?

Gruß,
Cebulon

GL trotz Sonderkündigungsschutz als SBV

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 30.09.2016, 12:29 (vor 2757 Tagen) @ Cebulon

Moin Moin Cebulon,


in Behinderung und Beruf steht folgendes zum Thema Integrationsfachdienst:


"Auftraggeber und Finanzierung: Die Aufgabenstellung der Integrationsfachdienste ist gegenüber den bisherigen psychosozialen und berufsbegleitenden Diensten stark erweitert worden. Neben der Unterstützung der Integrationsämter werden die Integrationsfachdienste auch im Auftrag der Rehabilitationsträger und der Träger der Arbeitsvermittlung, insbesondere der Agenturen für Arbeit, tätig, um besonders betroffene schwerbehinderte Menschen in Arbeit zu vermitteln. Die Integrationsämter sind die Hauptauftraggeber der Integrationsfachdienste und finanzieren diese aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Die Rehabilitationsträger und die Träger der Arbeitsvermittlung erbringen für ihre Aufträge Vergütungen aus ihren Haushaltsmitteln.

Die Integrationsfachdienste stellen damit ein gemeinsames Dienstleistungsangebot von mehreren gesetzlichen Leistungsträgern für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber dar. Insbesondere bei Menschen, die behindert, aber nicht schwerbehindert sind, sind die Rehabilitationsträger Auftraggeber der Integrationsfachdienste.
"


Daher können die Integrationsfachdienste auch für andere Träger als das Integrationsamt tätig werden und hier auch für Menschen ohne Schwerbehinderung aber mit Behinderung im Auftrag der Rehabilitationsträger Leistungen erbringen.


Näheres steht auch im SGB IX § 109 (4): "Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der Aufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden. "

Liebe Grüße

Hendrik

GL trotz Sonderkündigungsschutz als SBV

Hotte, Stuttgart, Friday, 30.09.2016, 13:21 (vor 2757 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

das ist der entscheidene Satz:

....Daher können die Integrationsfachdienste auch für andere Träger als das Integrationsamt tätig werden und hier auch für Menschen ohne Schwerbehinderung aber mit Behinderung im Auftrag der Rehabilitationsträger Leistungen erbringen. .....

Ironie hatte in seinem/ihren Beitrag etwas anderes behauptet.

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

GL trotz Sonderkündigungsschutz als SBV

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 30.09.2016, 13:39 (vor 2757 Tagen) @ Hotte

Moin Moin Hotte,

ich sehe hier in Euren Beiträgen lediglich unklare Formulierungen und Missverständnisse , aber keinen Widerspruch. Daher mal ein Beispiel aus der Praxis.

Eine Auszubildende hatte Probleme, weil sie bei Stress stottert und Muskelzuckungen bekommt, die sie nicht kontrollieren kann. Dieses führt zu Ausgrenzungen, Hänseleien ect. gerade in der Berufsschule, die ihr zusätzlichen Stress machen....
Es liegt kein GdB vor.
Die Agentur für Arbeit wurde von der Berufsschule eingeschaltet, da hier drohte, dass die Ausbildung scheitert und um Hilfestellung gegeben. Auch der Arbeitgeber wurde informiert. Ich wurde wegen der Frage nach möglicher Antragsstellung Schwerbehinderung ebenfalls hinzugezogen.
Sie war soweit, dass sie am liebsten die Ausbildung beendet hätte.
Da aber jede weitere Ausbildung mit dem identischen Problem behaftet wäre, wurde beschlossen, dass die Agentur den Integrationsfachdienst bei der offensichtlichen Behinderung, aber ohne GdB beauftragt, die Ausbildung zu begleiten und zu unterstützen, Gespräche in der Schule zu führen ect.

Gleichzeitig wurde ihr empfohlen, zum Erhalt der Ausbildung und weiteren Hilfestellungen ohne GdB einen Antrag auf Gleichstellung mit den Schwerbehinderten für die Dauer der Ausbildung aufgrund einer offensichtlichen Behinderung zu stellen. Dieses ist ein Sonderfall bei dem Auszubildende, die behinderungsbedingte Probleme in der Ausbildung haben, aber entweder bisher keinen GdB beantragt, oder einen unter 30 erhalten haben, für die Dauer der Ausbildung gleichgestellt werden können, um diese erfolgreich abzuschließen und damit auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen zu haben.

Auch ohne Gleichstellung hätte hier aufgrund der offensichtlichen Behinderung der Integrationsfachdienst tätig werden können. Er wird dann von dem entsprechenden Rehabilitationsträger beauftragt.

Daher ist Behinderung nicht zwingend mit einem GdB gleichzusetzen. Es kann sich auch um eine offensichtliche Behinderung und / oder ein laufendes Antragsverfahren handeln.


Liebe Grüße

Hendrik

GL trotz Sonderkündigungsschutz als SBV

JS, Land Brandenburg, Sunday, 02.10.2016, 10:23 (vor 2756 Tagen) @ JS

Das Mitglied hat die GL jetzt erhalten.

Vielen Dank für Eure Beiträge.

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