Krankheitsbedingte Umsetzung (Allgemeines)

Tanja, Hessen, Monday, 04.09.2017, 11:50 (vor 2423 Tagen)

Hallo Zusammen,

wenn es im Rahmen eines BEM-Verfahrens zu einer krankheitsbedingten Umsetzung kommt, kann der AG das Gehalt Herabstufen, weil die neue Stelle eine niedrig dotierte ist?

Vielen Dank und viele Grüße

Krankheitsbedingte Umsetzung

Monica99, Monday, 04.09.2017, 12:31 (vor 2423 Tagen) @ Tanja

Hallo,

nur mit Änderungskündigung! Aber er könnte/sollte versuchen hier eine Lohnminderung durch Leistungen aus der SchwbAV (Lohnkostenzuschuß) zu vermeiden.

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mfg Monica

Krankheitsbedingte Umsetzung

MatthiasNRW, Monday, 04.09.2017, 15:26 (vor 2423 Tagen) @ Monica99

Hallo,

nur mit Änderungskündigung! Aber er könnte/sollte versuchen hier eine Lohnminderung durch Leistungen aus der SchwbAV (Lohnkostenzuschuß) zu vermeiden.

ich bin immer überrascht, wie gut Tipps gegeben werden können, obwohl (zumidest mir) der Sachverhalt nicht klar erscheint.

1. Die Frage der Änderungskündigung stellt sich lediglich, wenn das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) diese Umsetzung nicht umfasst. Für eine entsprechende Beurteilung fehlt doch jegliche Information. So kann es durchaus sein, dass es tarif- oder arbeitsvertraglich eine entsprechende Umsetzungsklausel gibt.

2. Könntest du noch erläutern, welche Leistung der SchwbAV einen Lohnkostenzuschuss vorsieht? § 27 SchwbAV sieht den Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen für den Arbeitgeber vor, nicht jedoch die Kompensation des Lohnes bei einer Umsetzung aufgrund der Herstellung einer leidensgerechten Beschäftigung. Und nein, ein nicht leidensgerechter Arbeitsplatz kann nicht zwingend dadurch erhalten werden, dass der Arbeitgeber ein Zubrot erhält.

Es ist doch überhaupt nicht klar, welche Problemlage im BEM identifiziert wurde und wieso das Ergebnis eine Umsetzung war.

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Gruß
Matthias

Krankheitsbedingte Umsetzung

Monica99, Monday, 04.09.2017, 17:22 (vor 2423 Tagen) @ MatthiasNRW

Hallo,

eine Umsetzung mit Kürzung des Einkommens bedarf einer Änderung des ArbV. Dieses geht gegen den Willen des AN nur mit einer Änderungskündigung.

Der AG kann aber den AN auch zB auf der bishetigen Stelle belassen diesen dort dann durch einen anderen AN unterstützen lassen bzw die Tätigkeiten einschränken. Dafür kann der AG dann als Ausgleich (behinderungsbedingte Leistungseinschränkung) Mittel beantragen.

§ 27 SchwbAV
Zuschüsse zum Arbeitsentgelt können vom Integrationsamt gewährt werden, wenn schwerbehinderte Menschen infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend eine offensichtlich wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen.

und

Wir leisten Zuschüsse zu außergewöhnlichen Betreuungsaufwendungen bei der Beschäftigung von besonders betroffenen schwerbehinderter Menschen.

Zuschüsse zu außergewöhnlichen Aufwendungen bei der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen können vom Integrationsamt bewilligt werden, wenn

● ein schwerbehinderter Mensch bei seiner Arbeit wegen seiner Behinderung nicht nur vorübergehend eine Hilfskraft benötigt,
● ein schwerbehinderter Mensch wegen seiner Behinderung bei seiner Arbeit auf Unterstützung durch andere angewiesen ist,
● wegen der Behinderung längere oder immer wiederkehrende Unterweisungen notwendig werden,
● persönliche Hilfen im Betrieb erforderlich sind (z.B. für blinde, gehörlose, psychisch behinderte, suchtkranke Menschen).

Hinweis: Die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung muß grundsätzlich durch den schwerbehinderten Menschen selbst erbracht werden.

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mfg Monica

Krankheitsbedingte Umsetzung

Tanja, Hessen, Tuesday, 05.09.2017, 06:47 (vor 2422 Tagen) @ Monica99

Danke für Eure Antworten.
MA muss krankheitsbedingt umgesetzt werden. Er hat der Maßnahme und der Herabstufung zugestimmt. Meine Frage zielte darauf ab, ob das rechtens ist. Was ist dem Arbeitsvertrag steht entzieht sich meiner Kenntnis.

Krankheitsbedingte Umsetzung

WoBi, Tuesday, 05.09.2017, 08:52 (vor 2422 Tagen) @ Tanja

Hallo Tanja,

es könnten Regelungen aus Tarifverträge zur Anwendung kommen. So ist z.B. im TVöD-V in § 38 Begriffsbestimmung im Abs. 4 ausgeführt:
"Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 4) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein."

In der dazugehörenden Protokollnotiz:
"Protokollerklärung zu Absatz 4:
Die auf leistungsgeminderte Beschäftigte anzuwendenden Regelungen zur Entgeltsicherung bestimmen sich nach § 16a TVÜ-VKA."

Andere Varianten des TVöD-X sind unter http://www.vka.de/site/home/vka/tarifvertraege__texte/ nachlesbar.
Einfach an die Tarifpartner z.B. Gewerkschaft wenden.

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Gruß
Wolfgang

Krankheitsbedingte Umsetzung

Tanja, Hessen, Wednesday, 06.09.2017, 07:43 (vor 2421 Tagen) @ WoBi

Danke Euch!!!

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