Frage zu Hilfsmittel über die DRV (Hilfsmittel)

ciralifan, Wednesday, 25.01.2017, 07:53 (vor 2642 Tagen)

Hallo, hat es schon jemand von euch gehabt, das die DRV ( hier Westfalen ) Hilfsmittel zur Teilhabe am Arbeitsleben ( LTA , G0133, § 33 SGB IX ) nur noch in Eigenregie nach eingereichtem KVA kauft und an den Antragsteller verleiht ?
Kannte diese Praxis bislang nur bei medizinischer Reha ( SGB IX § 31 )und nicht bei LTA Anträgen.
Bisher hatte ich es immer so, das Hilfsmittel wurde durch die DRV bezahlt und der Antragstelle würde Eigentümer desselben.
PS, es geht um einen speziellen Bürostuhl, welchen die DRV als Mobilitätshilfe ansieht.

Frage zu Hilfsmittel über die DRV

garda, Berlin, Thursday, 26.01.2017, 08:48 (vor 2641 Tagen) @ ciralifan

Hallo ciralifan,

ich kenne auch nur das von dir beschriebene System aus Berlin. Das ist ja fast wie der Rollstuhlverleih der Krankenkassen.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Frage zu Hilfsmittel über die DRV

ciralifan, Monday, 30.01.2017, 13:58 (vor 2637 Tagen) @ garda

Hi, Stühle und Tische bleiben laut Auskunft im Eigentum der DRV Westfalen.
Weis einer hier, seit wann die dort eigene Wege gehen ?

Frage zu Hilfsmittel über die DRV

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 30.01.2017, 14:39 (vor 2637 Tagen) @ ciralifan

Moin Moin Ciralifan,

weiß ich leider auch nicht, aber ich würde entweder bei einer gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation oder direkt bei der DRV vor Ort anfragen, und mir die Rechtsgrundlage geben lassen. Frag gleich nach, ob die Beschäftigten sie dann auch bei Reparaturen, Beschädigungen oder Austausch anfragen können und wie das Verfahren hierfür aussieht.

Liebe Grüße

Hendrik

Frage zu Hilfsmittel über die DRV

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 30.01.2017, 15:19 (vor 2637 Tagen) @ ciralifan

Moin Moin Ciralifan,

sie beziehen sich vielleicht auf die Aussage in Kapitel IV des SGB IX: In §31 SGB IX Absatz 4 steht: "Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend."

Wobei hier die Frage ist, ob dieses auch für die in einem anderen Kapitel stehenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten kann (§ 33,8 SGB IX).

In § 34 Leistungen an Arbeitgeber stehen ebenfalls unter 3. die Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb. Hier heißt es lapidar: "Die Leistungen können unter Bedingungen und Auflagen erbracht werden" (ich kenne z.B. Beschäftigungsgarantien).
Ob hier auch die leihweise Überlassung gemeint sein kann, müssten Juristen klären.

Liebe Grüße

Hendrik

Frage zu Hilfsmittel über die DRV

ciralifan, Tuesday, 31.01.2017, 07:05 (vor 2636 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin Hendrik,
da liegt der Hund begraben, § 31 SGB IX, der ist aber für medizinische Reha und nicht bei LTA anwendbar.

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