Wer darf die Sitzungsniederschrift schreiben? (Umgang mit BR / PR)

SBV-LH-SN, Schwerin, Friday, 06.04.2018, 12:11 (vor 2204 Tagen)

Hallo,

ich habe mal eine Frage, wer darf die Sitzungsniederschrift der Personalratssitzung fertigen?

Hintergrund meiner Frage:
Bei uns ist das so, dass die Schreibkraft des Personalrates - die stellenplanmäßig dem Personalrat zugeordnet ist, aber kein gewähltes PR-Mitglied ist, an den Personalratssitzungen teilnimmt und dann das Protokoll fertigt.

Im Netz habe ich dazu folgendes gefunden ...

Frage: "Kann auch eine Schreibkraft, die nicht dem Personalrat angehört, das Protokoll führen?
Antwort: Nicht im Bereich des BPersVG. Eine Protokollführung durch eine der Personalvertretung nicht angehörende Schreibkraft ist hier unzulässig. Gem. § 35 BPersVG sind die Sitzungen des Personalrates nicht öffentlich."

Diese Aussage ist für mich verbindlich und lässt kein Ermessen zu. Oder wie seht ihr das? Berichtet doch mal wie das bei praktiziert wird.

Wer darf die Sitzungsniederschrift schreiben?

Cebulon, Friday, 06.04.2018, 16:47 (vor 2204 Tagen) @ SBV-LH-SN

Siehe zum Beispiel Leitsatz des
BVerwG, 27.11.1981, 6 P 38.79

"Die Zuziehung einer dem Personalrat nicht angehörenden Angestellten als Protokollführerin zu den Sitzungen des Personalrats muß, auch wenn sie vor der Entscheidung des BVerwG (BVerwG, 14.07.1977, VII D 24.76) praktiziert worden ist, als eine grobe Pflichtverletzung gewertet werden."

Gruß,
Cebulon

Wer darf die Sitzungsniederschrift schreiben?

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 06.04.2018, 16:55 (vor 2204 Tagen) @ Cebulon

Schon interessant, diese unterschiedliche Auslegung.

Die hM im BetrVG hat damit (Hinzuziehung einer Schreibkraft, die nicht BR-Mitglied ist) überhaupt kein Problem und bis zum BAG ist diese Frage nie gelangt.

--
&Tschüß

Wolfgang

Wer darf die Sitzungsniederschrift schreiben?

williniesky, Dresden/Sachsen, Monday, 09.04.2018, 10:27 (vor 2201 Tagen) @ SBV-LH-SN

Hallo SBV-LH-SN,
du hattest das LPersVG M-V angegeben. Dann siehe § 26 LPersVG M-V. Es ist zulässig.

--
MfG
Williniesky

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