Dauer der Freistellung SBV (Freistellung)

Buddy0815, NRW, Tuesday, 01.05.2018, 14:01 (vor 2180 Tagen)

Hallo Zusammen,

bin im Begriff, die Freistellung zu beantragen ( 121 SB und Gleichgest ) als örtliche SBV.

Meine Frage: für wie lange, kann ich mich freistellen lassen?

Gilt die Freistellung, für die ganze Wahlperiode, oder muss ich auf die Freistellung verzichten, falls die Zahle der SB, unter 100 Personen sinkt?

oder gilt die Freistellung, nur von GJ zu GJ?

wie sind die Sachen bei Euch geregelt, oder gibt es eine gesetzliche Regelung?

Gruß
Buddy

--
S.K.

Dauer der Freistellung SBV

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 01.05.2018, 22:53 (vor 2180 Tagen) @ Buddy0815

Moin Moin Buddy,

die Freistellung gilt für die Wahlperiode und ist auch nicht zu beenden, wenn die Zahl der Schwerbehinderten auf 99 sinken sollte. Im Gesetz steht dazu: §179 SGB IX: Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig.

Du bist die derzeit gewählte Vertrauensperson und kannst für die Wahlperiode beantragen, dass Du freigestellt wirst. Eine Dauerregelung sehe ich im § nicht geregelt, dies muss jede gewählte Vertrauensperson erneut beantragen. Es kann ja auch Vertrauenspersonen geben, die nicht voll freigestellt werden wollen und ggf. mit dem Arbeitgeber, weil weitergehende Regelungen zulässig sind, über eine Übertragung der Teilfreistellung auf den 1. Stellvertrerter verhandeln wollen usw.

Liebe Grüße

Hendrik

Dauer der Freistellung SBV

Heinrich, Thursday, 03.05.2018, 11:58 (vor 2178 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

....und ist auch nicht zu beenden, wenn die Zahl der Schwerbehinderten auf 99 sinken sollte.

Wie kommst Du auf diese Aussage, dass bei Unterschreiten der Mindestschwelle die Freistellung weiter Bestand hat, also ein Rechtsanspruch darauf besteht.

Das Gesetz gibt dieses eben nicht her. Auch ist in allen Kommentierungen zu lesen, dass der Gesetzgeber hier das BetrVG § 38 als Vorlage nutzt. Dort ist für BR ganz klar geregelt, dass bei Unterschreitung des jeweiligen Schwellenwertes die Freistellung entsprechend zu ändern ist, also weniger ggf sogar gar keine Freistellung (bei weniger als 200) mehr.

Gleiches gilt für die SBV. Es sei die SBV hat mit dem AG, was möglich ist eine besondere Regelung hier betreffend dieses Themas abgeschlossen.

Fazit, ohne Sonderregelung entfällt die Freistellung bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 100.

Dauer der Freistellung SBV

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 23.05.2018, 09:15 (vor 2158 Tagen) @ Heinrich

Moin Moin Heiner,

es heißt im § 179,1 SGB IX : "Sind in Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt" hieraus ergibt sich, dass sowohl wenn die Zahl von 100 ausnahmsweise erreicht wird, nicht sofort zwingend eine volle Freistellung beantragt werden kann, die auch zwingend genehmigt werden muss, als auch, wenn die Zahl, z.B. durch gleichzeitigen Renteneintritt mehrerer Schwerbehinderter ausnahmsweise unter 100 sinken sollte, diese nicht versagt werden kann, wenn der Regelfall des Erreichens der Grenze nachweisbar ist (Beispielsweise über die Jahresstatistik an die Agentur für Arbeit der letzten Jahre).

Wichtig sind die Worte "in der Regel" dies beinhaltet, dass Ausnahmen zulässig sind.

Liebe Grüße

Hendrik

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