Anrecht auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz ohne Behinderung (BEM)

Martina ⌂, München, Bayern, Wednesday, 04.10.2017, 12:06 (vor 2395 Tagen)

Hallo zusammen,

Lt.§84 Abs.2 besteht keinen Anspruch auf einen anderen Arbeitsplatz.
Gibt es irgendein Urteil das dem Ganzen widerspricht?

"Der Arbeitnehmer muss von sich aus konkret darlegen, wie er sich die leidensgerechte Beschäftigung vorstellt. Die bloße Aufforderung zur leidensgerechten Beschäftigung genügt nicht. Vorher besteht für den Arbeitgeber kein Handlungsanlass und er gerät so lange auch nicht in Annahmeverzug, denn der Arbeitnehmer hat grundsätzlich die ihm zugewiesene Arbeit auszuführen – und wenn er dies aus gesundheitlichen Gründen nicht kann, steht § 297 BGB einem Annahmeverzug entgegen"!

Ich habe das Problem, das lt. BEM wegen einen neuem Arbeitsplatzes es keine Gesetzesvorschrift dazu gibt!

Mit der Bitte um Infos jeglicher Art die es hierzu gibt!

Danke und liebe Grüße
Martina

Anrecht auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz ohne Behinderung

daha, Kiel, Monday, 09.10.2017, 10:14 (vor 2390 Tagen) @ Martina

Hallo Martina,
gerade, wenn ein BEM durchgeführt wird, ist der Arbeitgeber aufgefordert einen Arbeitsplatz zu suchen, auf dem der/die Beschäftigte die arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen kann. Er muss dann nachweisen, dass ein solcher Arbeitsplatz nicht zu Verfügung steht.
Sollte es bei der/dem Beschäftigten behinderungsrelevante Einschränkungen geben würde ich dazu raten einen Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen. Dann hast du schon mal einen gewissen Schutz. Auch wenn eine Entscheidung des LAsD noch nicht vorliegt.

Anrecht auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz ohne Behinderung

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 09.10.2017, 13:52 (vor 2390 Tagen) @ Martina

Hallo,

im Rahmen der sog. "abgestuften Darlegungs- und Beweislast" im Arbeitsrecht ist die Beweislast des AN für einen leidensgerechten Arbeitsplatz im ersten Schritt nicht allzu hoch.
Der AN muß lediglich Tätigkeiten benennen, die es im Unternehmen gibt und die grundsätzlich leidensgerecht sind sowie seinem Leistungsvermögen und seinen Qualifikationen ungefähr (ggfs. auch mit Qualifizierungsmaßnahmen zB durch berufliche Reha - s.u.) entsprechen. Hier sollte der AN möglichst viele potentielle Tätigkeiten nennen.

Der AG muß dann darauf erwidern und detailliert darlegen, warum dann jede dieser Tätigkeiten für ihn nicht umsetzbar ist - ggfs. unter Offenlegung der Personalplanung für Neu- oder Wiederbesetzungen.

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, wenn in solchen Fällen der betroffene AN (- vor allem dann, wenn das Anerkennungsverfahren beim Versorgungsamt noch läuft - bereits einen Antrag auf berufliche Reha/LTA beim RV-Träger gestellt hat oder bereits ein entsprechender Bescheid vorliegt.

--
&Tschüß

Wolfgang

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