Freigestellte Örtliche SBV, was greift im Vertretungsfall (Freistellung)

Tanja20, Tuesday, 17.04.2018, 15:46 (vor 2194 Tagen)

Hallo,
Ich habe viel im Netz zu meinem Problem gesucht und auch hier leider nichts konkreteres gefunden.
Folgendes eine zu 100 % freigestellte örtliche SBV ist seit einigen Monaten krankheitsbedingt verhindert.
Seit dem hat die Stellvertretung die Aufgaben zu 100% übernommen.

Nun wird von ihrem eigentlichen Vorgesetzten verlangt, dass sie die normale Arbeit auch zu leisten habe.
Es könne nicht sein, dass Sie seit Monaten ihre reguläre Arbeit liegen lässt.

Ist die Stellvertretung nicht auch automatisch Freigestellt, sie tritt doch in die Fußstapfen der ersten freigestellten SBV??
Aus welchen Gesetzt lässt dich das ableiten, bzw. Nachweisen, gibt es Urteile dazu?
Anmerkung es ist ein AG des.ö.D.

Freigestellte Örtliche SBV, was greift im Vertretungsfall

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 17.04.2018, 16:36 (vor 2194 Tagen) @ Tanja20

Hallo,

in § 179 Abs. 3 SGB IX findest Du die Antwort auf Deine Frage ("gleiche Rechtsstellung").

--
&Tschüß

Wolfgang

Freigestellte Örtliche SBV, was greift im Vertretungsfall

Tanja20, Tuesday, 17.04.2018, 17:45 (vor 2194 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,
Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Entschuldige, wenn ich nochmal nachharke, bedeutet es die Stellvertretung ist dann auch zu 100% freigestellt?

Oder darf diese nur im Bedarfsfall tätig sein?

Ist die Stellvertretung dann rechtlich, für die Verhinderungszeit " die örtliche SBV"?

Kann die Stellvertretung wenn diese Arbeitsrechtlich, bezüglich (Ihrer Anträge auf eigenen Urlaub, ZA, Arbeitszeitkrte)
woanders aufgehängt ist, verlangen für die Zeit genauso gestellt zu werden wie die 1. SBV?

Diese ist der Abteilung des Inklusionsbeauftragen angehörig.

Sonst wäre der alte Chef zuständig und dieser könnte im Nachhinein eine Controlle ausüben, wenn er meint die Arbeitszeitkarten zu sehen. bzw. werden die abgezeichnet.

Freigestellte Örtliche SBV, was greift im Vertretungsfall

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 17.04.2018, 21:13 (vor 2193 Tagen) @ Tanja20

Hallo,

"gleiche Rechtsstellung" heißt auch tatsächlich gleiche Rechtsstellung. Wenn ein Stelli als Vertretung agiert, ist er/sie die örtliche SBV ohne wenn und aber mit allen Rechten der §§ 178f SGB IX.

Natürlich gibt es bei der Freistellung u. U. rechtliche Differnzierungen. Bei gelegentlicher Vertretung (zB Urlaub, Seminar, kurze AU) gibt es Freistellung nach Aufwand, bei längerer bzw. unabsehbarer Vertretung kann die Stellvertretung aber auch die ausdrückliche Freistellung verlangen.
Im Endeffekt sollte aber beides aufs Selbe rauskommen.

--
&Tschüß

Wolfgang

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