Vorgezogene Wahlen (Wahlen)

c.amio, Saarland, Wednesday, 10.01.2018, 13:30 (vor 2292 Tagen)

Hallo,
da ich am 1.3.2018 in Rente gehe, habe ich Neuwahlen der Stellvertretung (ab 1.3.2018 keine Stellvertretung mehr) und Schwerbehindertenvertretung eingeleitet.
Der Wahlvorstand ist bestimmt und hat auch angenommen.
Meine Frage:
1.Darf sich ein Mitglied des Wahlvorstande,s im diesem Fall der Stellvertreter des Vorstandes, zur Wahl als Stellvertreter der der Schwerbehindertenvertretung aufstellen lassen.
2. Wenn jemand Stützunterschriften zur Wahl sammelt, muss er selbst die Unterschriften sammeln oder darf er jemanden abordnen In diesem Fall wäre es ein Ersatzmitglied des Wahlvorstandes.
Ich wäre für eine adäquate Antwort sehr dankbar.
Ich glaube nämlich es spielt jemand falsch. Es geht um die Unanfechtbarkeit der Wahl.
Ich benötige diese Info, damit ich den Vorsitzenden des Wahlvorstandes informieren kann.
Habe leider kein Text im Gesetzt diesbezüglich gefunden.

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Viele Grüße
Acryler

Vorgezogene Wahlen

WoBi, Wednesday, 10.01.2018, 14:19 (vor 2292 Tagen) @ c.amio

Hallo Acryler,
erst mal zu der Erklärung. Du als die Vertrauensperson scheidet zum 1.3.2018 aus dem Ehrenamt. Rückt dafür ein gewählter Stellvertreter am 1.3.2018 nach und deshalb gibt es keine Stellvertreter mehr?
Es geht um "Neuwahlen der Stellvertretung (ab 1.3.2018 keine Stellvertretung mehr) und Schwerbehindertenvertretung".
Scheidet der Stellvertreter am 1.3.2018 ebenfalls aus? Hintergrund ist die Frage von nur Stellvertreter gewählt werden dürfen oder wie im Titel genannt eine komplette SBV (Vertrauensperson / Stellvertreter).

Frage 1: Darf sich ein Mitglied des Wahlvorstandes im diesem Fall der Stellvertreter des Vorstandes, zur Wahl als Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung aufstellen lassen.

Antwort: Ja, wenn die Voraussetzungen für eine passive Wahl gegeben sind. Also eine Wahlbarkeit zum PR gegeben und selbst schwerbehindert oder gleichgestellt ist bzw. von einem Wahlberechtigten vorgeschlagen wird. Das Amt des Wahlvorstands schließt eine Aufstellung nicht aus.

Frage 2: Wenn jemand Stützunterschriften zur Wahl sammelt, muss er selbst die Unterschriften sammeln oder darf er jemanden abordnen In diesem Fall wäre es ein Ersatzmitglied des Wahlvorstandes.

Antwort: Eine nicht auf dem Wahlvorschlag genannte Person hat keinen besonderen Schutz und es wäre ggf. eine Tätigkeit die nicht der geschuldeten Arbeitsleistung entspricht. Das Sammeln von Unterschriften für einen "fremden" Wahlvorschlag ist rechtlich möglich, denn es geht hier erst um die Zulassung zur Auswahlmöglichkeit gemäß den Wahlausschreiben. Der Wahlvorgang ist davon nicht betroffen. Ob dies taktisch klug ist und ehrlich gegenüber den Wählern ist, ist eine moralische Frage.
Datenschutzrechtliche Bedenken könnten aufkommen, wie der Unterschriftensammler an die Daten der behinderten Kolleginnen und Kollegen kommt.
Der Wahlvorstand hat zu prüfen ob ein eingereichter Wahlvorschlag den Anforderungen gemäß Wahlausschreiben entspricht. U. A. ob eine ausreichende Anzahl von Stützunterschriften vorliegt.

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Gruß
Wolfgang

Vorgezogene Wahlen

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 10.01.2018, 15:05 (vor 2292 Tagen) @ WoBi

Hallo Wobi,

Antwort: Ja, wenn die Voraussetzungen für eine passive Wahl gegeben sind. Also eine Wahlbarkeit zum PR gegeben und selbst schwerbehindert oder gleichgestellt ist bzw. von einem Wahlberechtigten vorgeschlagen wird. Das Amt des Wahlvorstands schließt eine Aufstellung nicht aus.


ist dies Antwort nicht etwas missverständlich. Man könnte herauslesen, das man schwerbehindert oder gleichgestellt sien muss, um kandidieren zu können. und der Vorschlag durch einen wahlberechtigten gilt doch nur im vereinfachten Wahlverfahren, oder?


VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Vorgezogene Wahlen

WoBi, Wednesday, 10.01.2018, 17:19 (vor 2292 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

er war knapp, vereinfacht und auf die Frage zu förmlichen Wahlverfahren bei 106 Wahlberechtigten bezogen.

Voraussetzungen nach § 177 Abs. 3 SGB IX:
Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann.

Wobei dies z.B. die Frage der Wählbarkeit nach dem BayPersVG Artikel 14 aufwirft, den dort ist eine Und-Bestimmung, der den Zeitraum für die Wählbarkeit auf ein Jahr ausdehnt.
"1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
a) seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
b) seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind."
Was nun 6 Monate laut SGB IX oder 12 Monate laut BayPersVG?

Die Wahlberechtigten können beim Wahlvorstand Wahlvorschläge einreichen, die einen Bewerber für das Amt der Vertrauensperson und einen Bewerber für das Amt des stellvertretenden Mitglieds enthalten sollten. Hat der Wahlvorstand die Wahl mehrerer stellvertretender Mitglieder beschlossen, können entsprechend viele Bewerber dafür benannt werden, aber nicht mehr.

Wahlvorschläge mit Stützunterschriften sind innerhalb der Ausschlussfrist beim Wahlvorstand im Original einzureichen.

Ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Wahlbewerber kann den Wahlvorschlag, mit dem er vorgeschlagen
wird, auch selbst unterschreiben, um mindestens die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften zu erlangen.
Ein nichtbehinderter Wahlbewerber kann einen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen und bedarf für einen eigenen Wahlvorschlag mindestens die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften von Wahlberechtigten und einen einreichenden Wahlberechtigten.
Weiteres in der SchwbVWO §6

Hoffe, so kommt es nicht zu Mißverständnisse

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Gruß
Wolfgang

Vorgezogene Wahlen

Cebulon, Wednesday, 10.01.2018, 19:48 (vor 2292 Tagen) @ WoBi

Was nun 6 Monate laut SGB IX oder 12 Monate laut BayPVG?

Hallo, bei solchen Konstellationen gilt immer die jeweils längste Frist für die Wählbarkeit zur SBV.

Gruß,
Cebulon

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