Eigentumssrecht an Hilfsmittel (Hilfsmittel)

ciralifan, Friday, 16.02.2018, 15:26 (vor 2258 Tagen)

Frage an die Gemeinde: Wenn einem Mitarbeiter durch das Integrationsamt ein Hilfsmittel ( Mobilitätshilfe )zugestanden und zu 3/4 vom IA bezuschusst und 1/4 plus MwSt.vom AG getragen wurde, vor ca. 6 Jahren. Wer hat das Eigentum an dem Hilfsmittel ?
Der AG verwies auf mehrfache Nachfrage auf seinen damaligen Anteil und will das Hilfsmittel bislang nicht "freigeben"
Meiner Ansicht nach ist die Rechtslage eindeutig, was könnt ihr beisteuern ?

Eigentumssrecht an Hilfsmittel

Monica99, Friday, 16.02.2018, 18:30 (vor 2258 Tagen) @ ciralifan

Hallo,

Tante Google hilft auch hier ganz einfach weiter!

--
mfg Monica

Eigentumsrecht an Hilfsmittel

mietze_katz, Oberbayern, Sunday, 18.02.2018, 10:53 (vor 2256 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica,

da ich selbst auch Hilfsmittel nutze, finde ich die Konstellation mit dem arbeitgeberseitigen Anteil sehr interessant.
Die grundsätzliche Sachlage, abhängig von der Person des Antragstellers, ist mir bekannt und in deinem Link auch sehr gut beschrieben.
Aber, kommt die anteilige Kostenbeteiligung des AG nur in betracht, wenn dieser auch Antragsteller ist? So wäre im gefragten Fall dem Herausgabeverlangen des AG natürlich umgehend nachzukommen.
Wie entwickeln sich die Eigentumsverhältnisse, wenn der Nutzer Antragsteller ist, und zB. die RV nur die Mehrkosten, die Differenz zu einem hausüblichen Bürostuhl bezuschusst?

MfG

Eigentumssrecht an Hilfsmittel

garda, Berlin, Monday, 19.02.2018, 07:24 (vor 2255 Tagen) @ Monica99

Tante Google hilft auch hier ganz einfach weiter!

Hallo Monica,

leider sind solche Antworten durch dich hier nicht so selten, sonderlich hilfreich sind sie nicht.

Wie man schon durch kurzes Lesen erkennen kann, sind die Fälle nicht vergleichbar. Wenn die DRV leistet, trägt sie oft die kompletten Kosten im Ergebnis an den Versicherten und der Versicherte wird dann auch Eigentümer und kann sie beim Arbeitgeberwechsel mitnehmen, unabhängig davon ob sie bis dahin beim derzeitigen Arbeitgeber gestanden haben.

Hier hat der Arbeitgeber einen beträchtlichen Eigenanteil geleistet, der die Eigentumsfrage schwieriger macht. Leider kam im Ausgangsposting nur der pauschale Begriff Hilfsmittel vor und nicht um was es sich genau handelt. Ist also die Abschreibungsfrist abgelaufen? Ist das Hilfsmittel in den Betriebsablauf eingegliedert und wenn ja wie?

Pauschale Fragen bekommen nur pauschale Antworten die meist nicht viel bringen.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Eigentumssrecht an Hilfsmittel

garda, Berlin, Monday, 19.02.2018, 07:32 (vor 2255 Tagen) @ ciralifan

Hallo Ciralifan

Frage an die Gemeinde: Wenn einem Mitarbeiter durch das Integrationsamt ein Hilfsmittel ( Mobilitätshilfe )zugestanden und zu 3/4 vom IA bezuschusst und 1/4 plus MwSt.vom AG getragen wurde, vor ca. 6 Jahren. Wer hat das Eigentum an dem Hilfsmittel ?

Was für eine "Mobilitätshilfe" ist hier gemeint? Wird sie nur im Betrieb des Arbeitgebers eingesetzt oder auch auf Wegstrecken außerhalb?

Der AG verwies auf mehrfache Nachfrage auf seinen damaligen Anteil und will das Hilfsmittel bislang nicht "freigeben"
Meiner Ansicht nach ist die Rechtslage eindeutig, was könnt ihr beisteuern ?

Schön wäre es.

Hier meine weiteren Gegenfragen:

Ist die Abschreibungsfrist abgelaufen? Wenn ja, beträgt der Restwert 1 € und es sollte keine Probleme geben, wenn nein kann der Arbeitgeber das nicht so einfach weggeben, sondern müsste es zum buchhalterischen Restwert plus MWST verkaufen. Der Beschäftigte müsste sonst bei einer Schenkung des Restwertes den geldwerten Vorteil möglicherweise versteuern.

Warum kommt es plötzlich auf das Eigentum an, also welche Rechtsfragen hängen an deiner Frage noch dran?

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Eigentumssrecht an Hilfsmittel

ciralifan, Monday, 19.02.2018, 08:22 (vor 2255 Tagen) @ garda

Hallo Ciralifan

Frage an die Gemeinde: Wenn einem Mitarbeiter durch das Integrationsamt ein Hilfsmittel ( Mobilitätshilfe )zugestanden und zu 3/4 vom IA bezuschusst und 1/4 plus MwSt.vom AG getragen wurde, vor ca. 6 Jahren. Wer hat das Eigentum an dem Hilfsmittel ?


Was für eine "Mobilitätshilfe" ist hier gemeint? Wird sie nur im Betrieb des Arbeitgebers eingesetzt oder auch auf Wegstrecken außerhalb?

Der AG verwies auf mehrfache Nachfrage auf seinen damaligen Anteil und will das Hilfsmittel bislang nicht "freigeben"
Meiner Ansicht nach ist die Rechtslage eindeutig, was könnt ihr beisteuern ?


Schön wäre es.

Hier meine weiteren Gegenfragen:

Ist die Abschreibungsfrist abgelaufen? Wenn ja, beträgt der Restwert 1 € und es sollte keine Probleme geben, wenn nein kann der Arbeitgeber das nicht so einfach weggeben, sondern müsste es zum buchhalterischen Restwert plus MWST verkaufen. Der Beschäftigte müsste sonst bei einer Schenkung des Restwertes den geldwerten Vorteil möglicherweise versteuern.

Warum kommt es plötzlich auf das Eigentum an, also welche Rechtsfragen hängen an deiner Frage noch dran?

Hi,
ja, die Abschreibungsfrist ist längst abgelaufen. Es handelt sich um ein Rad, um auch extern liegende Betriebsteile zu erreichen. MA geht in Rente.

Eigentumssrecht an Hilfsmittel

Hotte, Stuttgart, Monday, 19.02.2018, 10:37 (vor 2255 Tagen) @ ciralifan

Hallo Ciralifan

Hi,
ja, die Abschreibungsfrist ist längst abgelaufen. Es handelt sich um ein Rad, um auch extern liegende Betriebsteile zu erreichen. MA geht in Rente.

Warum beschleicht mich jetzt der seltsame Verdacht, das der AG das Rad dann anderweitig verwenden will? Da die Beschaffung des Rades gefördert wurde, darf es doch nur von schwerbehinderten MA benutzt werden, oder?

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Eigentumssrecht an Hilfsmittel

MatthiasNRW, Monday, 19.02.2018, 13:05 (vor 2255 Tagen) @ Hotte

Hallo Ciralifan

Hi,
ja, die Abschreibungsfrist ist längst abgelaufen. Es handelt sich um ein Rad, um auch extern liegende Betriebsteile zu erreichen. MA geht in Rente.


Warum beschleicht mich jetzt der seltsame Verdacht, das der AG das Rad dann anderweitig verwenden will? Da die Beschaffung des Rades gefördert wurde, darf es doch nur von schwerbehinderten MA benutzt werden, oder?

Nein, natürlich darf das Rad auch von einem MA ohne Behinderung genutzt werden. Grundsätzlich muss es natürlich dem sbM zur Verfügung stehen, wenn dieser es benötigt.

Es ist doch auch völlig illusorisch, dass beispielsweise eine Hebehilfe am Schichtarbeitsplatz eines sbM außerhalb der jeweiligen Schicht stillstehen muss. Der entsprechende Nutzen für mehrere MA wird bei der Ermessensentscheidung des Integrationsamtes zur Förderhöhe berücksichtigt.

Je nach Förderhöhe kommt natürlich auch eine Bindungsfrist infrage. Während der Bindungsfrist ist zu gewährleisten, dass ein sbM an dem entsprechenden Arbeitsplatz eingesetzt wird, sofern der Mitarbeiter, der den geförderten Arbeitsplatz zuvor bekleidet hat, ausscheidet oder den Arbeitsplatz wechselt. Danach kann der Arbeitgeber über die geförderte Gegenstände natürlich frei verfügen, so lange er die Regelungen aus § 164 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX beachtet. Einem Mitarbeiter also einen geförderten Gegenstand vorzuenthalten, wäre unzulässig.

--
Gruß
Matthias

Eigentumssrecht an Hilfsmittel

MatthiasNRW, Monday, 19.02.2018, 08:41 (vor 2255 Tagen) @ ciralifan

Frage an die Gemeinde: Wenn einem Mitarbeiter durch das Integrationsamt ein Hilfsmittel ( Mobilitätshilfe )zugestanden und zu 3/4 vom IA bezuschusst und 1/4 plus MwSt.vom AG getragen wurde, vor ca. 6 Jahren. Wer hat das Eigentum an dem Hilfsmittel ?
Der AG verwies auf mehrfache Nachfrage auf seinen damaligen Anteil und will das Hilfsmittel bislang nicht "freigeben"
Meiner Ansicht nach ist die Rechtslage eindeutig, was könnt ihr beisteuern ?

Die Integrationsämter fördern auf Rechtsgrundlage der SchwbAV.

In der SchwbAV werden "Hilfsmittel" nicht genannt.
Es geht entweder um eine technische Arbeitshilfe nach § 19 SchwAV, dies ist eine Leistung an den schwerbehinderten Menschen. Typische Arten sind speziell an den Mitarbeiter angepasste orthopädische Hilfsmittel oder auch arbeitsplatzbezogene Hörhilfen.

Oder es geht um die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit einer technischen Arbeitshilfe nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV - hier ist es dann eine Arbeitgeberleistung. Hier geht es nicht um eine Leistung an den Mitarbeiter xyz, sondern explizit für den Arbeitsplatz des Mitarbeiters xyz.

Im Falle einer Förderung nach § 19 SchwbAV liegt das Eigentum beim Arbeitnehmer, im Falle des § 26 SchwbAV beim Arbeitgeber.

Der Eigenanteil des Arbeitgebers spricht übrigens für eine Arbeitgeberförderung - im Falle einer Leistung nach § 19 SchwbAV wäre der Eigenanteil (zum Beispiel bei einer privaten Nutzungsmöglichkeit) vom Arbeitnehmer zu tragen gewesen.

Im Falle einer Förderung an den Arbeitgeber war es übrigens nie eine Leistung an den Mitarbeiter, auch wenn dieser davon profitierte und die Arbeitshilfe alleinig nutzte.

--
Gruß
Matthias

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