Behindertenkoordinator (Allgemeines)

ninifee, NRW, Thursday, 25.01.2018, 10:16 (vor 2276 Tagen)

Hallo,
sind wir als Schwerbehindertenvertretung/Vertrauensperson der Schwerbehinderten als
Behindertenbeauftragten/Behindertenkoordinatoren der Stadt in Planungen von Umbaumaßnahmen an einem Bahnhof hinsichtlich der Barrierefreiheit mit im Boot. Man möchte von mir als SBV eine Stellungnahme dazu.

Viele Grüße

Behindertenkoordinator

MatthiasNRW, Friday, 26.01.2018, 08:44 (vor 2275 Tagen) @ ninifee

Hallo,

sind wir als Schwerbehindertenvertretung/Vertrauensperson der Schwerbehinderten als
Behindertenbeauftragten/Behindertenkoordinatoren der Stadt in Planungen von Umbaumaßnahmen an einem Bahnhof hinsichtlich der Barrierefreiheit mit im Boot. Man möchte von mir als SBV eine Stellungnahme dazu.

Nein, dies ist keine gesetzliche Aufgabe einer SBV.

Bei Baumaßnahmen im öffentlichen Bereich sind (je nach landesgesetzlicher Regelung) die Behindertenbeauftragten und/oder die Beiräte von Menschen mit Behinderung zu beteiligen.

--
Gruß
Matthias

Behindertenkoordinator

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 26.01.2018, 09:34 (vor 2275 Tagen) @ ninifee

Moin Moin Ninifee,

natürlich kannst du eine Stellungnahme abgeben, aber wenn, dann musst Du deutlich sagen, dass dieses auf Anfrage von XY (in Deinem Thread nicht erwähnt) geschieht und Du diese mit Deinen Kenntnissen von Belangen schwerbehinderter Menschen leistest. Da aber keine Beschäftigteninteressen vorliegen dürften ( es sei denn, Du bist SBV des betroffenen Bahnhofs oder eines der Eisenbahnunternehmen, die an diesem Bahnhof halten und Mitarbeiterräume sind vom Umbau ebenfalls betroffen), ist dies keine Kernaufgabe von Dir. Liegen Beschäftigteninteressen vor, bist Du vor dieser Angelegenheit vom Arbeitgeber anzuhören und kannst auch offiziell eine Stellungnahme abgeben (95,2 SGB IX alt bzw. §178,2 SGB IX neu). Da Du nicht geschrieben hast, wer die Anfrage gestellt hat und ob Du in einem betroffenen Unternehmen tätig bist, oder wie wer auch immer darauf kam, Dich um eine Stellungnahme zu bitten, habe ich beide Fälle beschrieben.

Zudem gehört in ersterem Fall hinein, dass diese Stellungnahme Deine persönliche Sichtweise ist, weil Du, im Gegensatz zur Arbeitgeberbeauftragten oder Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen, keine offizielle Stellungnahme in dieser Angelegenheit abgeben darfst.
Diese sind für den Arbeitgeber dann die eigentlichen Ansprechpartner aus meiner Sicht.

Nebenbei, Du schreibst, wenn ich Dich richtig verstanden habe, dass Du neben Deiner Aufgabe als SBV auch Arbeitgeberbeauftragte (Behindertenbeauftragte der Stadt bist). Aus meiner Rechtssicht schließen sich die beiden Ämter aus, da Du Kenntnisse von Gesundheitsstörungen der Beschäftigten hast, die der Schweigepflicht unterliegen, sodass Du in rechtliche Probleme kommst, den Arbeitgeber für diese Beschäftigten zu beraten, ohne auf diese Kenntnisse, die Du als Arbeitgeberbeauftragte nicht haben darfst, zurückzugreifen.

Liebe Grüße

Hendrik

Behindertenkoordinator

MatthiasNRW, Friday, 26.01.2018, 09:52 (vor 2275 Tagen) @ Hendrik1

Hallo,

Nebenbei, Du schreibst, wenn ich Dich richtig verstanden habe, dass Du neben Deiner Aufgabe als SBV auch Arbeitgeberbeauftragte (Behindertenbeauftragte der Stadt bist).

Bitte an dieser Stelle Vorsicht mit den Begrifflichkeiten.

Als Behindertenbeauftragte werden meist die Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung bezeichnet, die sich in der jeweiligen Stadt mit Fragen zu Teilhabeaspekten, Barrierefreiheit etc. auseinandersetzen. Siehe Verzeichnis für NRW: http://www.lbb.nrw.de/info_betroffene/ansprechpartner_vor_ort/liste_koordinatoren/index.php
Aufgaben der Behindertenbeauftragten ergeben sich meist aus den Hauptsatzungen der Städte.

Dies ist nicht zu verwechseln mit den Arbeitgeberbeauftragen der jeweiligen Stadtverwaltung für die Aspekte der (eigenen) Beschäftigten mit Behinderung. Der Arbeitgeberbeauftragte ist bekanntlich im SGB IX verankert.

Die Landesbehindertenbeauftragte für NRW (http://www.lbb.nrw.de/) hat beispielsweise nichts mit den im Landesdienst beschäftigten Menschen mit Behinderung zu tun.

Nur ein Hinweis, damit an der Stelle keine Missverständnisse aufgrund der Begriffe entstehen. Hier wäre es also wichtig, klar zu machen, über welche Position und Aufgabe wir sprechen.

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Gruß
Matthias

Behindertenkoordinator

ninifee, NRW, Tuesday, 30.01.2018, 12:33 (vor 2271 Tagen) @ MatthiasNRW

Hallo,

ich bin die Schwerbehindertenvertreterin der Mitarbeiter einer Stadtverwaltung, nicht Arbeitgebervertreterin. Zum einen hat mich das eigene Straßenbauamt gefragt, hier sind in dem Bereich Bushaltestellen an Schulen gemeint, die von unseren Mitarbeitern geräumt werden und zum anderen handelt es sich um einen Bahnhofumbau, wo ein Mitarbeiter der Deutschen Bahn die Pläne zur Prüfung eingereicht haben. Ich habe denen vorab bereits mitgeteilt, dass ich die Schwerbehindertenvertreterin/Vertrauensfrau der Schwerbehinderten bei der Stadt bin, trottzdem werde ich um Prüfung gebeten?????

Im zweiten Fall fühle ich mich eigentlich nicht zuständig.

Viele Grüße

Behindertenkoordinator

MatthiasNRW, Tuesday, 30.01.2018, 17:21 (vor 2271 Tagen) @ ninifee

Hallo,

Im zweiten Fall fühle ich mich eigentlich nicht zuständig.

Bist du auch nicht.

Es gibt

Nur die Behindertenbeauftragten sind für Stellungnahmen von Baumaßnahmen im öffentlich zugänglichen Bereich zuständig.

Überschneidungen können sich dann ergeben, wenn öffentlich zugängliche Bereiche mit Arbeitsplätzen zusammentreffen. Dann gilt für die öffentlichen Bereiche vorrangig die DIN 18040-1 und für die Arbeitsplatzgestaltung die ArbStättV bzw. ergänzend die Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR).

Lange Rede, kurzer Sinn. Du bist nicht zuständig. Die Untere Bauaufsicht bzw. die Bahn soll sich an die/den Behindertenbeauftragten wenden.

--
Gruß
Matthias

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