SBV-Wahl (Wahlen)

lunos1961, Fürth, Monday, 12.02.2018, 07:55 (vor 2236 Tagen)

Guten morgen,

ich habe zwei Fragen zur SBV-Wahl.
1. Der Wahlvorstand muss bei uns lt. Gesetz aus 3 Mitgliedern besten. Hat jedes dieser Wahlvorstandsmitglieder einen eigenen Anspruch auf eine Fortbildung zum Thema Wahl der SBV?

2. Wenn ein Mitglied davon im PR ist oder kein Ehrenamt im Betrieb ausübt wer entscheidet dann über die Entsendung zur Fobi? Personalrat für das PR-Mitglied oder wie ich meine die gewählte SBV?

Danke für sachliche und verständliche Antworten im freundlichen Ton.

Beste Grüße und eine gute Zeit

SBV-Wahl

WoBi, Monday, 12.02.2018, 09:52 (vor 2236 Tagen) @ lunos1961

Hallo lunos1961,

Frage 1: Ja
Frage 2: Der Wahlvorstand

Hoffentlich auch an Ersatzmitglieder im Wahlvorstand gedacht! Diese ggf. auch auf Schulung entsenden.

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Gruß
Wolfgang

SBV-Wahl

lunos1961, Fürth, Monday, 12.02.2018, 11:08 (vor 2236 Tagen) @ WoBi

Danke erstmal. Wo steht das im Gesetz mit dem eigenen Anspruch auf Schulung für jeden Wahlvorstand? Hab da nichts entsprechendes gefunden.

SBV-Wahl

lunos1961, Fürth, Monday, 12.02.2018, 11:11 (vor 2236 Tagen) @ lunos1961

Und noch ein Problem, wenn der Wahlvorstand für den Entsendebeschluss zuständig ist - dann müsste ja der Wahlvorstand weit im voraus schon bestehen um entsprechende Beschlüsse zu fassen und die Fortbildungsveranstaltungen zu buchen.

Wahlschulung Wahlvorstand

Cebulon, Monday, 12.02.2018, 22:15 (vor 2236 Tagen) @ lunos1961

Hallo, die Schulung des Wahlvorstands ist auch im ureigenen Interesse eines verständigen Arbeitgebers. Es erhöht die Wahrscheinlichkeit für Anfechtungen sprunghaft, wenn nicht oder nicht ausreichend geschult wurde. Und bei Abbrüchen bzw. Ungültigerklärung der Wahl durchs ArbG wegen Wahlfehlern würden ja neben viel Unruhe und womöglich Streit im Betrieb "nur" weitere notwendige Kosten entstehen, die alle der Arbeitgeber zu tragen hätte, zum Beispiel u.a. Anwaltskosten, Fahrtkosten zu Anwälten für Eilanträge wegen Schulung, Lohnfortzahlung für Gerichtstermine bei Anfechtungen, die sich schon mal mehrere Jahre hinziehen können, Kosten ggf. für erneute Wahlen. Muß etwa wegen Unwirksamkeit der Wahl 2018 erneut 2020 gewählt werden, dann müsste 2022 schon wieder gewählt werden und würde u.U. zu weiteren Folgekosten führen, wenn immer unterschiedliche Personen zur SBV gewählt würden, die dann stets erneut geschult werden müssten. Das wäre alles nicht im Interesse des Arbeitgebers. Deswegen wird er notwendige Schulungen in aller Regel schon im Eigeninteresse akzeptieren.

Allerdings sehe ich eine Wahlschulung von Ersatzmitgliedern des Wahlvorstands im Regelfall. nicht für nötig an. Vorgreiflich sind idR. Schulungen des Vorsitzenden sowie des stellv. Vorsitzenden des Wahlvorstands.

... dann müsste ja der Wahlvorstand weit im voraus schon bestehen, um entsprechende Beschlüsse zu fassen und Fortbildungen zu buchen.

Sollte Arbeitgeber einwenden, dass noch nicht formal bestellt zum Wahlvorstand und er deshalb Schulung ablehnt, dann einfach schon jetzt zum Wahlvorstand bestellen. Wahlrechtlich sehe ich da keine Hinderungsgründe, zumal ja sachlich begründbar! In aller Regel sollte da aber ein Hinweis der SBV an den verständigen Arbeitgeber völlig genügen, dass Person A vorgemerkt für Wahlvorstand als ordentliches Mitglied, wenn man eine halbwegs vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber hat ...

Sollte Person A schon 2014 dem Wahlvorstand angehört haben und geschult worden sein, sollte eine ½-tägige bis allenfalls 1-tägige "Auffrischung" mit neuer Rechtsprechung völlig ausreichen. Denn größere Rechtsänderungen für örtl. SBV-Wahlen gab's ja seither nicht, jedenfalls nicht im SGB IX.

Gruß,
Cebulon

SBV-Wahl

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 12.02.2018, 12:51 (vor 2236 Tagen) @ lunos1961

Hallo,

§ 179 Abs. 4 SGB IX gilt auch für Wahlvorstände. Sollte man eigentlich in jedem Standardkommentar nachlesen können.

Und Seminare werden in großer Menge vor der Wahl angeboten, da muß man keinen langen zeitlichen Vorlauf haben. Schau doch mal allein an, was schon Hans-Peter als relativ "kleiner" Veranstalter an Wahlseminaren anbietet.

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&Tschüß

Wolfgang

SBV-Wahl

WoBi, Monday, 12.02.2018, 13:40 (vor 2236 Tagen) @ lunos1961

Hallo lunos1961,

das SGB IX und die nach § 183 SGB IX erlassene SchwbVWO treffen bezüglich der Kosten der Wahl und des Schutzes der Wahl, der Wahlbewerber, des Wahlvorstandes oder der Wahlleitung keine besonderen Regelungen. Es wird in § 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX auf das jeweilige Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsrecht verwiesen.

Gemäß § 2 Absatz 6 SchwbVWO hat der Arbeitgeber den Wahlvorstand und den Wahlleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes oder der Wahlleiter sind vom Arbeitgeber im erforderlichen Umfang nach § 20 Absatz 3 Satz 2 BetrVG, § 24 Absatz 2 BPersVG oder die jeweilige Regelung in den länderspezifischen Personalvertretungsgesetzen z.B. BayPVG Artikel 46 freizustellen.

Die Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat der Arbeitgeber nach § 20 Absatz 3 Satz 1 BetrVG, § 24 Absatz 2 BPersVG oder die entsprechenden Länderpersonalvertretungsgesetze zu tragen. Dazu gehören insbesondere die Kosten für Schreibmaterial, Briefmarken, das Drucken der Stimmzettel und Wahlurne oder Wahlkabinen.

Der Arbeitgeber hat auch die Kosten für notwendige Schulungen des Wahlvorstandes oder des Wahlleiters nach dem Urteil des LAG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, H 6 Sa 116/11 zu tragen.

Aus § 20 Abs. 3 BetrVG, wonach der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl trägt, ergibt sich die Pflicht zur Kostentragung für die Schulung der Mitglieder des Wahlvorstandes über eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl (so bereits BAG 05.03.1974 – 1 AZR 50/73). Jedes stimmberechtigte Mitglied des Wahlvorstandes, das erstmals mit dieser Aufgabe betraut wird, muss der Arbeitgeber zum Zwecke einer kurzfristigen Schulung freistellen und die hier erforderlichen Kosten tragen (LAG Hamburg 14.03.2012 – H 6 Sa 116/11). Die Notwendigkeit zur kurzfristigen Schulung ergibt sich bereits daraus, dass Wahlvorstände in der Regel in kürzester Zeit die erforderlichen Schritte zur Einleitung der Betriebsratswahl vornehmen können müssen. Das LAG Hamburg hatte in der oben genannten Entscheidung gegen eine zweitägige Schulung keine Bedenken.

Der Wahlschutz nach den § 20 Absatz 1 BetrVG, § 24 Absatz 1 BPersVG oder nach den länderspezifischen Personalvertretungsgesetzen bedeutet, dass die Wahl von niemandem behindert oder in unerlaubter Weise beeinflusst werden darf.

Wenn ein Arbeitgeber notwendige Schulungen für Mitglieder des Wahlvorstandes ablehnt, kann dies bereits eine Behinderung oder unzulässige Beeinflussung der Wahl sein und kann deshalb mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe nach § 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 119 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG geahndet werden.

Nach der Bestellung des Wahlvorstandes arbeitet dieser autark. Die SBV erfüllt ihre Verpflichtung mit der fristgerechten Bestellung der Wahlvorstände einschließlich Ersatzmitglieder und der Ernennung des Vorsitzes. Alles andere hat der Wahlvorstand selbst durchzuführen und kann z.B. wenn der Arbeitgeber notwendige Informationen verweigert selbsttätig Rechtsunterstützung anfordern und den Rechtsweg bestreiten. Die Anrufung des Arbeitsgerichtes kann auch bei Verweigerung von Schulungen erfolgen.

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Gruß
Wolfgang

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