Wahlvorstand und Umfirmierung der Firma (Allgemeines)

MonikaSBV, Monday, 07.05.2018, 18:28 (vor 2175 Tagen)

Hallo liebe Forumsfreunde,

ich habe 2 Fragen, jedoch muss ich vorher noch etwas Hintergrund erzählen. Ich mache das in Stichpunkten.
- bin SBV und arbeite in einer Finanzierungs-Bank.
- bin 10 Monate AU gewesen, weil ich aufgrund psychischen Druck von Chef, Abteilung, BR und HR einen Nervenzusammenbruch hatte. Ich habe eine 100%-Stelle und muss in dieser Zeit auch SBV-Arbeit machen
- keiner wollte mir die Zeit für die SBV-Arbeit geben.
_ und weil man mir gesetzlich nichts konnte, hat man mich psychisch fertig gemacht.
- vor 4 Wochen habe ich alle informiert, dass ich am 07.05. wieder in Vollzeit anwesend sein werde,
- keine WE, weil die KK nicht weiter zahlen wollte
- der BR hat meine Vertretung gesagt, sie müsse einen Wahlvorstand für die Wahl im November einberufen, obwohl jeder wusste, dass ich 3 Wochen später wieder anwesend sein würde.
1. Frage: Durfte meine Vertretung ohne mein Wissen einen Wahlvorstand berufen für die Wahl im November?[/b

Wir sind in der Umfirmierung von einer niedergelassenen englischen Bank in eine GmbH.
Die ersten Geschäfte für die GmbH beginnen am 01.07.18.

[b]-2. Frage: darf der BR meiner Vertretung anordnen , dass wir die Wahl für die niedergelassene Bank machen und nicht für die GmbH?

Ich bin ziemlich verzweifelt und weiß mir keinen Rat mehr, weil ich niemand habe, der mich unterstützt.
Der BR wettert bei Kollegen ziemlich gegen mich und sucht Kandidaten, die sich gegen mich aufstellen lassen.
Ich habe es sehr schwer, will aber die SBV nicht aufgeben, da ich sie ja schon seit vielen Jahren mache.

Würde ich aber mehr für die Perso und weniger für die Kollegen arbeite, hätte ich keine Probleme...

Hoffentlich kann mir jemand von Euch einen Rat geben. Dafür bedanke ich mich schon jetzt.

Eure Monika

Wahlvorstand und Umfirmierung der Firma

MonikaSBV, Monday, 07.05.2018, 19:24 (vor 2175 Tagen) @ MonikaSBV

Hallo noch einmal ,

ich muss da noch eine Info geben:
Meine Vertretung hat sich vom BR, obwohl sie es gar nicht wollte, als SBV aufgestellt.
Nach Recherchen habe ich festgestellt, dass sie gar keine Vertreterin sein kann, weil sie sich nur als SBV und nicht als Vertreterin aufstellen lassen.
Sind die Arbeiten, die sie gemacht hat nicht eigentlich "nichtig"
Liebe Grüße
Monika

Wahlvorstand und Umfirmierung der Firma

rehbach2010, BW, Monday, 07.05.2018, 21:41 (vor 2174 Tagen) @ MonikaSBV

Hallo Monika,

Deine 2. Frage deute ich so:

bei der letzten Wahl wurdest Du als Vertrauensperson gewählt
- die Kollegin hat sich auch aufstellen lassen, aber gegen Dich verloren?

Dann habt Ihr noch stellvertretende Mitglieder gewählt und sie hat sich nicht als Stelli aufstellen lassen?
In diesem Fall ist sie raus und auch keine Stellvertreterin.

Viele Grüße
Thomas

Wahlvorstand und Umfirmierung der Firma

MonikaSBV, Monday, 07.05.2018, 22:05 (vor 2174 Tagen) @ rehbach2010

Hallo Thomas,

dass heißt somit auch, dass der von ihr benannter Wahlvorstand nicht legal ist.

Vielen Dank, hat mir schon viel geholfen

Liebe Grüße
Monika

Wahlvorstand und Umfirmierung der Firma

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 08.05.2018, 08:51 (vor 2174 Tagen) @ MonikaSBV

Moin Moin Monika,

ich habe da noch ein paar Unklarheiten:

1. Wenn die "Stellvertretung nur als Vertrauensperson kandidiert hat und unterlegen war, ist sie nicht im Amt, weil als Vertretung nicht gewählt. Alle ihre Entscheidungen sind damit aus meiner Sicht null und nichtig.
2. Hat sie aber parallel als Stellvertretung kandidiert (was zulässig ist) und ist als solche gewählt worden, dann wäre sie als Stellvertretung im Amt und alle ihre Entscheidungen wären ggf. anders zu sehen. Als Stellvertretung (bin selber Stelli) hat man kein eigenständiges Mandat, man agiert als Vertretung und muss Entscheidungen rückkoppeln an die Vertrauensperson, weil diese die Entscheidungen zu fällen hat.

Man kommt nur als Vertretung ins Amt: bei Termindoppelungen, Abwesenheiten, wenn sich die Vertrauensperson als verhindert erklärt, oder bei dauerhafter Heranziehung zu bestimmten Teilaufgaben.

Hast Du Dich für verhindert erklärt und wäre sie korrekt als Stellvertretung gewählt worden, dann wäre sie in Deiner Erkrankungszeit die Abwesenheitsvertretung und könnte rechtsgültige Beschlüsse fassen, auch einen Wahlvorstand benennen. Sie hat dann nach §179,3 SGB IX die gleiche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson.

Bei einer ggf. bisher bei Euch gelebten Praxis, dass die Vertretung (wenn sie als solche korrekt gewählt ist) auch ohne Verhinderungserklärung ins Amt kommt, wenn die Vertrauensperson nicht anwesend ist, bin ich nicht rechtssicher. Sie könnte dann geltend machen, dass diese Vorgehensweise bei Euch üblich ist. Was das für die Rechtskraft ihrer Entscheidungen bedeutet, kann ich nicht sagen.

Soviel zu meinen Bedenken.

Nebenbei bemerkt: der Betriebsrat darf einer SBV nichts anordnen, auch keinen Druck machen, einen Wahlvorstand einzuberufen, dass ist aus meiner Sicht ein unzulässiges Eingreifen in die Amtsgeschäfte und Behinderung der SBV nach § 179,2 SGB IX.

Liebe Grüße

Hendrik

Wahlvorstand und Umfirmierung der Firma

garda, Berlin, Tuesday, 08.05.2018, 16:06 (vor 2174 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

vielen Dank für deinen Beitrag aber eines kann ich so nicht stehen lassen:

2. Hat sie aber parallel als Stellvertretung kandidiert (was zulässig ist) und ist als solche gewählt worden, dann wäre sie als Stellvertretung im Amt und alle ihre Entscheidungen wären ggf. anders zu sehen. Als Stellvertretung (bin selber Stelli) hat man kein eigenständiges Mandat, man agiert als Vertretung und muss Entscheidungen rückkoppeln an die Vertrauensperson, weil diese die Entscheidungen zu fällen hat.

Hier ein klares Nein! Ist die Stellvertretung im Amt, dann entscheidet sie als SBV. Ende. Die SBV selbst hat weder eine Art Richtlinienkompetenz, noch Fachaufsicht oder gar ein Weisungsrecht. Das ist bei fehlendem Vertrauensverhältnis ein echtes Problem, an das sich bei den vergangen Reformen niemand herangetraut hat .

Du schreibst es hier auch selbst völlig richtig:

Hast Du Dich für verhindert erklärt und wäre sie korrekt als Stellvertretung gewählt worden, dann wäre sie in Deiner Erkrankungszeit die Abwesenheitsvertretung und könnte rechtsgültige Beschlüsse fassen, auch einen Wahlvorstand benennen. Sie hat dann nach §179,3 SGB IX die gleiche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson.

-----

Nebenbei bemerkt: der Betriebsrat darf einer SBV nichts anordnen, auch keinen Druck machen, einen Wahlvorstand einzuberufen, dass ist aus meiner Sicht ein unzulässiges Eingreifen in die Amtsgeschäfte und Behinderung der SBV nach § 179,2 SGB IX.

Hier füge ich noch zu: schon gar vor dem Hintergrund das nicht nur keine Not = Fristablauf droht und dann nochmal wegen der bevorstehenden Umfirmierung.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Wahlvorstand und Umfirmierung der Firma

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 08.05.2018, 18:32 (vor 2174 Tagen) @ garda

Moin moin Michael,

ich glaub da liegt ein Mißverstädnnis vor, in dem von Dir kritisierten Beitrag unter 2. ging es darum, dass die Stellvertretung, die nicht im Amt ist, weil die Vertrauensperson anwesend ist, ihre Entscheidungen rückkoppeln muss. Dies ist gerade in einem Großbetrieb wie bei uns oft nötig, weil wir beide parallel agieren müssen (mehr als 500 Schwerbehinderte) aber alle wesentlichen Entscheidungen werden in diesem Fall mit der Vertrauensperson besprochen, da ich letztlch als Vertretung der Vertrauenspersion unterschreibe, also sie die Verantwortung auch für meine Entscheidungen übernehmen muss. .

Liebe Grüße

Hendrik.

Wahlvorstand und Umfirmierung der Firma

garda, Berlin, Wednesday, 09.05.2018, 08:08 (vor 2173 Tagen) @ Hendrik1

Moin Hendrik,

da haben wir aneinander vorbei argumentiert und so wie du es hier sagst stimmt das natürlich!

Ich hatte gerade einen Vorgang bei einem anderen SBV-Kollegen vor Augen, bei dem in seiner Abwesenheit = Verhinderung die Stellvertretung ein ziemlich überzogenes Schreiben an den Geschäftsführer verfasst hat einschließlich OWIG-Drohung die unangemessen war. Da kommst du als SBV nicht gegen an, weil dein Stelli eben in dem Moment SBV war. Blöd wenn man sich dann von den Äußerungen des eigenen Stelli distanzieren muss.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Wahlvorstand und Umfirmierung der Firma

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 09.05.2018, 15:20 (vor 2173 Tagen) @ garda

Moin Moin Michael,

da gebe ich Dir recht, dass gibt zudem ein besch.... eidenes Bild nach außen ab, wenn die Vertrauensperson sich distanzieren muss. Im Notfall können wir deshalb auch im krank unsere Vertrauensperson gerade bei kritischen oder folgenreichen Entscheidungen anrufen.
Zudem hat bei uns die Vertrauensperson beschlossen, dass wir Stellies immer in Vertretung unterschreiben und auch Mails versenden, damit auch nach außen deutlich wird, dass wir in ihrem Namen sprechen.
Es kommt natürlich immer mal vor, dass man unterschiedlicher Meinung ist, z.B. ist eine Schwerbehinderte mit relativ unpassender Qualifikation noch einzuladen oder schon nicht mehr, müssen wir bei neuen Projekten die Schwerbehinderte aus meiner Sicht uns mehr am Rande betreffen uns aktiv beteiligen oder reicht Beteiligung per Protokoll aus usw. aber das wird bei uns zum Glück alles offen besprochen und wir haben auch große Freiheiten, die über die normale Stellitätigkeit hinausgehen.

Liebe Grüße

Hendrik

Wahlvorstand und Umfirmierung der Firma

mietze_katz, Oberbayern, Tuesday, 08.05.2018, 16:00 (vor 2174 Tagen) @ MonikaSBV

Hallo,

ich möchte hierzu folgende Gedanken anfügen:


dass heißt somit auch, dass der von ihr benannter Wahlvorstand nicht legal ist.

Ich denke, so pauschal kann man das nicht sagen. Mir stellt sich die Frage, wie kommt die Stellvertretung zu ihrem Amt?
Wenn die augenscheinlich nicht rechtskonform im Amt befindliche Stellvertretung durch einen Irrtum des damaligen Wahlvorstandes für das Amt bestätigt wurde, würde hier zeitlich begrenzt die Möglichkeit der Wahlanfechtung existieren. Diese Frist dürfte aber wohl ohne Anfechtung abgelaufen sein.
Wäre nicht hieraus resultierend der /die gewählte Person rechtsmässig in Amt und Würden?

Ich vermag dieses ohne weitere Nachforschungen nicht so wirklich einzuschätzen, sollen mal noch ein paar Kollegen Stellung beziehen.

VG
Sepp

Wahlvorstand und Umfirmierung der Firma

garda, Berlin, Tuesday, 08.05.2018, 16:08 (vor 2174 Tagen) @ mietze_katz

Hallo Sepp,

wäre das hier nicht ein Verstoß gegen so grundsätzliche demokratische Prinzipien, dass die Wahl schon mal nichtig wäre? Dann gäbe es auch keine Anfechtung, man müsste die Nichtigkeit gerichtlich feststellen lassen.

Ist aber alles Spekulation.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Wahlvorstand und Umfirmierung der Firma

mietze_katz, Oberbayern, Tuesday, 08.05.2018, 16:33 (vor 2174 Tagen) @ garda


wäre das hier nicht ein Verstoß gegen so grundsätzliche demokratische Prinzipien, dass die Wahl schon mal nichtig wäre? Dann gäbe es auch keine Anfechtung, man müsste die Nichtigkeit gerichtlich feststellen lassen.

Ist aber alles Spekulation.

Hallo Michael,

mal angenommen, es hat nur ein Wahlgang stattgefunden, mit dem Resultat, die Person mit dem meisten Stimmen ist VP, die mit den zweitmeisten die 1. Stellvertretung und ggf usw..
Einen Verstoß gegen grundsätzliche demokratische Prinzipien sehe ich da dann weniger, nätürlich einen massiven gegen die Wahlordnung. Dann wären wir aber mehr bei der Anfechtung als bei der Nichtigkeit.
https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/betriebsratswahl/basiswissen/wahlprobleme

Hier gibt es zu viele Möglichkeiten und Eventualitäten, man kann der Kollegin hier nur dringenst empfehlen, sich (z.B. über eine Gewerkschaft) rechtlichen Beistand zu organisieren.

VG
Sepp

Wahlvorstand und Umfirmierung der Firma

Cebulon, Tuesday, 08.05.2018, 18:20 (vor 2174 Tagen) @ MonikaSBV

Nach Recherchen habe ich festgestellt, dass sie gar keine Vertreterin sein kann, weil sie sich nur als SBV und nicht als Vertreterin aufstellen lassen.

Hallo Monika, wenn sie nur als "Vertrauensperson" kandidierte und nicht gleichzeitig auch als "stellv. Mitglied" der SBV, gehört sie der SBV nicht an.

Gruß
Cebulon

Wahlvorstand und Umfirmierung der Firma

MonikaSBV, Tuesday, 08.05.2018, 22:52 (vor 2173 Tagen) @ Cebulon

Hallo zusammen,

puh, das sind ja ne Menge gute Infos. Tut sehr gut zu wissen, dass man nicht so alleine ist.
Ich danke Euch für Eure Hilfe.

Wegen der Umfirmierung werde ich wohl einen RA beauftragen dieses zu prüfen.

Gibt es eine Frist, díe ich beachten muss, um den Wahlvorstand evtl. auszusetzen, vor allem weil das mit der Umfirmierung noch nicht geklärt ist.
Vielen Dank an alle
Eure Monika

Wahlvorstand und Umfirmierung der Firma

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 09.05.2018, 15:50 (vor 2173 Tagen) @ MonikaSBV

Moin Moin Monika,

Ihr kommt aus einer privatrechtlichen Rechtsform und geht in eine GmbH über, wie ich Deinen Ausgangsfred verstanden habe.
Sollte nur Euer Betrieb übergehen, ist dieser Fall nicht klar geregelt. Womit aus meiner Sicht die normale Weiterregelung gilt. Sollte der Betriebsrat zum 1.7. neu Wählen müssen, kann es sein, dass dies für Euch auch ohne Übergangsfrist gilt, dann bitte Integrationsamt oder Juristen befragen.
Ist mit dem Übergang aber eine Aufspaltung oder Zusammenlegung von Betrieben gemeint, dann gibt es im ersten Fall eine Übergangsregelung für die SBV für beide Betriebe, im zweiten Fall für die größere SBV von maximal 6 Monaten. Dieses steht meines Wissens nach in § 177,8 der auf den § 21a des Betriebsverfassungsgesetzes verweist.
Da ihr aber bis zum 31.11.2018 sowieso neu wählen müsst, ist diese Übergangsfrist auf jeden Fall eingehalten.

Der Wahlvorstand ist im ordentlichen Wahlverfahren spätestens 8 Wochen vor Amtszeitende zu bestellen, d.h. bis Anfang Oktober, wobei dann alles sehr knapp wird. Die Wahl muss spätestens 1 Woche vor Amtszeitende abgehalten werden und das Wahlausschreiben 6 Wochen vor der Wahl ausgehängt werden.

Auf jeden Fall ist, wenn nicht am 1.7.wegen Betriebsübergang neu gewählt werden muss, noch Luft.

Sollte der frühere Termin eingehalten werden müssen, hätte nebenbei Dein Stelli und der Betriebsrat mit der Benennung des Wahlvorstands zur Fristwahrung recht, denn dann muss er, um die Frist von 8 Wochen vor der Wahl einzuhalten, spätestens am 4. Mai einen Wahlvorstand bestellen.
Er hätte dieses aber mit Dir besprechen sollen, wenn Du Dich nicht als verhindert erklärt hast. Ob durch diese Nichterklärung der Verhinderung im Fall dass die Fristen weglaufen, die Benennung unwirksam ist, ist die Frage. Zudem stellt sich dann die Frage, da Du nicht mehr innerhalb der Fristen einen Wahlvorstand benennen kannst, ob Du nicht lieber mit diesem Vorstand die Wahl vor dem 01.07. durchführen willst, damit durchgehend eine SBV im Amt ist.

Liebe Grüße

Hendrik

RSS-Feed dieser Diskussion