Hallo Hotte,
er war knapp, vereinfacht und auf die Frage zu förmlichen Wahlverfahren bei 106 Wahlberechtigten bezogen.
Voraussetzungen nach § 177 Abs. 3 SGB IX:
Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann.
Wobei dies z.B. die Frage der Wählbarkeit nach dem BayPersVG Artikel 14 aufwirft, den dort ist eine Und-Bestimmung, der den Zeitraum für die Wählbarkeit auf ein Jahr ausdehnt.
"1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
a) seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
b) seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind."
Was nun 6 Monate laut SGB IX oder 12 Monate laut BayPersVG?
Die Wahlberechtigten können beim Wahlvorstand Wahlvorschläge einreichen, die einen Bewerber für das Amt der Vertrauensperson und einen Bewerber für das Amt des stellvertretenden Mitglieds enthalten sollten. Hat der Wahlvorstand die Wahl mehrerer stellvertretender Mitglieder beschlossen, können entsprechend viele Bewerber dafür benannt werden, aber nicht mehr.
Wahlvorschläge mit Stützunterschriften sind innerhalb der Ausschlussfrist beim Wahlvorstand im Original einzureichen.
Ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Wahlbewerber kann den Wahlvorschlag, mit dem er vorgeschlagen
wird, auch selbst unterschreiben, um mindestens die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften zu erlangen.
Ein nichtbehinderter Wahlbewerber kann einen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen und bedarf für einen eigenen Wahlvorschlag mindestens die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften von Wahlberechtigten und einen einreichenden Wahlberechtigten.
Weiteres in der SchwbVWO §6
Hoffe, so kommt es nicht zu Mißverständnisse