Information der SBV Weiterbildung sb und gl MA (Allgemeines)

Foed69, Monday, 09.10.2017, 14:43 (vor 2384 Tagen)

Hallo, ich habe wieder ein Anliegen: Ich habe unsere Personalabteilung gebeten, mir als SBV die Informationen zukommen zu lassen, welche schwerbehinderten und gleichgestellten MA eine Weiterbildung erhalten. Dies wurde mir verwehrt mit der Begründung "es besteht der Informationsanspruch nach diesem Paragraphen jedoch nicht, wenn eine „Angelegenheit“ die Belange schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter behinderter Menschen in keiner anderen Weise berührt, als nicht schwerbehinderte Beschäftigte. Da Schulungen unabhängig von einer Schwerbehinderung von allen Mitarbeitern besucht werden können, sehen wir aus diesem Grund keine Informationspflicht aus § 95 Abs. 2 SGB IX."
Allerdings möchte ich gern wissen, ob und welche sb und gl MA überhaupt eine Weiterbildung erhalten. Wie ist die Rechtslage dazu?
Viele Grüße
Silke

Information der SBV Weiterbildung sb und gl MA

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 09.10.2017, 15:26 (vor 2384 Tagen) @ Foed69

Hallo,

sofern der AG eine Qualifizierungsmaßnahme vom sb AN verlangt, sehe ich die Informationspflicht als gegeben an, da die SBV ggfs. prüfen muß, zu welchen Konsequenzen das Verlangen des AG führen kann bzw. ob die Durchführung der Maßnahme leidensgerecht bzw. barrierefrei erfolgt.

Handelt es sich aber um ein freiwilliges Angebot des AG, das der sb AN nicht zwingend wahrnehmen muß, sehe ich keine pauschale Informationspflicht. Hier wäre eine Informationspflicht mE nur dann gegeben, wenn der AG die Weiterbildung ablehnt. Hier sollte dann die SBV die Ablehnungsgründe auf evtl. Diskriminierungstatbestände prüfen können.

Im Übrigen sollten derartige Dinge eigentlich in einer speziellen BV und/oder einer Integrationsvereinbarung geregelt sein.

--
&Tschüß

Wolfgang

Information der SBV Weiterbildung sb und gl MA

Monica99, Monday, 09.10.2017, 16:34 (vor 2384 Tagen) @ Foed69

Hallo,

einfach einmal im Gesetz nachlesen!!

§ 95 Abs. 2 SGB IX
2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.


Fazit:
Liste NEIN! Sondern Beteiligung bei der Einzelnen (dann Pkt1 des Abs.2) schwerbehinderten Person!
oder aber
der AG meldet alle (dann Pkt. 2 des Abs.2) Schwerbehinderten zu einer Maßnahme an. Dann darf diese Maßnahme aber NUR Schwerbehinderte betreffen.

Also keine Liste, welche Maßnahmen haben alle Schwerbehinderte, also keine Liste mit Status der Qualifizierungsstände.

--
mfg Monica

Information der SBV Weiterbildung sb und gl MA

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 11.10.2017, 13:40 (vor 2382 Tagen) @ Foed69

Moin Moin Silke,

nach §81,4.2. SGB IX haben Schwerbehinderte einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei innenbetrieblichen Maßnahmen zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens und nach §81,4.3. Anspruch auf Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung.

Daher trifft die Formulierung, dass die Schwerbehinderten in keiner anderen Weise als die Nichtschwerbehinderten berührt werden, aus meiner Sicht nicht zu.
Zudem hast Du nach §95,1 SGB IX eine Überwachungspflicht, ob der Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen einhält.
Da Du nach §95,2 SGB IX über alle Maßnahmen, die einen Schwerbehinderten betreffen, unterrichtet werden musst, und vor einer Entscheidung, erst recht, wenn z.B. ein/e Schwerbehinderte/r bei Überbelegung eines Kurses eine Absage erhalten soll, vor einer Entscheidung angehört werden musst, kannst Du dieses durchaus verlangen.

Da der Arbeitgeber Dich aber bei weiter Auslegung des §95,2 mit Informationen so weit zuschütten kann, dass Du Deine Arbeit kaum noch erledigen kannst, weil Du zu viel Papierkram erhältst:

- z.B. Schwerbehinderter beantragt frei für Arzttermin, wird gewährt,
- kurzfristige Umsetzung auf anderen Arbeitsplatz auch mit Einverständnis des
Schwerbehinderten, am besten noch nachrichtlich die Rückversetzung am nächsten Tag,
- Jahresurlaubsplanung für jeden Schwerbehinderten einzeln,
- tarifliche Höhergruppierung usw.

würde ich dieses nur bei Ablehnung der von den Schwerbehinderten beantragten Fortbildungen verlangen. Dann kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber gegen die oben genannten gesetzlichen Bestimmungen gute Gründe vorbringen kann, die sowohl Du als auch die Kollegin/der Kollege nachvollziehen kannst.

Wenn Du wirklich alle Informationen erhalten willst, die es im Betrieb zu den Schwerbehinderten gibt, kommst Du nicht mehr zu Deiner normalen Arbeit.

Zudem kann es sein, dass Schwerbehinderte, die aufgrund der Behinderung in Ihrer Freizeit für Rehasport, Facharzttermine, Therapien ect. teilweise viel Zeit aufbringen müssen, froh sind, den normalen Arbeitsalltag hinter sich zu bringen und nicht so aktiv an Fortbildungen teilnehmen können, wie die anderen Beschäftigten, was dem Arbeitgeber in der Masse nicht so sehr auffällt, als wenn er dies in einer Liste direkt selber erstellt und vor Augen hat. Dieses kann von dem Arbeitgeber auch als geringe Bereitschaft zur Weiterbildung ausgelegt werden, was für die betroffenen Beschäftigten Nachteile hinsichtlich des beruflichen Fortkommens haben kann.

Daher kann die Beantragung einer solchen Liste z.B. jährlich auch nachteilig für Deine Kollegen/innen sein.

Aus diesen Gründen würde ich nur die oben genannten Problemfälle abarbeiten und den Rest laufen lassen.

Sollte ein/e Kollege/in zu Dir kommen und Dir von unbekannten Ablehnungen berichten, kannst Du die Maßnahmen nach §95,2 SGB IX aussetzen lassen und über eine andere Strategie nachdenken.


Liebe Grüße


Hendrik

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