neue Arbeitszeitregelung ohne vorherige Absprache (Allgemeines)

Gabi_ESBZ, Sunday, 03.09.2017, 13:49 (vor 2399 Tagen)

Hallo an alle,
über die Suchfunktion habe ich keine Antwort auf meine Frage erhalten, also versuche ich es hier.
Ich arbeite an einer freien Schule als Lehrerin (ich bin auch die SBV), eine volle Stelle bedeutet hier 26 Stunden Unterricht pro Woche. Schwerbehinderte bekommen je nach GdB und Stundenanteil eine Ermäßigung. So weit, so gut. Ich habe einen Vertrag über 25 Unterrichtsstunden, davon sind 2 Ermäßigung und 2 Stunden Freistellung wegen SBV-Tätigkeit (ich bin die SBV für insgesamt ca. 30 Schulen). Es bleiben also 21 Unterrichtsstunden. Da ich den Jahrgang 13 unterrichte, der ab April vom Unterricht freigestellt ist, arbeite ich bis dahin 22 Unterrichtsstunden, dann entfallen zwei. Das war schon immer so, und ist okay, auch wenn wir (das betrifft alle Kolleginnen, nicht nur die schwerbehinderten) dabei schon zu kurz kommen.
Zum Schuljahresbeginn gibt es nun neue Stundenpläne, nach denen ich im Wechsel 26 Unterrichtsstunden bzw. 18 unterrichten soll. Dazu kommen immer noch die 2 Stunden für die SBV-Tätigkeit. Damit bin ich in der einen Woche bei 30 Unterrichtsstunden Arbeitszeit.
Diese Art Stundenplan betrifft alle Kolleginnen, die in der Oberstufe unterrichten.

Meine Fragen: Ist das Mehrarbeit? Die zweite Woche gleicht das ja wieder aus, 30 Stunden finde ich aber hammerhart, damit komme ich auf mindestens 50 reelle Stunden (mit Vorbereitung, Nachbereitung, Korrekturen etc). Ich arbeite nie mehr als 8 Unterrichstunden, allerdings müssen diese Stunden immer mit einem Faktor von ungefähr 1,8 multipliziert werden, um auf die tatsächliche Arbeitszeit zu kommen.
Hätte die SBV vorher gefragt werden müssen?
Können die schwerbehinderten Kolleginnen sich weigern, an diesem Modell teilzunehmen?

Bisher gibt es an unseren Schulen noch keine Inklusionsvereinbarung, ich bin noch nicht lange im Amt und die erste SBV überhaupt.

danke für eure Unterstützung
Gabi

neue Arbeitszeitregelung ohne vorherige Absprache

Monica99, Monday, 04.09.2017, 10:34 (vor 2398 Tagen) @ Gabi_ESBZ

Hallo,

erst einmal fällt mir folgendes auf "2 Stunden Freistellung wegen SBV-Tätigkeit (ich bin die SBV für insgesamt ca. 30 Schulen)."

Dieses dürfte doch für die gesamte Mandatsarbeit wohl nicht ausreichen. Denn zu diesen Tätigkeiten zählen ja auch die Teilnahme an Gremien des BR/PR und auch ggf. anfallende Reisezeiten/Wegezeiten zu den Schulen und dann auch die Zeiten für Gespräche/Sprechstunden mit Schwerbehinderten.

Grundsätzlich ist Mehrarbeit lt. § 124 SGB IX nur die Zeit welche über die 8 Std. Werktäglich hinausgeht.

Längere Zeiten unterhalb dieser Regelung/Grenze sind ggf. Themen des § 81 Abs. 4 SGB IX.

Aber, die Änderungen von Stunden-/Arbeitsplänen unterliegen der MB und § 95 Abs.2 SGB IX. Weiter können auch diese ein Thema des § 81 Abs. 4 SGB IX. sein.

--
mfg Monica

neue Arbeitszeitregelung ohne vorherige Absprache

Hotte, Stuttgart, Monday, 04.09.2017, 11:33 (vor 2398 Tagen) @ Monica99

Hallo,

erst einmal fällt mir folgendes auf "2 Stunden Freistellung wegen SBV-Tätigkeit (ich bin die SBV für insgesamt ca. 30 Schulen)."

Dieses dürfte doch für die gesamte Mandatsarbeit wohl nicht ausreichen. Denn zu diesen Tätigkeiten zählen ja auch die Teilnahme an Gremien des BR/PR und auch ggf. anfallende Reisezeiten/Wegezeiten zu den Schulen und dann auch die Zeiten für Gespräche/Sprechstunden mit Schwerbehinderten.

Grundsätzlich ist Mehrarbeit lt. § 124 SGB IX nur die Zeit welche über die 8 Std. Werktäglich hinausgeht.

Längere Zeiten unterhalb dieser Regelung/Grenze sind ggf. Themen des § 81 Abs. 4 SGB IX.

Aber, die Änderungen von Stunden-/Arbeitsplänen unterliegen der MB und § 95 Abs.2 SGB IX. Weiter können auch diese ein Thema des § 81 Abs. 4 SGB IX. sein.


Hey,
sind Stundenpläne wirklich mitbestimmungspflichtig?

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

neue Arbeitszeitregelung ohne vorherige Absprache

Hotte, Stuttgart, Monday, 04.09.2017, 12:53 (vor 2398 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica

ich habe auch einen Link

http://www.persvg.de/index1.php?id=97&tabelle=1

Nach meiner Kenntnnis ist das Betriebsverfassungsgesetz beim öffentlichen Arbeitgeber nicht zuständig.
Zitat: ...In den Verwaltungen und Behörden des öffentlichen Dienstes regeln die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder die Rechte des Personalrats als Interessenvertretung der Arbeitnehmer und der Beamten.....

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

neue Arbeitszeitregelung ohne vorherige Absprache

Monica99, Monday, 04.09.2017, 13:33 (vor 2398 Tagen) @ Hotte

Hallo,

ich habe auch einen Link

http://www.persvg.de/index1.php?id=97&tabelle=1

Nach meiner Kenntnnis ist das Betriebsverfassungsgesetz beim öffentlichen Arbeitgeber nicht zuständig.
Zitat: ...In den Verwaltungen und Behörden des öffentlichen Dienstes regeln die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder die Rechte des Personalrats als Interessenvertretung der Arbeitnehmer und der Beamten.....

Ja stimmt!

Doch dieses ändert am Grundsatz nichts! Denn auch hier gilt die Mitbestimmung § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.

--
mfg Monica

neue Arbeitszeitregelung ohne vorherige Absprache

MatthiasNRW, Monday, 04.09.2017, 15:10 (vor 2398 Tagen) @ Monica99

Hallo,

Nach meiner Kenntnnis ist das Betriebsverfassungsgesetz beim öffentlichen Arbeitgeber nicht zuständig.
Zitat: ...In den Verwaltungen und Behörden des öffentlichen Dienstes regeln die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder die Rechte des Personalrats als Interessenvertretung der Arbeitnehmer und der Beamten.....


Ja stimmt!

Doch dieses ändert am Grundsatz nichts! Denn auch hier gilt die Mitbestimmung § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.

Vielleicht bei Lehrpersonal eher einen Blick in die landesrechtlichen Regelungen werfen? Außerdem gilt das Prinzip "lex specialis derogat legi generali", die spezielle Regelung verdrängt die allgemeine Norm.

Dann findet man dann vielleicht auch besondere Vorschriften, wie beispielsweise im Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt:

§ 97 Abs. 2
"Bei der Festlegung von Stundenplänen entfällt die Mitbestimmung des Personalrates."

Für den konkreten Fall ist also (für die Frage der Mitbestimmung) herauszufinden, welchem PersVG die betroffene Person unterliegt.

Unklar ist darüber hinaus, ob die TE überhaupt im öffentlichen Dienst tätig ist. Nach eigener Auskunft ist sie an einer freien Schule tätig.

Im Zweifel kann die entsprechende (Landes-)Fachgewerkschaft zudem qualifiziertere Auskünfte erteilen.

--
Gruß
Matthias

neue Arbeitszeitregelung ohne vorherige Absprache

Hotte, Stuttgart, Monday, 04.09.2017, 21:30 (vor 2398 Tagen) @ MatthiasNRW

Hallo,

Nach meiner Kenntnnis ist das Betriebsverfassungsgesetz beim öffentlichen Arbeitgeber nicht zuständig.
Zitat: ...In den Verwaltungen und Behörden des öffentlichen Dienstes regeln die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder die Rechte des Personalrats als Interessenvertretung der Arbeitnehmer und der Beamten.....


Ja stimmt!

Doch dieses ändert am Grundsatz nichts! Denn auch hier gilt die Mitbestimmung § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.


Vielleicht bei Lehrpersonal eher einen Blick in die landesrechtlichen Regelungen werfen? Außerdem gilt das Prinzip "lex specialis derogat legi generali", die spezielle Regelung verdrängt die allgemeine Norm.

Dann findet man dann vielleicht auch besondere Vorschriften, wie beispielsweise im Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt:

§ 97 Abs. 2
"Bei der Festlegung von Stundenplänen entfällt die Mitbestimmung des Personalrates."

Für den konkreten Fall ist also (für die Frage der Mitbestimmung) herauszufinden, welchem PersVG die betroffene Person unterliegt.

Unklar ist darüber hinaus, ob die TE überhaupt im öffentlichen Dienst tätig ist. Nach eigener Auskunft ist sie an einer freien Schule tätig.

Im Zweifel kann die entsprechende (Landes-)Fachgewerkschaft zudem qualifiziertere Auskünfte erteilen.

Sage ich ja die ganze Zeit :-)
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

neue Arbeitszeitregelung ohne vorherige Absprache

Hotte, Stuttgart, Monday, 04.09.2017, 15:15 (vor 2398 Tagen) @ Monica99

Hallo,

ich habe auch einen Link

http://www.persvg.de/index1.php?id=97&tabelle=1

Nach meiner Kenntnnis ist das Betriebsverfassungsgesetz beim öffentlichen Arbeitgeber nicht zuständig.
Zitat: ...In den Verwaltungen und Behörden des öffentlichen Dienstes regeln die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder die Rechte des Personalrats als Interessenvertretung der Arbeitnehmer und der Beamten.....


Ja stimmt!

Doch dieses ändert am Grundsatz nichts! Denn auch hier gilt die Mitbestimmung § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.

Hallo Monica,

schau mal hier:

1.)
…siehe 3. Absatz
Bei der Stundenplangestaltung gibt es kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Der
Personalrat kann hier also nicht mehr tun, als nach Aufforderung seitens besonders
benachteiligter Kolleg*innen im Rahmen des Dienststellengespräches zu versuchen, die
Erstellung besserer individueller Pläne zu erreichen….

https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=5&ved=0ahUKEwih17DZyIvWAhVG7xQKHQe4CusQFghDMAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.gew-hamburg.de%2Fsites%2Fdefa...

2.)
VGH Ba-Wü, Mannheim, Beschluß vom 24.07.1979, XIII 82/79
http://datenbank.flsp.de/flsp/lpext.dll/Infobase8/s/stundenplan?fn=document-frame.htm&f=templates&2.0


Beide Quellen besagen, das es bei Stundenpläne eben keine Mitbestimmung gibt.
Kann natürlich sein, das diese Quellen veraltet sind.


Es gibt auch noch ein altes Urteil vom BAG
BAG, 13.01.1987 - 1 ABR 49/85
Dies betrifft allerdings eine Privatschule. Aber auch hier: Keine Mitbestimmung

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

neue Arbeitszeitregelung ohne vorherige Absprache

Gabi_ESBZ, Monday, 04.09.2017, 17:07 (vor 2398 Tagen) @ Hotte

Danke für eure Infos,
ich vergaß zu erwähnen, dass ich nicht an einer öffentlichen Schule bin, sondern an einer freien Schule. An allen Schulen, die zu der Stiftung gehören, sind 40 schwerbehinderte Kolleginnen, natürlich reichen die 2 Stunden nicht, aber wir planen, diese Anzahl in der noch zu erstellenden Inklusionsvereinbarung angepasst wird.

Ist Mehrarbeit nicht auch dann gegeben, wenn ich mehr als die wöchentlich vereinbarte Arbeitszeit arbeiten soll? Bei Lehrern ist es ja immer schwer mit den 8 Stunden, da ja nicht alleine der Unterricht Arbeitszeit ist, sondern auch die Arbeit zuhause mit Vorbereiten, Nachbereiten, Korrigieren, also kann man hier nicht sagen, 8 Stunden Unterricht sind noch keine Mehrarbeit, nehme ich die Stundenanzahl mit dem Faktor, der diese Arbeiten mit einberechnet, mal, dürfte ich pro Tag nicht einmal 5 Schulstunden unterrichten.

neue Arbeitszeitregelung ohne vorherige Absprache

Monica99, Monday, 04.09.2017, 20:10 (vor 2398 Tagen) @ Hotte

Hallo,

Es geht hier nicht über die Gestalltung der Stundenpläne. Sonder um Beginn und Ende der Arbeitszeit. Diese wird hier geändert.

§ 75 BPersVG
(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,

In den LPersVG gibt es ebensolche MB, zB § 66 LPerVG Brandenburg
§ 66
Mitbestimmung bei sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten

Der Personalrat hat in folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mitzubestimmen:
Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit und Erstellung entsprechender Pläne,

--
mfg Monica

neue Arbeitszeitregelung ohne vorherige Absprache

Hotte, Stuttgart, Monday, 04.09.2017, 21:26 (vor 2398 Tagen) @ Monica99

Hallo,

Es geht hier nicht über die Gestalltung der Stundenpläne. Sonder um Beginn und Ende der Arbeitszeit. Diese wird hier geändert.

§ 75 BPersVG
(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,

In den LPersVG gibt es ebensolche MB, zB § 66 LPerVG Brandenburg
§ 66
Mitbestimmung bei sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten

Der Personalrat hat in folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mitzubestimmen:
Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit und Erstellung entsprechender Pläne,

Hallo Monica,

aus dem Eingangsthread:

.....
Zum Schuljahresbeginn gibt es nun neue Stundenpläne, nach denen ich im Wechsel 26 Unterrichtsstunden bzw. 18 unterrichten soll. Dazu kommen immer noch die 2 Stunden für die SBV-Tätigkeit. Damit bin ich in der einen Woche bei 30 Unterrichtsstunden Arbeitszeit.
Diese Art Stundenplan betrifft alle Kolleginnen, die in der Oberstufe unterrichten.......

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

RSS-Feed dieser Diskussion