Gleichstellung Jugendlicher und junger Erwachsener nach §151(4) SGB IX (Gleichstellung)

prototyp, Brandenburg, Monday, 15.01.2018, 12:04 (vor 2291 Tagen)

Folgender Sachverhalt:
Ein Azubi ist 29 Jahre alt, stellt den Antrag auf Gleichstellung und erhält den Bescheid nach §68(4) SGB IX.
(neu 151(4)SGB IX.)

(4) 1Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Absatz 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. 2Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. 3Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne des § 102 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c.
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Gegen diesen Bescheid hat er Widerspruch eingelegt, weil Jugendliche und junge Erwachsene unter 27 Jahre alt sind. (siehe §7 SGB VIII).

Und der Widerspruchsausschuss sagt ihm, er ist doch gleichgestellt für die Zeit der Ausbildung und seinen Wspr. soll er zurück nehmen.
Es bleibt bei dem Bescheid -> Gleichstellung gem §68(4) SGB IX.

??????????????? versteh ich nicht, wenn die Grundbedingung (Alter unter 27 Jahre ) nicht gegeben ist.

Meine Frage:
Hätte nicht eher der Bescheid geändert werden müssen auf
„ Gleichstellung befristet für die Zeit der Ausbildung gem 68(2) SGB IX???????
( also bei Beachtung §44 SGB X : Rücknahme eines rechtswidrigen ....Verwaltungsaktes?)
Viele Grüße :-) prototyp

Gleichstellung Jugendlicher und junger Erwachsener nach §151(4) SGB IX

MatthiasNRW, Tuesday, 16.01.2018, 09:27 (vor 2290 Tagen) @ prototyp

Folgender Sachverhalt:
Ein Azubi ist 29 Jahre alt, stellt den Antrag auf Gleichstellung und erhält den Bescheid nach §68(4) SGB IX.
(neu 151(4)SGB IX.)
(...)
Gegen diesen Bescheid hat er Widerspruch eingelegt, weil Jugendliche und junge Erwachsene unter 27 Jahre alt sind. (siehe §7 SGB VIII).

Und der Widerspruchsausschuss sagt ihm, er ist doch gleichgestellt für die Zeit der Ausbildung und seinen Wspr. soll er zurück nehmen.
Es bleibt bei dem Bescheid -> Gleichstellung gem §68(4) SGB IX.

??????????????? versteh ich nicht, wenn die Grundbedingung (Alter unter 27 Jahre ) nicht gegeben ist.

Meine Frage:
Hätte nicht eher der Bescheid geändert werden müssen auf
„ Gleichstellung befristet für die Zeit der Ausbildung gem 68(2) SGB IX???????
( also bei Beachtung §44 SGB X : Rücknahme eines rechtswidrigen ....Verwaltungsaktes?)

Hallo,

bei einem 29-jährigen Azubi ist eine Gleichstellung nach § 151 Abs. 4 SGB IX natürlich fehlerhaft, da die Altersvoraussetzung nicht greift. Außerdem bedarf es für eine Gleichstellung nach Abs. 4 keines Bescheides, da die Rechtsfolge (Gleichstellung) bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kraft Gesetz eintritt.

§ 44 SGB X ist hingegen nicht einschlägig, da es um die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts geht (die Gleichstellung ist kein belastender Verwaltungsakt) und damit § 45 SGB X anzuwenden wäre. Aus diesem Grund wäre die Gleichstellung gemäß § 45 SGB X für die Zukunft zu widerrufen. Für die Vergangenheit besteht Vertrauensschutz, solange die Voraussetzung des § 45 Abs. 4 SGB X nicht vorliegt.

Hinweisen möchte ich aber ergänzend, dass eine Gleichstellung nach Abs. 2 keinesfalls Automatismus ist und auch nicht nicht aus Abs. 4 hergeleitet werden kann. Eine Gleichstellung erfolgt unter der Vorgabe des § 2 Abs. 3 SGB IX.

Ich kann mir diese Entscheidung des Widerspruchsausschusses nur dahingehend erklären, dass man auf sehr ungewöhnliche Weise eine reformatio in peius / Verböserung im Widerspruchsverfahren vermeiden möchte.

--
Gruß
Matthias

Gleichstellung Jugendlicher und junger Erwachsener nach §151(4) SGB IX

prototyp, Brandenburg, Monday, 22.01.2018, 19:05 (vor 2283 Tagen) @ MatthiasNRW

Hallo Matthias,
danke für deine Antwort.Sie hat mir sehr geholfen. Der 29-jährige Azubi hatte seinen Wspr. zurück genommen.
Er ist nun nach §68(4) SGB IX gleichgestellt. (?)
Ja, ich weiß, es ist kein Automatismus, nach §68(2) SGB IX (neu 151(2) SGB IX)gleichgestellt zu werden,aber eine Möglichkeit für Auszubildende, die älter als 27 Jahre sind und einen Nachteilsausgleich während der Ausbildung benötigen....dachte ich.
Ich habe nun den Widerspruchsausschuss angeschrieben, und der "Fall" wurde in die Prüfung gegeben.
Viele Grüße
prototyp

Gleichstellung Jugendlicher und junger Erwachsener nach §151(4) SGB IX

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 16.01.2018, 11:57 (vor 2290 Tagen) @ prototyp

Moin Moin Prototyp,

mehrere Fragen zu Beginn:

Du schreibst, der Widerspruchsausschuss fordert ihn auf, seinen Widerspruch zurückzunehmen. Damit wäre aber noch keine Entscheidung ergangen.
Oder steht ein Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung fest? Gegen den Bescheid könnte er beim Sozialgericht Klage einlegen, hierfür ist aber die Fristwahrung wichtig.

Ansonsten könnte man zu der Aufforderung Stellung nehmen, dass mit der Gleichstellung für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung sehr eingeschränkte Schutzrechte gelten (nur für Leistungen des Integrationsamts nach § 185,3,2 c SGB IX) und ihm diese aus folgenden Gründen nicht ausreichen (z.B. Kündigungsschutz wegen Fehlzeiten oder anderer Auffälligkeiten, Begleitung Integrationsfachdienst bei Problemen in Berufsschule oder Arbeitgeber ect.,). Für diese Schutzrechte ist die volle Gleichstellung notwendig und daher der aufgrund des Alters von 29 Jahren rechtsfehlerhaft ergangene Bescheid zurückzunehmen und durch die Gleichstellung zu ersetzen.

Liebe Grüße

Hendrik

Gleichstellung Jugendlicher und junger Erwachsener nach §151(4) SGB IX

prototyp, Brandenburg, Monday, 22.01.2018, 19:08 (vor 2283 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,
vielen Dank für deine Antwort. Sie hat mir auch sehr geholfen.
Ja, er hat den Wspr. zurück genommen...er hatte einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Ich habe nun noch mal den Widerspruchsausschuss angeschrieben und der "Fall" ist noch mal in der Prüfung.
Viele Grüße
Prototyp

Gleichstellung Jugendlicher und junger Erwachsener nach §151(4) SGB IX

prototyp, Brandenburg, Tuesday, 30.01.2018, 18:05 (vor 2276 Tagen) @ prototyp

Hallo in die Runde,
ich habe nun eine Antwort erhalten von einer Fachkraft (auch Mitglied im Widerspruchsausschuss) und setze sie hier ins Forum.
Also ehrlich: Die Antwort überzeugt mich nicht.
Die BA (Bundesagentur für Arbeit) kann doch nicht das SGB IX für sich auslegen, wie sie will. Oder habe ich einen Denkfehler ?
Nach der Antwort teilt mir mein Arbeitgeber mit:
Er muss mich nun nicht mehr beteiligen, da es nur ein Gleichstellung nach §151(4) SGB IX ist.

Was haltet ihr davon ?
Ich würde mich freuen, wenn ihr mir wieder eure Meinung mitteilt.
Liebe Grüße
prototyp

hier die Antwort:

Sehr geehrte Frau ....

bezugnehmend auf die an Herrn .... gerichtet Frage zu nachfolgendem Sachverhalt:

Ein Azubi ist 29 Jahre alt, stellt den Antrag auf Gleichstellung und erhält den Bewilligungsbescheid nach § 68 (4) SGB IX. Gegen diesen Bescheid hat er Widerspruch eingelegt, weil Jugendliche und junge Erwachsene im §7 SGB VIII näher definiert werden: Sie sind jünger als 27 Jahre. Nach Ihrem Verständnis ist dies Grundbedingung für die Anwendung des SGB IX 68(4) SGB X (jetzt 151 (4) SGB IX) lt. Gesetzestext das Alter unter 27 Jahre. Der Widerspruchsausschuss hat den Bescheid nicht zurück genommen, da der Auszubildende gleichgestellt sei und nach der Ausbildung einen neuen Antrag stellen solle.

Nachfolgend möchte ich Ihnen meine Rückmeldung zu dem von Ihnen aufgeworfenen Sachverhalt zu § 151 Abs. 4 SGB IX Teil 3 (vormals § 68 Abs. 4 SGB IX Teil 2) in Verbindung mit der in § 7 SGB VIII definierten Legaldefinition bezogen auf „junge Erwachsene“ zukommen lassen:

Sie haben die Legaldefinitionen in § 7 SGB VIII bezogen auf junge Menschen grundsätzlich richtig interpretiert.

Der in § 151 SGB IX verwendet Begriff „Junge Erwachsene“ ist jedoch deutlich weiter auslegbar. Die BA fördert viele Maßnahmen in beiden Rechtskreisen für „junge Erwachsene“. Die Zielgruppe ist hier bis 35 Jahre angegeben.

Intention dieser gesetzlichen Regelung des § 151 Abs. 4 SGB IX ist, Arbeitgeber für die Ausbildung dieser Personengruppe mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter zu unterstützen. Deswegen ist der in § 151 Abs. 4 SGB IX genannte Personenkreis auch grundsätzlich für die Zeit der Berufsausbildung oder einer beruflichen Orientierung ohne ein gesondertes Gleichstellungsverfahren von Gesetzeswegen gleichgestellt. Eine Antragstellung Gleichstellung ist hierfür nicht erforderlich.

Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass durch den Widerspruchsausschusses Gleichstellungsbescheide nicht zurückgenommen werden können. Der Widerspruchsausschuss gibt in rechtlicher Abwägung und Bewertung des Einzelfalls dem Widerspruch statt oder weist diesen zurück. Die Rücknahme eines Widerspruchs obliegt allein dem Widerspruchsführer.


Mit freundlichen Grüßen

Gleichstellung Jugendlicher und junger Erwachsener nach §151(4) SGB IX

MatthiasNRW, Wednesday, 31.01.2018, 08:54 (vor 2275 Tagen) @ prototyp

Hallo,

herzlichen Dank für das Veröffentlichen der Antwort.
Ich gebe zu, dass ich mich köstlich amüsiert habe :-)

Aber im Ernst: Ich halte von den Mitgliedern in den Widerspruchsausschüssen durchaus viel. Etliche sind seit langer Zeit erfahrene Anwender des SGB IX, oft auch versierte Juristen (wobei letzteres nicht zwingend ein Vorteil sein muss ;-) ).

Der in § 151 SGB IX verwendet Begriff „Junge Erwachsene“ ist jedoch deutlich weiter auslegbar. Die BA fördert viele Maßnahmen in beiden Rechtskreisen für „junge Erwachsene“. Die Zielgruppe ist hier bis 35 Jahre angegeben.

Die Fördermaßnahmen der Arbeitsagentur (die übrigens willkürlich festgelegt werden können, je nach Kassenlage) haben doch keine Relevanz bei der Auslegung einer Norm. Es gibt eine gesetzliche Legaldefinition.

Intention dieser gesetzlichen Regelung des § 151 Abs. 4 SGB IX ist, Arbeitgeber für die Ausbildung dieser Personengruppe mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter zu unterstützen. Deswegen ist der in § 151 Abs. 4 SGB IX genannte Personenkreis auch grundsätzlich für die Zeit der Berufsausbildung oder einer beruflichen Orientierung ohne ein gesondertes Gleichstellungsverfahren von Gesetzeswegen gleichgestellt. Eine Antragstellung Gleichstellung ist hierfür nicht erforderlich.

Wenn eine Antragsstellung nicht erforderlich ist und eine Gleichstellung kraft Gesetz erfolgt (was komplett richtig ist):
Wieso hat man -so das Ausgangsposting- einen Gleichstellungsbescheid nach Abs. 4 erlassen? Oder war es kein Bescheid, sondern nur die Stellungnahme zum Nachweis der Behinderung seitens der Arbeitsagentur?

Zuständig für Förderungen aus der Ausgleichsabgabe sind die Integrationsämter.
Ich bin gespannt auf die Reaktion, falls Leistungen beantragt werden und der Gleichstellungsbescheid nach Abs. 4 für einen 29-jähringen beigefügt wird. In NRW sehen beide Integrationsämter die Altersgrenze bei dem vollendeten 27. Lebensjahr.
http://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/menschenmitbehinderung/arbeitundausbildung/informationenfrarbeitgeber/frdermglichkeiten/foerdermoeglichkeiten.jsp
https://www.lwl-integrationsamt.de/leistungen/Arbeitgeber/berufsausbildung

Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass durch den Widerspruchsausschusses Gleichstellungsbescheide nicht zurückgenommen werden können. Der Widerspruchsausschuss gibt in rechtlicher Abwägung und Bewertung des Einzelfalls dem Widerspruch statt oder weist diesen zurück. Die Rücknahme eines Widerspruchs obliegt allein dem Widerspruchsführer.

Den Absatz verstehe ich nicht. Hier wird die Rücknahme eines Gleichstellungsbescheides mit der Rücknahme eines Widerspruches verglichen.

Merkwürdiger Sachverhalt bzw. Ablauf. Passt für mich nicht wirklich.

--
Gruß
Matthias

Gleichstellung Jugendlicher und junger Erwachsener nach §151(4) SGB IX

prototyp, Brandenburg, Monday, 19.02.2018, 17:14 (vor 2256 Tagen) @ MatthiasNRW

Hallo Matthias,

danke für deine hilfreichen Anmerkungen. Das hat mich bestärkt, das Ganze weiter zu recherchieren.

Den Wspr.-ausschuss werde ich nicht weiter "belästigen", der hat seine Meinung mitgeteilt.

Schlimm ist , dass der Arbeitgeber meint, er müsse mich nun nicht mehr beteiligen/anhören.
Und wenn es nur über einen Anwalt geklärt werden kann, werde ich die Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

Danke für die Hilfe.
LG prototyp

Gleichstellung Jugendlicher und junger Erwachsener nach §151(4) SGB IX

Thomas-SBV, Wednesday, 31.01.2018, 09:00 (vor 2275 Tagen) @ prototyp

Hallo Prototyp, ,

was willst du und der betroffene Mitarbeiter denn erreichen?
Er hat doch durch den Bescheid nur Vorteile!
Wie würde es für ihn weiter gehen, wenn der Bescheid zurück genommen würde?
Du wärst dann für ihn nicht mehr Zuständig.

Tschüss Th.

Gleichstellung Jugendlicher und junger Erwachsener nach §151(4) SGB IX

prototyp, Brandenburg, Monday, 19.02.2018, 17:15 (vor 2256 Tagen) @ Thomas-SBV

Hallo Thomas,
diese Meinung vertritt der Arbeitgeber jetzt schon.
Viele Grüße
prototyp

Gleichstellung Jugendlicher und junger Erwachsener nach §151(4) SGB IX

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 20.02.2018, 11:58 (vor 2255 Tagen) @ prototyp

Moin Moin Prototyp,

Du bist ja im öffentlichen Dienst, kennst Du den Schwerbehindertenerlass des Landes Brandenburg, und ist dieser bei Euch auch gültig? Bist du im Landesdienst oder im kommunalen Dienst tätig?

Im Schwerbehindertenerlass steht folgendes:

"Richtlinien für die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter und diesen gleichgestellter behinderter Menschen in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg (Schwerbehindertenrichtlinien - SchwbRL)

vom 6. April 2005

Teil 1:
Allgemeines
1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Schwerbehindertenrichtlinien gelten für die obersten Landesbehörden und die zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes Brandenburg (Landesverwaltung).

1.2 Den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, bei der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach diesen Richtlinien zu verfahren, soweit sie hierzu nicht bereits gesetzlich verpflichtet sind. Arbeits- und tarifrechtliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

3. Personenkreis

3.1 Zu den schwerbehinderten Menschen im Sinne dieser Schwerbehindertenrichtlinien gehört der Personenkreis nach § 2 Abs. 2 SGB IX (schwerbehinderte Menschen) und nach § 2 Abs. 3 SGB IX (gleichgestellte behinderte Menschen) sowie nach § 68 Abs. 4 SGB IX. Zu diesem Personenkreis gehören auch schwerbehinderte Personen, die sich im Vorbereitungsdienst befinden."

Die Gleichgestellten für die Ausbildung zählen also laut Erlass bei Euch voll mit dazu!

Reib dass bitte mal Eurem Personalchef unter die Nase, falls Du im Landesdienst beschäftigt bist.
Ansonsten kannst du im Betrieb immer damit argumentieren, dass diese zumindestens im Landesdienst bei Euch einbezogen sind.

Liebe Grüße

Hendrik

Ps: Sorry für die lange Kopie aber ich denke die war notwendig

Gleichstellung Jugendlicher und junger Erwachsener nach §151(4) SGB IX

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 19.02.2018, 21:07 (vor 2255 Tagen) @ Thomas-SBV

Moin Moinn Thomas,

ich habe hier mal den Gesetzestext herein kopiert:

(§151,4 Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Absatz 1) während der Zeit ihrer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne des § 185 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c.

Aus dem letzten Halbsatz folgert der Arbeitgeber, dass alle anderen Hilfestellungen für Gleichgestellte nicht gelten und somit die SBV nicht zustöndig ist, .... wäre spannend für Juristen..

Ich würde Dir, Prototyp, folgendes empfehlen:
1. Fordere dieses schriftlich vom Arbeitgeber an, dass Du aus seiner Sicht nicht zuständig bist.
2. Was hindert den Kollegen daran, nach Klärung der untenstehenden Fragen einen neuen Gleichstellungsantrag zu schreiben, in dem genau dies Verhalten des Vorgesetzten beschrieben wird und diese Sichtweise beigefügt wird. Hinzu kommt, dass die Gleichstellungsgründe, warum er die volle Gleichstellung benötigt, ebenfalls erläutert werden sollten.
3. Begünde die Gleichstellung in deiner Stellungnahme ausführlich, schildere die behinderungsbedingten Probleme in der Ausbildung und warum die bisherige Gleichstellung als Hilfestellung nicht ausreicht, mach, wenn möglich, der Agentur für Arbeit insbesondere - und möglichst weit oben in der Begründung - klar, dass bei Abbruch der Ausbildung die Chancen auf einen weiteren Ausbilungsplatz schlechter sind und aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen und dem Verlust der Ausbildung ein Sozialleistungsbezug von ihnen gepaart mit schlechteren Vermittlungschancen droht. Daher sind die Schutzrechte zum Erhalt des Ausbildungsplatzes voll umpfänglich erforderlich. ( Zu Deutsch: geht ihr das Risiko ein, Arbeitslosengeld zahlen zu müssen, oder genehmigt die Gleichstellung, um die Chancen des Kollegen zu verbessern.) Schreib weiter dass mit 30 die Chancen auf eine neue Ausbilung zudem nicht besser werden ..... Für mehr Ideen bräuchte ich die konkreten Gesundheitsstörungen und weitere Hintergrundkenntnisse.

Liebe Grüße


Hendrik

Gleichstellung Jugendlicher und junger Erwachsener nach §151(4) SGB IX

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 20.02.2018, 11:46 (vor 2255 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin Prototyp,

ich würde Dir empfehlen, die Stellungnahme direkt zum Gleichstellungsantrag mit beizufügen, dann sieht die Agentur für Arbeit eher, dass die bisherige Gleichstellung nicht ausreicht. Weiterhin ist mir noch eine Idee gekommen, schreib auch, dass der Arbeitgeber die Schutzrechte der Gleichstellung aufgrund des Gesetztestextes hier nicht anwenden will und eine Klärung vor dem Sozialgericht dem kollegen im konkreten Fall nicht helfen würde, da dieses 1. zu lange dauert und 2. aufgrund der Formulierung im Gesetz durchaus mit einer Berufung bzw. Revision gerechnet werden muss.

Der Kollege benötigt jetzt die Schutzrechte und nicht irgendwann rückwirkend vom Gericht, dies nützt wenig, wenn die Ausbildung erstmal beendet ist .......

Liebe Grüße

Hendrik

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