Arbeitssicherheitsbegehungen (Allgemeines)

Vertigo, Saarland, Monday, 19.03.2018, 13:56 (vor 2229 Tagen)

Hallo zusammen,
gibt es ein Recht der SBV und deren Stellvertretern an den stattfindenden Arbeitssicherheitsbegehungen teilzunehmen?
Oder ist man da auf "Gutwill" des AG angewiesen?
Unsere Geschäftsführung gestattet es im Rahmen der Freistellung der VP, aber im Vertretungsfall nicht den Stellvertretern.
Liebe Grüße

--
Gruß
Vertigo

Arbeitssicherheitsbegehungen

mietze_katz, Oberbayern, Monday, 19.03.2018, 14:44 (vor 2228 Tagen) @ Vertigo

Hallo,

die Auslegung deines AG ist sehr interesant. Er gestattet dir als freigestellte VP (da du aus seiner Sichtweise wohl sonst eh nur "rumsitzt") die Teilnahme und im Vertretungsfall deinem Stelli (weil Arbeitsausfall) die Teilnahme nicht.

Die SBV, egal ob VP oder Stelli (die Vertretungsregelung aber beachten), haben das Recht zur Teilnahme an allen Ausschüssen (ASA, Wirtschaftsausschuss, Kantinenausschuss usw.) des Betriebsrates. Somit ist das Teilnahmerecht der SBV doch sehr gut verankert.

VG

mietze_katz

Arbeitssicherheitsbegehungen

SFliege, Tuesday, 20.03.2018, 08:17 (vor 2228 Tagen) @ mietze_katz

Guten Tag,

das erscheint mir als sehr dünnes Eis.
Wenn der Arbeitgeber die SBV an den Arbeitssicherheitssicherheitsbegehungen beteiligt, dann muss im Verhinderungsfall der Vertrauensperson der Stellvertreter daran teilnehmen dürfen. Beide gleichzeitig natürlich nicht.

Das ist doch ganz klar in § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geregelt.

... und das ist auch völlig unabhängig von einer Freistellung!

Darüber hinaus kann nach § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX bei mehr als 100 schwerbehinderten Beschäftigten die SBV nach Unterrichtung des Arbeitgebers ihren Stellvertreter zu Aufgaben heranziehen. (d.h. auch ohne Verhinderungsfall).

Arbeitssicherheitsbegehungen

Vertigo, Saarland, Tuesday, 20.03.2018, 08:50 (vor 2228 Tagen) @ SFliege

Hallo,

in § 178 Absatz 4 ist das Recht an allen Sitzungen, Ausschüssen und Arbeitsausschusssitzungen beschrieben.
Absatz 8 das Recht an Betriebs- und Personalratssitzungen.
Ich kann leider nichts finden über Begehungen.
Ich würde es gerne mit einem § aus dem SGB IX begründen können.

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Gruß
Vertigo

Arbeitssicherheitsbegehungen

SFliege, Tuesday, 20.03.2018, 10:42 (vor 2228 Tagen) @ Vertigo

Hallo Vertigo,

im Gesetz finde ich kein explizites Teilnahmerecht der SBV an Betriebsbegehungen.
In § 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist aber das Recht der SBV auf Teilnahme an den Beratungen des Arbeitsschutzausschusses verankert, auch wenn die SBV selbst kein Mitglied dieses Ausschusses ist. Wenn allerdings eine Betriebsbegehung die Grundlage für eine Beratung dieses Ausschusses darstellt oder sozusagen ein Bestandteil dieser Sitzung ist, dann halte ich auch das Teilnahmerecht der SBV an dieser Begehung für gegeben. Gerade körperliche Einschränkungen in der Hör- und Sehfähigkeit, als auch in der Beweglichkeit spielen bei der Arbeitssicherheit eine enorme Rolle. Vermutlich wird man sich aber über diese Einschätzung auch streiten können.

Der Arbeitsschutzausschuss wird im Hinblick auf eine effiziente Sitzung vermutlich kein Interesse daran haben Ihnen die einzelnen Punkte der Betriebsbegehung umständlich erläutern bzw. verständlich machen zu müssen, nur weil sie an der Betriebsbegehung nicht teilgenommen haben. Und das sollte hoffentlich dann auch den Arbeitgeber etwas überzeugen können.

Die SBV sollte also deutlich machen, dass gerade bei der Arbeitssicherheit die Erfordernisse von schwerbehinderten Menschen besonders zu berücksichtigen sind und die SBV ihre Teilnahme an der Begehung im Hinblick auf die Belange der schwerbehinderten Menschen für erforderlich hält und dies auch explizit wünscht.

... und wenn die SBV zu einer Betriebsbegehung im Rahmen einer Sitzung des Arbeitsschutzausschusses eingeladen wird, dann ist es sicherlich unstreitig, dass der Stellvertreter im Verhinderungsfall diese Einladung wahrnehmen kann.

Um dies innerbetrieblich einvernehmlich und eindeutig zu regeln, empfehle ich die Teilnahme der SBV an diesen Betriebsbegehungen einfach in eine Inklusionsvereinbarung mit dem Arbeitgeber aufzunehmen.

Viele Grüße

Arbeitssicherheitsbegehungen

Vertigo, Saarland, Tuesday, 20.03.2018, 11:15 (vor 2228 Tagen) @ SFliege

Vielen Dank,
so kann ich es bei Bedarf besser begründen. Wenn eine Betriebsbegehung die Grundlage für die Beratung des Ausschusses ist, kann man das Teilnahmerecht besser begründen.

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Gruß
Vertigo

Arbeitssicherheitsbegehungen

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 20.03.2018, 10:57 (vor 2228 Tagen) @ Vertigo

Moin Moin Vertigo,

zunächst einmal muss man unterscheiden, warum die Begehung stattfindet und wo.
Ist der Anlass die Begehung eines konkreten Arbeitsplatzes von einem/r Beschäftigten, die/der nicht schwerbehindert ist, hat die SBV aus meiner Sicht kein Teilnahmerecht.

Geht es um eine Abteilung, in der Schwerbehinderte arbeiten, oder um den Arbeitsplatz eines Schwerbehinderten, ist die SBV einzubeziehen.

Hierbei ist es unerheblich, wer von der SBV teilnimmt, dies bestimmt die Vertrauensperson und nicht der Arbeitgeber, solange man im Rahmen der Heranziehung und/oder Vertretung handeln kann.

Grundlage ist § 178,2 SGB IX, wonach der Arbeitgeber die SBV bei allen Belangen, die einen Schwerbehinderten betreffen zu informieren und anzuhören hat. Durch die Teilnahme an der Begehung muss der Arbeitgeber dies nicht separat tun und man bekommt alle Informationen aus erster Hand. Zudem werden Nachfragen direkt möglich, während bei Nichtteilnahme hierfür zusätzlich Zeit aufgewendet werden muss, was das weitere Verfahren verzögern würde.

Liebe Grüße

Hendrik

Arbeitssicherheitsbegehungen

Vertigo, Saarland, Tuesday, 20.03.2018, 11:23 (vor 2228 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik 1,

diese Arbeitssicherheitsbegehungen finden bei uns in allen Bereichen des Hauses statt.
Auf Stationen, in Funktionsdiensten und auch in der Verwaltung.
Schwerbehinderte Mitarbeiter haben wir in allen Bereichen.
Die Betriebsärztin ist da auch immer anwesend.
Wenn es explizit um einen bestimmten schwerbehinderten Mitarbeiter geht, werden natürlich einzelne Arbeitsplatzbegehungen gemacht und da wird die Schwerbehindertenvertretung auch immer mit einbezogen.

Deshalb war es schon eine gute Anmerkung für eine Begründung von SFliege, dass eine Betriebsbegehung auch eine Grundlage für die Beratung des Ausschusses ist.

Vielen Dank für eure Hilfe

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Gruß
Vertigo

Arbeitssicherheitsbegehungen

Berliner im Ländle, Tuesday, 20.03.2018, 12:06 (vor 2228 Tagen) @ Vertigo

Hallo in die Runde,
zu den Aufgaben einer SBV gemäß § 178 SGB IX gehört unter anderem auch, darüber zu wachen, dass die Arbeitgeber ihre Verpflichtungen aus den §§ 154, 155 und 164-167 erfüllen. § 164 IV Nr. 4 SGB IX beschreibt ganz klar, dass die schwerbehinderten Menschen ihren Arbeitgebern gegenüber Anspruch auf "behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr" haben. Daraus leitet sich für mich ein direkter Anspruch ab. Über das Verhältnis Vertrauensperson/Stellvertreter wurde bereits alles gesagt, aber für mich hat eine SBV einen direkten, gesetzlich verankerten Anspruch, beim Thema Arbeitssicherheit/Unfallgefahr beteiligt zu werden.

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