Wahl der GesamtSBV - Stimmberechtigte (aktives Wahlrecht) (Wahlen)

fisch21, Wednesday, 16.08.2017, 16:33 (vor 2416 Tagen)

Hallo zusammen,

Bernhard Hackenberger hat am 16.1.2007 in d. Forum geschrieben, dass das aktive Wahlrecht im Rahmen einer Wahl der GesamtSBV die örtlichen Vertrauenspersonen haben. Sofern eine örtliche Vertrauensperson verhindert ist, dann nimmt das Wahlrecht dieser örtlichen SchwbV der Stellvertreter (Vertretungsfolge ist zu beachten) wahr.

Bei mir handelt es sich um eine Nachwahl der Stellvertreter innerhalb der Gesamt-Schwerbehindertenvertretung.

Ehrlich gesagt, war es mir unbekannt, dass ein Stellvertreter (bei Verhinderung der örtl. SchwbV) auch ein aktives Wahlrecht hat.
Kann mir hierzu jemand die gesetzliche Vorschrift nennen bzw. begründet sich dieses eventuelle aktive Wahlrecht des Stellvertreters auf § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX?

Im voraus herzlichen Dank.

Viele Grüße
Karl

Wahl der GesamtSBV - Stimmberechtigte (aktives Wahlrecht)

WoBi, Wednesday, 16.08.2017, 17:07 (vor 2416 Tagen) @ fisch21

Hallo Karl,

in § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.
Es steht dort nicht das die gewählte Vertrauensperson die GSBV wählt, sondern die örtlich zuständige SBV.

in § 96 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ist die Vertretung geregelt. "Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, ..."

Der Stellvertreter ist zudem im Vertretungsfall auch Teilnahmeberechtigt an einer Versammlung der Schwerbehindertenvertreter, welche die GSBV analog wie eine Versammlung der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen durchführen kann.

Es kommt wieder deine Frage nach der Kenntniserlangung der Wahlversammlung zum Tragen. Wie erfahrt der Stellvertreter im Verhinderungsfall der Vertrauensperson von der anstehenden Wahl? Gut, wenn die Vertrauensperson von sich den Stellvertreter informieren kann. Was, wenn die Vertrauensperson dazu nicht in der Lage ist?

--
Gruß
Wolfgang

Wahl der GesamtSBV - Stimmberechtigte (aktives Wahlrecht)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 16.08.2017, 17:53 (vor 2416 Tagen) @ fisch21

Hallo,

aus § 94 Abs. 1 SGB IX kann dies nicht direkt hergeleitet werden, da § 97 Abs. 7 nicht auf § 94 Abs. 1 verweist.

Allerdings geht trotzdem die mir bekannte Literatur davon aus, daß eine stellv. GSBV auch zur Verhinderungsvertretung herangezogen werden kann.

So schreibt zB der LPK-SGB IX, Düwell, § 97 Rn 8:

"Zur GSBV-Wahl ist ausschließlich die in einem betrieb des Unternehmens gewählte und zur Zeit der Stimmabgabe noch amtierende Vertrauensperson wahlberechtigt. Ist sie zu diesem Zeitpunkt an der Wahrnehmung des Amtes verhindert (...), geht das Wahlrecht auf das zur Vertretung berufene stellvertretende Mitglied über."

--
&Tschüß

Wolfgang

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