SBV als BEM - Beauftragter (BEM)

J.61, Friday, 09.03.2018, 12:04 (vor 2238 Tagen)

Macht es aus euerer Erfahrung Sinn, wenn ich als Vertrauensperson die Aufgaben des BEM - Beauftragten übernehmen möchte?

Wir haben eine Betriebsvereinbarung BEM und eine lange Liste von Kollegen, die trotzdem kein BEM machen können, weil der Arbeitgeber keinen BEM Beauftragten benennt. Was kann ich noch tun ausser erinnern und mahnen?

Ich möchte vorschlagen, die Aufgaben des BEM Beauftragten zstl. zu übernehmen, ich befürchte aber, dass das zu Problemen führen könnte.

SBV als BEM - Beauftragter

ciralifan, Friday, 09.03.2018, 12:29 (vor 2238 Tagen) @ J.61

In der BV zu BEM habt ihr dies nicht geregelt ?
Wir ( HR/BR und SBV ) treten als dort (BV) hinterlegtes BEM Team auf.
BEM Beauftragt ist HR Koll., dieser bringt via HR die benötigten Daten bei.

SBV als BEM - Beauftragter

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 09.03.2018, 15:06 (vor 2238 Tagen) @ ciralifan

Moin Moin,

es hört sich verlockend an, Du hast schon Informationen eines Teils der Beschäftigten, eine Vertrauensposition und ein Standing im Betrieb ....... aber ....
als BEM Beauftragter bist Du Beautragter des Arbeitgebers, nimmst Arbeitgeberfunktionen wahr. Von den Beschäftigten erhältst Du Informationen als SBV, die Du nicht an den Arbeitgeber weitergeben darfst. IM BEM erhältst Du ebenfalls Informationen von den Beschäftigten. Dieses kann zum einen zu Datenschutzproblemen führen ... was kann darf ich wem wann sagen .... zum anderen kann es passieren, dass die Beschäftigten verunsichert sind, weil sie nicht wissen, wann Du in Arbeitgeberfunktion und wann im Mandat tätig bist.

Daher sehe ich die Übernahme des BEM-Beauftragten durch die SBV kritisch.

Liebe Grüße

Hendrik

SBV als BEM - Beauftragter

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 09.03.2018, 16:20 (vor 2238 Tagen) @ Hendrik1

Hallo,

ich kann Hendrik nur zustimmen - lass' es bleiben. Die denkbaren Interessenkonflikte sind unauflösbar und die Interessenvertretung als SBV wird im Konfliktfall eingeschränkt.

Macht zuerst mal eine gute BV und laßt Euch Zeit.
Wenn der AG kein ordnungsgemäßes BEM macht, ist das zwar ärgerlich, aber im schlimmsten Fall - einer krankheitsbedingten Kündigung - fällt es ihm auch wieder auf die Füsse.

--
&Tschüß

Wolfgang

SBV als BEM - Beauftragter

J.61, Friday, 09.03.2018, 16:28 (vor 2238 Tagen) @ Hendrik1

Zuerst Danke für die Antworten.

Ich bin im Jan.18 nach Erstwahl zum Amt gekommen, habe also an der BV BEM nicht mitgewirkt.
In der BV BEM steht ... am BEM Verfahren wirken mit ... ein BetriebsratmiGlied und / oder SBV ...

Richtig, in "BEM Beauftragter" steckt "beauftragt" drin - klar, beauftragt vom Arbeitgeber, geht also nicht. Danke für den Hinweis, war mir vorher so nicht bewusst.

Eigentlich geht es mir darum, dass ich hilflos bin. Schriftliche Mahnungen an den Arbeitgeber (zur Benennung eines BEM- Beauftragten) sind erfolglos, der Betriebsrat ist mit der anstehenden Wahl ausgelastet und auf der BEM- Liste stehen 20 Kollegen, für die ich kein Mandat habe.

SBV als BEM - Beauftragter

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 09.03.2018, 19:15 (vor 2238 Tagen) @ J.61

Moin Moin J.61,

1. die Kollegen haben bei einem durchgeführten BEM, welches mit dem Ergebnis abläuft, dass es keinen Arbeitsplatz mehr gibt, ein hohes Risiko der Kündigung. Ohne BEM hat der Arbeitgeber die Beweislast, dass es keine Möglihckeit der Weiterbeschäftigung mehr gibt, wenn es zu einem Kündigumngsverfahren kommt. Zudem muss er begründen, warum kein BEM durchgeführt wurde.
2. Die Kollegen können sich alternativ an den Betriebsrat wenden. Dort sollte ein Gespräch im Sinne des BEM geführt werden und das, was hier als sinnvoll herauskommt, dann im Monatgespräch an die Dienststelle herangetragen werden. Dann muss sich dieses Gespräch mot jedem Einzelfall befassen.
3. DerBetriebsrat sollte prüfen, ob er die Einsetzung eines BEM Beauftragten per Initiativantrag beantragen kann.


Liebe Grüße

Hendrik

SBV als BEM - Beauftragter

J.61, Saturday, 10.03.2018, 09:31 (vor 2238 Tagen) @ Hendrik1

Moin Hendrik,

Danke für deine Hilfe, ich bin vielleicht zu ungeduldig.

Kündigen tut der Arbeitgeber nur aus betriebsbedingten Gründen. Ein wenig umstrukturieren, schon fällt ein unerwünschter Arbeitsplatz weg. Das Landesamt/Integrationsamt nickt das ab, weil es ja betriebsbedingt ist. Sogar die Widerspruchstellen sehen das genau so. Es gibt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht, aber das dauert ...

Die betroffenen ca. 20 BEM Berechtigten (ich habe Mandat für 2 sbM) sind krank und / oder trauen sich nicht, irgendwas einzufordern.

Viele Grüße Joachim

SBV als BEM - Beauftragter

Hendrik1, Niedersachsen, Saturday, 10.03.2018, 11:37 (vor 2237 Tagen) @ J.61

Moin Moin Joachim,

also es gibt die Möglichkeit, dass die Kollegen/innen, wenn die Erkrankungen mit dauerhaften Einschränkungen einhergehen, einen Schwerbehindertenantrag stellen. Sie können auch gleichzeitig einen Gleichstellungsantrag auf den Weg bringen. Dieses ist vom Bundesarbeitsgericht bestätigt. Dann solltest Du als SBV für diese Kollegen/innen im laufenden Antragsverfahren die jeweils notwendigen Hilfestellungen des BEM einfordern, damit diese wieder zurück in die Arbeit kommen. Sollte der Arbeitgeber sich auf Deine Vorschläge aufgrund des laufenden Antrags (Nichtzuständigkeit der SBV) nicht einlassen, würde ich genau dieses Schreiben in der Stellungnahme der SBV verwenden, um die Notwendigkeit der Gleichstellung zu begründen, damit diese Kollegen/innen aus dem Sozialleistungsbezug (Krankengeld o.ä.) heraus kommen. Auch im Widerspruchsverfahren beim Schwerbehindertenantrag kann ein solches Schreiben hilfreich sein, wenn das Versorgungsamt zwischen einem GdB von 20 und 30 schwankt.

Sollte der Arbeitgeber den Ma0nahmen zustimmen, wäre alles in Butter.

Liebe Grüße

Hendrik

SBV als BEM - Beauftragter

J.61, Saturday, 10.03.2018, 13:09 (vor 2237 Tagen) @ Hendrik1

Die Verweigerung des Arbeitgebers als Begründung zur "Notwendigkeit der Gleichstellung" - der Tipp ist gut.
Ich habe einen aktuellen Fall, das bringe ich dort ein.

Danke für die Hilfe
Joachim

SBV als BEM - Beauftragter

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 10.03.2018, 14:19 (vor 2237 Tagen) @ J.61

Hallo,

Die Verweigerung des Arbeitgebers als Begründung zur "Notwendigkeit der Gleichstellung" - der Tipp ist gut.
Ich habe einen aktuellen Fall, das bringe ich dort ein.

Dann mußt du das aber in deiner Stellungnahme an die AA konkret beschreiben, als vorhandenen, freien Arbeitsplatz oder aber zumindest als grundsätzlich im Betrieb vorhandene Beschäftigungsmöglichkeit. Viele AAen verlangen hierzu insbesondere bei der sog. "Erlangensalternative" mittlerweile recht konkrete Angaben.
Du solltest auch nicht aus dem Auge verlieren, daß auch eine mögliche Anpassung des derzeitigen Arbeitsplatzes im Rahmen des § 164 Abs. 4 und 5 SGB IX zur "Erlangensalternative" gehört.

Wenn sich der AG dem verweigert, kann es sehr wohl ein Gleichstellungsgrund sein, den Schutz des § 167 Abs. 1 SGB IX zu erlangen, weil dann der betroffene AN, die SBV und/oder der BR die Einleitung des Präventionsverfahrens verlangen können und ggfs. das IA selbst einschalten können.

Danke für die Hilfe

Scho' recht

Joachim

--
&Tschüß

Wolfgang

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