§96 Abs. 6 SGB IX - Arbeitszeitausgleich (Freistellung)

Zak, Sunday, 17.09.2017, 14:23 (vor 2406 Tagen)

Hallo,

§96 Abs.6 SGB IX
Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge.

1. Wenn ich aufgrund von Personalmangel die Aufgaben meines Ehrenamtes nicht während der Dienstzeit schaffe oder Kollegen durch einen Wechselschichtdienst erst außerhalb meiner eigenen Dienstzeit erreichbar sind, steht mir dann nach vorgenannter Regelung ein Arbeitszeitausgleich zu?

2. Wenn ja, in welchem Umfang und wie ausführlich muss ich die Notwendigkeit solcher Zeiten nachweisen?

3. In einem Kommentar zu erwähntem Absatz habe ich mal gelesen "in nachgewiesenem Umfang": Was muss ich offenbaren und wo beginnt die Schweigepflicht?

Liebe Grüße
Zak

§96 Abs. 6 SGB IX - Arbeitszeitausgleich

Hotte, Stuttgart, Sunday, 17.09.2017, 17:22 (vor 2406 Tagen) @ Zak

Hallo,

§96 Abs.6 SGB IX
Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge.

1. Wenn ich aufgrund von Personalmangel die Aufgaben meines Ehrenamtes nicht während der Dienstzeit schaffe oder Kollegen durch einen Wechselschichtdienst erst außerhalb meiner eigenen Dienstzeit erreichbar sind, steht mir dann nach vorgenannter Regelung ein Arbeitszeitausgleich zu?

2. Wenn ja, in welchem Umfang und wie ausführlich muss ich die Notwendigkeit solcher Zeiten nachweisen?

3. In einem Kommentar zu erwähntem Absatz habe ich mal gelesen "in nachgewiesenem Umfang": Was muss ich offenbaren und wo beginnt die Schweigepflicht?

Liebe Grüße
Zak

Hey,
um es mal ganz leger auszudrücken: Mandatsarbeit geht immer vor. Daher während der Arbeitszeit kein Ausgleich.
Außerhalb der Arbeitszeit:
Wegen Wechselschicht so und solange Beratungsgespräch geführt. Dafür Ausgleich
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

§96 Abs. 6 SGB IX - Arbeitszeitausgleich

Monica99, Monday, 18.09.2017, 11:42 (vor 2405 Tagen) @ Zak

Hallo,

ergänzend zu Hotte folgendes: Personalmangel ist EINZIG das Problem des AG. Er MUSS hier für Abhilfe Sorge tragen. Unterlässt er diese und die SBV kann daher nicht wie im Gesetz vorgesehen sein Mandat vollumfänglich wahrnehmen und zwar vorranig, so ist diese Mandatsbehinderung.

--
mfg Monica

§96 Abs. 6 SGB IX - Arbeitszeitausgleich

Zak, Tuesday, 19.09.2017, 11:20 (vor 2404 Tagen) @ Monica99

Hey,
um es mal ganz leger auszudrücken: Mandatsarbeit geht immer vor. Daher während der Arbeitszeit kein Ausgleich.
Außerhalb der Arbeitszeit:
Wegen Wechselschicht so und solange Beratungsgespräch geführt. Dafür Ausgleich
VG
Hotte

Hallo,

ergänzend zu Hotte folgendes: Personalmangel ist EINZIG das Problem des AG. Er MUSS hier für Abhilfe Sorge tragen. Unterlässt er diese und die SBV kann daher nicht wie im Gesetz vorgesehen sein Mandat vollumfänglich wahrnehmen und zwar vorranig, so ist diese Mandatsbehinderung.

Hallo und Danke für die Antworten.

Das hat mir schon ein ganzes Stück weitergeholfen.

Meine Problematik liegt in der Struktur und Aufgabenstellung des Dienstherrn.
Nach § 94(4)S.1 SGB IX werde ich aufwandsbezogen nach Bedarf "befreit". Mal sind das 10 Stunden, mal 20 Stunden in der Woche und es gab auch schon Monate wo ich nichts als SbV zu tun hatte. Also recht flexibel.
Feste Zeiten oder gar ein extra Büro habe ich nicht.
Termine die mir rechtzeitig bekannt sind, gebe ich unverzüglich dem Diensthern bekannt.
Die meisten Angelegenheiten kann ich während des Dienstes "nebenbei" erledigen und das ist auch kein Problem.

Erst wenn ich wegen Personalmangel meinen Aufgabenbereich schließen muss um mich dem Mandat zu widmen, fällt auf dass ich ja auch noch SbV bin und werde dann unter Druck gesetzt. Da kommen dann schon Fragen wie "Ist das unbedingt notwendig?", "Müssen sie das jetzt machen?", "Was machen sie denn eigentlich genau?" etc.

Einerseits habe ich eine Verpflichtung meinem Dienstherrn gegenüber(Leistungspflicht, etc.) und bin angehalten die SbV-Tätigkeit nicht über Gebühr zu beanspruchen.
Andererseits soll ich mich ständig rechtfertigen, sobald das Amt meine Aufmerksamkeit erfordert.

Reicht als Aussage, das ich in Angelegenheiten der SbV unterwegs bin?
Muss ich konkretisieren was ich in dieser Zeit erledige (z.B. Beratungsgespräche)?

LG
Zak

§96 Abs. 6 SGB IX - Arbeitszeitausgleich

WoBi, Tuesday, 19.09.2017, 12:19 (vor 2404 Tagen) @ Zak

Hallo Zak,

die Schwerbehindertenvertretung ist ein Ehrenamt. Dadurch unterliegt es keiner Weisungsbefugnis durch den Arbeitgeber. Was, Wann, Wie durch die gewählte Vertrauensperson erledigt wird, ist ihr selbst überlassen. Wichtig ist, dass man Tätigkeiten der Schwerbehindertenvertretung ausübt und wenn man nur den Kommentar zum SGB IX nachliest als Gesprächsvorbereitung. Ein Arbeitgeber könnte bei berechtigten Zweifel das Tätigwerden gerichtlich Prüfen lassen.

Das Abmelden, als mein Chef meinte er habe dies zu kontrollieren, wurde per Mail erledigt. Dies ist unabhängig der Anwesenheit des direkten Vorgesetzten und ein Nachweis liegt vor. Der Text lautete immer gleich mit dem Betreff Abmeldung SBV:
"Sehr geehrter Herr Xyz,

ich möchte heute in der Zeit von 8:30 Uhr bis voraussichtlich 13:30 Uhr im Rahmen der Geschäftsführung der Schwerbehindertenvertretung die anfallenden Angelegenheiten nach dem Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht der Schwerbehindertenvertretung erledigen.
Mit freundlichen Grüßen
Zyx"

Zu der Zeit war ich bereits Betriebsrat und Abmeldungen erfolgten auch für dieses Ehrenamt, teilweise überschneidend, anschließend oder gemeinsam. :-P Das Abmeldungen wurde bald aufgegeben und durch eine Tischfahne bei Abwesenheit am Arbeitsplatz ersetzt.

--
Gruß
Wolfgang

§96 Abs. 6 SGB IX - Arbeitszeitausgleich

Monica99, Tuesday, 19.09.2017, 13:00 (vor 2404 Tagen) @ Zak

Hallo,

Meine Problematik liegt in der Struktur und Aufgabenstellung des Dienstherrn.
Nach § 94(4)S.1 SGB IX werde ich aufwandsbezogen nach Bedarf "befreit". Mal sind das 10 Stunden, mal 20 Stunden in der Woche und es gab auch schon Monate wo ich nichts als SbV zu tun hatte. Also recht flexibel.
Feste Zeiten oder gar ein extra Büro habe ich nicht.
Termine die mir rechtzeitig bekannt sind, gebe ich unverzüglich dem Diensthern bekannt.

Monate OHNE Mandatsarbeit??
Als SBV bist Du doch auch in ALLEN BR Gremien, also nimmst Du auch an ALL deren Sitzungen teil! Auch dieses ist Mandatsarbeit.

Somit könnte es idR gar keine Mandatslose Monate geben!

--
mfg Monica

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