Ablehnung der Beteiligung der SBV (Einstellung)

DPolG-Bayer ⌂, Nürnberg, Wednesday, 18.10.2017, 06:19 (vor 2376 Tagen)

Geehrte Mitstreiter,

bei mir stellt sich das Problem, dass einer von mehreren schwerbehinderten/gleichgestellten Bewerbern für eine Neueinstellung, die Beteiligung der SBV am Einstellungsverfahren ausdrücklich abgelehnt hat. § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX gesteht ihm dieses Recht ausdrücklich zu.

Für die übrigen Bewerber ist die Beteiligung der SBV verbindlich geregelt.

Das Problem:
Einerseits muss sich die SBV einen Überblick über ALLE Bewerber verschaffen, sonst ist eine Entscheidung über Qualifikation und Bestenauslese nicht möglich. Andererseits ist eine Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen, sowie die Teilnahme am Vorstellungsgespräch des Bewerbers, der die Beteiligung der SBV ausdrücklich abgelehnt hat, per Gesetz untersagt.

Fragen:
Ist, nachdem sich auch ein weiterer Schwerbehinderter beworben hat, der ablehnende Bewerber zu behandeln, wie ein NICHTBEHINDERTER und damit eine zu Vergleichszwecken nötige, allgemeine Beteiligung der SBV gem. § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX weiterhin gegeben?
Wie soll/kann der abelehnende Bewerber in ein Ranking mehrer Bewerber eingereiht werden, wenn die SBV keinerlei Informationen zu diesem Bewerber erhält. Ist er ggf. bei der Einstellung überhaupt nicht zu berücksichtigen?

Leider sind für diese Konstellation, sowohl das Gestz als auch Kommentare nicht besonders hilfreich.

Vieleicht kann mir da mal jemand auf die Sprünge helfen. Vielen Dank bereits jetzt dafür.

Ablehnung der Beteiligung der SBV

Cebulon, Wednesday, 18.10.2017, 07:07 (vor 2376 Tagen) @ DPolG-Bayer

Ist, nachdem sich auch ein weiterer Schwerbehinderter beworben hat, der ablehnende Bewerber zu behandeln wie ein Nichtbehinderter?

Klar Nein! Er hat demnach als sbM Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch im ÖD jedenfalls bei öffentlicher Ausschreibung nach § 82 SGB IX.

Wie soll/kann der ablehnende Bewerber in ein Ranking mehrerer Bewerber eingereiht werden, wenn die SBV keinerlei Informationen zu diesem Bewerber erhält. Ist er ggf. bei der Einstellung überhaupt nicht zu berücksichtigen?

Auch Nein: Keine Einbeziehung dieses sbM (der keine SBV-Beteiligung will) in SBV-Stellungnahme, sondern in Stellungnahme völlig ausblenden und nur begrenztes Ranking ohne diesen Bewerber. Anders geht es ja denklogisch gar nicht: Wenn man nur eine von zwei Personen kennt, so kann man diese nicht miteinander vergleichen.

Gruß,
Cebulon

Ablehnung der Beteiligung der SBV

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 18.10.2017, 09:20 (vor 2376 Tagen) @ Cebulon

Moin Moin,

ich würde anders vorgehen.
Mindestens beim Vorstellungsgespräch des/der weiteren Schwerbehinderten würde ich teilnehmen, wenn es die Zeit erlaubt, auch bei allen, bis auf den anderen schwerbehinderten Kandidaten.
Den Arbeitgeber würde ich auf Grundlage des §95,2 Information, Anhörung vor einer Entscheidung, in einer Angelegenheit, die einen Schwerbehinderten betrifft, um eine Auswahlbegründung bitten.

Sollte der andere Schwerbehinderte, der die Beteiligung der SBV ablehnt, eingestellt werden und Du kannst die Entscheidung nicht nachvollziehen, weil Du den/die andere/n für besser qualifiziert hältst, sollte Dir aus diesem Grund auch die Bewerbung des Schwerbehinderten, der die Beteiligung abgelehnt hat, ausgehändigt werden, damit Du die Entscheidung der Abteilung überprüfen und ggf. zugunsten des Kandidaten der Deine Beteiligung nicht abgelehnt hat, Gegenargumente finden kannst. Ansonsten würde der Kandidat, der die Schutzrechte der Schwerbehinderten in Anspruch nimmt, benachteiligt werden, da Dir auch bei jeder/m anderen Kandidatin/en die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen zugänglich gemacht werden müssen (§95,2 SGB IX).

Die spannende Frage ist, was steht höher, das Recht auf Ablehnung der Beteiligung der SBV nach § 81,1 SGB IX oder die Prüfpflicht der Einhaltung der Gesetze für die SBV nach §95,1 zugunsten der Schwerbehinderten, die die Beteiligung nicht abgelehnt haben und der § 95,2 SGB IX mit der Unterrichtungs- und Anhörungspflicht der SBV durch den Arbeitgeber vor einer Entscheidung, inklusive der Einsichtnahme in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen. Hierzu ist mir kein Urteil bekannt.


Liebe Grüße


Hendrik

Ablehnung der Beteiligung der SBV

ciralifan, Wednesday, 18.10.2017, 10:01 (vor 2376 Tagen) @ Hendrik1

Die Verpflichtung des AG´s -Informattion etc. nach §81 gelten ja weiter, man lernt den ablehnenden Bewerber erst mal nur nicht persönlich kennen und sonst eigentlich nichts. Manches muss man dann halt nach " Aktenlage" entscheiden.

Ablehnung der Beteiligung der SBV

Cebulon, Wednesday, 18.10.2017, 16:12 (vor 2376 Tagen) @ Hendrik1

Frage ist, was steht höher, das Recht auf Ablehnung der Beteiligung der SBV oder die Prüfpflicht der Einhaltung der Gesetze durch die SBV?

Hallo, gesetzliche Recht auf ausdrückliche Ab­leh­nung ist unbedingt und ohne wenn und aber zu re­spek­tie­ren. Das ist speziellere Rechtsnorm gegenüber dem allg. Überwachungsrecht der SBV und daher vorrangig. Alles andere wäre ein Umgehungstatbestand, d.h. eine grob rechtswidrige und eine durch nichts zu rechtfertigende Umgehung des Gesetzes.

Sollte der andere Schwerbehinderte, der die Beteiligung der SBV ablehnt, eingestellt werden und Du kannst die Entscheidung nicht nachvollziehen, weil Du den/die andere/n für besser qualifiziert hältst

Wie soll man den einen für qualifizierter halten als den andern, wenn man vom andern Bewerber nichts weiß? Das wäre wohl eher was wie "Kaffeesatzleserei" ohne Einsicht und ohne Teilnahme. Es liegt in der Natur der Sache, dass insoweit die vergleichende Stellungnahme von vornherein ausgeschlossen ist. Natürlich wäre die Auswahl nicht transparent für die SBV, soweit sie bei einem sbM umfassend beteiligt ist, und beim anderen sbM ausgeschlossen wird. Im Vordergrund des § 95 Absatz 2 Satz 4 SGB IX steht dis­kri­mi­nie­rungs­freies Verfahren sbM ggü. nichtbehinderten Bewerbern im öffentlichen Interesse. Primärer Regelungszweck ist hingegen mE. nicht die Auswahl zwischen zwei sbM.

sollte Dir aus diesem Grund auch die Bewerbung des Schwerbehinderten, der die Beteiligung abgelehnt hat, ausgehändigt werden

Nein, geht natürlich nicht. Da hat die SBV insoweit kein Recht, Einsicht in dessen Bewerbungsunterlagen zu nehmen. Denn die Ablehnung umfasst zweierlei: Keine Beteiligung an dessen Vorstellungsgespräch als auch keine Einsicht in dessen Bewerbungsunterlagen gemäß § 95 Abs. 2 Satz 4 SGB IX. Einsicht wäre klarer Verstoß gegen Datenschutz sowohl seitens des Arbeitgebers, der Einsicht gewährt, als auch seitens der SBV, welche Einsicht nimmt. Das alles ließe sich ja schon logisch nicht begründen, warum nur einer der zwei Punkte in Satz 4 vom Ausschluss erfasst sein sollte (Vor­stel­lungs­ge­spräch) und warum der andere nicht (Akteneinsicht). Eine derartige Auslegung wäre sachlich durch nichts zu rechtfertigen und wäre daher reine Willkür. Siehe dazu zum Beispiel auch hier wie folgt:

"Wenn der schwerbehinderte Bewerber die Be­tei­li­gung ablehnt, entfällt die Einsichtnahme in dessen Be­wer­bungs­un­ter­la­gen, die Teilnahme an dessen Vor­stel­lungs­ge­spräch sowie ggf. die Erörte­rung". (SGB IX § 81 Abs. 1 Satz 10)

Gruß,
Cebulon

Ablehnung der Beteiligung der SBV

Monica99, Wednesday, 18.10.2017, 19:42 (vor 2376 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

ablehnen kann der schwerbehinderte Bewerber die SBV NUR bei der Teilnahme am Vorstellungsgespräch!

Entschließt sich der AG aber eben diesen Bewerber einzustellen, dann muss der AG die SBV bei der Maßnahme Einstellung gem § 95,2 SGB IX beteiligen. Denn KEIN Schwerbehinderter kann die Beteiligung gem. § 952, SGB IX ablehnen.

Dieses sieht der § 95 eben NICHT vor.

§ 95, Abs. 2 letzter Satz:
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.


Dort ist KEIN Ausschluss geregelt!!

§ 95 Abs. 2; 1 Satz!!
Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.


Das Recht der Nichtbeteiligung der SBV kennt ausschließlich der § 81,1 SGB IX. Dieser bezieht sich nur auf das Thema "Bewerbung/Vorstellungsgespräche". Der § 81,1 SGB IX bezieht sich NICHT auch personelle Maßnahmen!!


Ist auch logik so! Denn bei einer anderen Auslegung (also nicht Anwendung des § 95,2 SGB IX in solchen Fällen) müsste der BR/PR ja die SBV bei dem TOP Einstellung ausschließen, da diese dort ja auch ein Einsichtsrecht in ALLE Sitzungsunterlagen hat!!

--
mfg Monica

Ablehnung der Beteiligung der SBV

Monica99, Wednesday, 18.10.2017, 20:24 (vor 2376 Tagen) @ Monica99

Hallo,

noch ergänzend! Der schwerbehinderte Bewerber kann die SBV nur aus dem Berwerbungsverfahren ausschließen!! Denn nur dieses sieht der § 81 Abs. 1 vor. Das Bewerbungsverfahren besteht ausschließlich aus der Bewerbung und dem Vorstellungsgespräch.

Eine mögliche sich daraus ergebene Einstellung gehört NICHT MEHR zur Bewerbung, zum Bewerbungsverfahren.

Der § 81,1 und kein anderer § des SGB IX sieht einen Ausschluss der SBV aus dem § 95,2 SGB IX, also Maßnahmen des AG vor.

Dieser ist daher IMMER vom AG zu beachten, auch wenn Schwerbehinderte es ggf nicht möchten.

Es gibt auch KEINE Datenschutzrechtliche Gründe die SBV oder BR/PR aus Vorgängen/Maßnahmen auszuschließen. Denn beide sind gem. Datenschutzgesetz keine "Dritte".

--
mfg Monica

Ablehnung der Beteiligung der SBV

Hotte, Stuttgart, Thursday, 19.10.2017, 10:04 (vor 2375 Tagen) @ Monica99

Hallo,

ablehnen kann der schwerbehinderte Bewerber die SBV NUR bei der Teilnahme am Vorstellungsgespräch!

Entschließt sich der AG aber eben diesen Bewerber einzustellen, dann muss der AG die SBV bei der Maßnahme Einstellung gem § 95,2 SGB IX beteiligen. Denn KEIN Schwerbehinderter kann die Beteiligung gem. § 952, SGB IX ablehnen.

Dieses sieht der § 95 eben NICHT vor.

§ 95, Abs. 2 letzter Satz:
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.


Dort ist KEIN Ausschluss geregelt!!

§ 95 Abs. 2; 1 Satz!!
Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.


Das Recht der Nichtbeteiligung der SBV kennt ausschließlich der § 81,1 SGB IX. Dieser bezieht sich nur auf das Thema "Bewerbung/Vorstellungsgespräche". Der § 81,1 SGB IX bezieht sich NICHT auch personelle Maßnahmen!!


Ist auch logik so! Denn bei einer anderen Auslegung (also nicht Anwendung des § 95,2 SGB IX in solchen Fällen) müsste der BR/PR ja die SBV bei dem TOP Einstellung ausschließen, da diese dort ja auch ein Einsichtsrecht in ALLE Sitzungsunterlagen hat!!


Hallo Monica,
das sehe ich etwas anders.

Der entsprechende Satz des § 81 lautet:
...Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.....

Hier ist also keine Rede davon, das die Nichtbeiligung nur die Vorstellungsgesprächen betrifft.. Nach meiner Ansicht endet ein Bewerbungsverfahren mit der Entscheidung des AG für einen Bewerber.

Den ausdrücklichen Willen eines Bewerbers - Nichtbeteiligung der SBV beim Bewerbungeverfahren- dann durch Hinweis auf den § 95 zu umgehen, halte ich persönlich für sehr grenzwertig.

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Ablehnung der Beteiligung der SBV

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 19.10.2017, 13:03 (vor 2375 Tagen) @ Hotte

Moin Moin Hotte,

ich sehe dies anders als Du. Wenn ein/e Nichtschwerbehinderte/r auf eine Stelle gesetzt werden soll, für die sich auch Schwerbehinderte beworben haben, haben wir auch das Recht zur Prüfung, ob diese Maßnahme korrekt ist, oder die/der Schwerbehinderte geeigneter wäre. Dieses Recht auf Prüfung nach §95 gilt meines Erachtens auch für den Fall, dass der Schwerbehinderte, der die Beteiligung ablehnt, eingestellt werden soll, aber andere Schwerbehinderte nicht berücksichtigt werden sollen.
Sonst werden diese Schwerbehinderten benachteiligt, weil wir unsere Prüfpflicht für sie nicht vollumfänglich ausüben können, da wir nicht einmal bei der konkreten Einstellung die Bewerbungsunterlagen vergleichen könnten.

Liebe Grüße

Hendrik

Ablehnung der Beteiligung der SBV

Cebulon, Thursday, 19.10.2017, 16:05 (vor 2375 Tagen) @ Hendrik1

Sonst werden diese Schwerbehinderten benachteiligt, weil wir unsere Prüfpflicht für sie nicht vollumfänglich ausüben können, da wir nicht einmal bei der konkreten Einstellung die Bewerbungsunterlagen vergleichen könnten.

Hallo, eine derartige vollumfängliche Prüfpflicht gibt es nicht, weil es schon kein vollumfängliches Einsichtsrecht der SBV in sämtliche Bewerbungsunterlagen gibt, je­den­falls soweit sbM die Beteiligung der SBV ablehnen. Die Ablehnung nach dem § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX erstreckt sich gleichermaßen auf die in Satz 4 des § 95 Abs. 2 SGB IX genannte Einsicht und Teilnahme und nicht nur punktuell auf die an letzter Stelle genannte Teilnahme.

Dieser Satz 4 ist ohnehin falsch verortet laut Literatur, weil er rechtssystematisch zum § 81 Abs. 1 SGB IX gehört und mitnichten in den § 95 Abs. 2 SGB IX. Da hat das BMAS geschlampt bzw falsch eingeordnet bei der SGB IX-Novellierung 2004.

Gruß,
Cebulon

Ablehnung der Beteiligung der SBV

Monica99, Thursday, 19.10.2017, 17:03 (vor 2375 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

Hallo Monica,
das sehe ich etwas anders.

Der entsprechende Satz des § 81 lautet:
...Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.....

Hier ist also keine Rede davon, das die Nichtbeiligung nur die Vorstellungsgesprächen betrifft.. Nach meiner Ansicht endet ein Bewerbungsverfahren mit der Entscheidung des AG für einen Bewerber.

Den ausdrücklichen Willen eines Bewerbers - Nichtbeteiligung der SBV beim Bewerbungeverfahren- dann durch Hinweis auf den § 95 zu umgehen, halte ich persönlich für sehr grenzwertig.

VG
Hotte

Die SBV ist auf Wunsch des schwerbehinderten Bewerber lt. § 81, im Bewerbungsverfahren nicht zu beteiligen!!!

Das Bewerbungsverfahren ist aber eben nicht auch das Verfahren der Einstellung!!!

Das Bewerbungsverfahren beinhaltet NUR die Bewerbung und das Vorstellungsgespräch!! Nach dem Ende dieser beiden Fakten/ Teile endet das Bewerbungsverfahren und es beginnt ein neues Thema. Der AG entscheidet dann ob er ggf aus den Kandidaten des Bewerbungsverfahrens einen AN einstellt. Also den NÄCHSTEN Fakt beginnt die Einstellung!

Nach Deiner falschen Auslegung müsste der AG sonst darauf bestehen bzw der schwerbehinderte Bewerber auch, dass bei seiner Einstellung und der MB im BR/PR die SBV ausgeschlossen werden müsste, also in diesen Pkt nicht anwesend sein darf, da die SBV dort ja die Unterlagen einsehen könnte/dürfte. Der BR/PR also die SBV aus der Sitzung verweisen müsste.

§ 81, 1 und § 95, 2 SGB IX sind zwei ganz unterschiedliche und getrennte Fakten/Rechte!!

--
mfg Monica

Ablehnung der Beteiligung der SBV

Hotte, Stuttgart, Friday, 20.10.2017, 09:31 (vor 2374 Tagen) @ Monica99

Hallo Hotte,

Hallo Monica,
das sehe ich etwas anders.

Der entsprechende Satz des § 81 lautet:
...Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.....

Hier ist also keine Rede davon, das die Nichtbeiligung nur die Vorstellungsgesprächen betrifft.. Nach meiner Ansicht endet ein Bewerbungsverfahren mit der Entscheidung des AG für einen Bewerber.

Den ausdrücklichen Willen eines Bewerbers - Nichtbeteiligung der SBV beim Bewerbungeverfahren- dann durch Hinweis auf den § 95 zu umgehen, halte ich persönlich für sehr grenzwertig.

VG
Hotte


Die SBV ist auf Wunsch des schwerbehinderten Bewerber lt. § 81, im Bewerbungsverfahren nicht zu beteiligen!!!

Das Bewerbungsverfahren ist aber eben nicht auch das Verfahren der Einstellung!!!

Das Bewerbungsverfahren beinhaltet NUR die Bewerbung und das Vorstellungsgespräch!! Nach dem Ende dieser beiden Fakten/ Teile endet das Bewerbungsverfahren und es beginnt ein neues Thema. Der AG entscheidet dann ob er ggf aus den Kandidaten des Bewerbungsverfahrens einen AN einstellt. Also den NÄCHSTEN Fakt beginnt die Einstellung!

Nach Deiner falschen Auslegung müsste der AG sonst darauf bestehen bzw der schwerbehinderte Bewerber auch, dass bei seiner Einstellung und der MB im BR/PR die SBV ausgeschlossen werden müsste, also in diesen Pkt nicht anwesend sein darf, da die SBV dort ja die Unterlagen einsehen könnte/dürfte. Der BR/PR also die SBV aus der Sitzung verweisen müsste.

§ 81, 1 und § 95, 2 SGB IX sind zwei ganz unterschiedliche und getrennte Fakten/Rechte!!


Hallo Monica,
ob meine Rechtsauffassung richtig oder falsch ist, wird im Zweifelsfall ein gericht entscheiden. Dir steht diese Entscheidung nicht zu. Da hilft auch keine Fettschrift und mehrfache Ausrufungszeichen
Nach meiner Auffassung geht das Bewerbungsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung durch den AG für einen Kandidaten und Zustimmung BR
Dann erst beginnt das Einstellungsverfahren:
Abschluss Arbeitsvertrag und Durchführung aller internen Maßnahmen, die bei einem neuen Mitarbeiter so durchzuführen sind.

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Ablehnung der Beteiligung der SBV

Cebulon, Thursday, 19.10.2017, 20:00 (vor 2375 Tagen) @ Monica99

Dieses sieht der § 95 eben NICHT vor.
Dort ist KEIN Ausschluss geregelt !!

Hallo Monica, dieses kann ich so pauschal nicht ganz nachvollziehen: Denn im letzten Satz des § 95 Abs. 2 SGB IX wird ja auf § 81 Abs. 1 SGB IX verwiesen und damit auch auf dessen letzten Satz 10, in dem dieses gesetzliche Ablehnungsrecht geregelt ist.

Gruß,
Cebulon

Ablehnung der Beteiligung der SBV

Monica99, Thursday, 19.10.2017, 17:36 (vor 2375 Tagen) @ DPolG-Bayer

Hallo,

ich empfehle EUCH dringend einmal den § 81 Rn. 152 des SGB IX Kommentares von F.J. Düwell 4. Auflage zu lesen.

...3 Satz, Diese Bestimmung (also Ausschluss der SBV auf Verlagen des Schwerbehinderten) gilt NUR für den Ausschluss der Beteiligung der SBV von der Begleitung des Bewerbungsverfahrens des Betroffenen, insbesondere für die Teilnahme am Vorstellungsgespräch nach § 95 Abs. 2 Satz 3 möglichen Teilnahme am Vorstellungsgespräch.

weiter sinngemäß:
Liegt bei Eingang der Bewerbung keine entsprechende negative Erklärung des Bewerbers vor, MUSS der AG die SBV über den Eingang usw. informieren.

Also, der § 95 Abs. 2 sonst wird nicht eingeschränkt. Bedeutet bei nächsten möglichen Schritt einer Einstellung ist die SBV IMMER vollumfänglich dabei und zu beteiligen!!

Denn die Einstellung gehört eben NICHT mehr zur Bewerbung sondern ist eine mögliche positive Folge einer Bewerbung!

Auch empfehle ich einmal dringend nach zu lesen, welche UMFÄNGLICHE Einsichtsrechte in relevante Bewerbungsunterlagen und Entscheidungsunterlagen die SBV hat!

--
mfg Monica

Ablehnung der Beteiligung der SBV

Cebulon, Thursday, 19.10.2017, 18:40 (vor 2375 Tagen) @ Monica99

Düwell: Ausschluss der Beteiligung der SBV von der Begleitung des Bewerbungsverfahrens des Betroffenen, ins­be­son­de­re für Teilnahme am Vorstellungsgespräch

Hallo Monica, diese Wortwahl "insbesondere" besagt gerade nicht, dass Einsicht der SBV trotz ausdrücklicher Ablehnung gestattet wäre, sondern sie ist vielmehr eine rein bei­spiel­hafte Aufzählung, also folglich gerade keine ab­sch­ließen­de Aufzählung.

Düwell kann somit nicht für Deine Gegenansicht her­an­ge­zo­gen werden. Düwell sagt m.E. nirgends, dass trotz Ablehnung einer SBV durch einen sbM diese dennoch nach § 95 Absatz 2 Satz 4 SGB IX Einsicht in dessen Unterlagen nehmen könne.

Gruß,
Cebulon

Ablehnung der Beteiligung der SBV

Monica99, Friday, 20.10.2017, 09:47 (vor 2374 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

auch der § 81,1 und der Satz 4 besagen eben nicht, dass die SBV sofern der Bewerber die Beteiligung des SBV nicht möchte aus der BR/PR Sitzung ausgeschlossen werden muss wenn seine Einstellung dort behandelt wird. Auch besagen diese eben nicht, dass die SBV die Sitzungsunterlagen nicht einsehen darf.

Weiter, wenn der Gesetzgeber dieses gewollt hätte, so hätte er im § 95,2 Satz 1 auch eine Einschränkung bzw Verweis auf § 81,1 gemacht.

Die SBV darf aber eben nicht bei solchen Fällen in der Teiknahme der BR/ PR Sitzung eingeschränkt werden.

Somit darf und kann die SBV ihre Kenntnisse aus cer BR/PR Sitzung auch über diesen Kandidaten für ihre Stellungnahme verwenden.

Nochmals, das Bewerbungsverfahren endet mit dem Vorstellungygespräch. Danach beginnt ein neues Verfahren, das Einstellungsverfahren. Dieses ist nun einmal nicht im § 81,1 geregelt.

--
mfg Monica

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