Datenschutz (Allgemeines)

marvinsportkatze, Thursday, 14.06.2018, 17:40 (vor 2114 Tagen)

Ich bin schon seit Tagen am Suchen nach Vorlagen zu einer Einwilligungserklärung, die die SBV doch seit dem 25. Mai 2018 dringend benötigen, damit sie mit den Daten der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten arbeiten darf. Ist das so? und hat jemand so ein Formular?

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marvinsportkatze

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Cebulon, Thursday, 14.06.2018, 17:50 (vor 2114 Tagen) @ marvinsportkatze

die die SBV doch seit dem 25. Mai 2018 dringend benötigen

Hallo, wo hast Du dieses her? Hast Du konkrete seriöse Quellen/Literatur? EU-DSGVO?

Gruß
Cebulon

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marvinsportkatze, Friday, 15.06.2018, 09:30 (vor 2114 Tagen) @ Cebulon

Das habe ich bei einem Seminar gelehrt bekommen.
Die SBV soll sich vom Mitarbeiter bestätigen lassen, dass sie die Daten verwalten und verwenden darf.

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marvinsportkatze

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ciralifan, Friday, 15.06.2018, 10:24 (vor 2114 Tagen) @ marvinsportkatze

Hi, dazu reicht es wenn du dir einen 3 Zeiler als Einwilligungserklärung selber schreibst..

Eine aus Sicht des Datenschutzes gültige Einwilligungserklärung muss informiert und freiwillig sein.
Informiert werden muss über:
◾den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (inklusive Löschung)
◾keine Weitergabe an Dritte .
◾die Möglichkeit nicht einzuwilligen und die damit verbundenen Folgen,
◾die Möglichkeit die Einverständniserklärung für die Zukunft zu widerrufen und an welche Stelle man sich hierfür wenden muss.
Quelle :Datenschutz TU München...

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mietze_katz, Oberbayern, Friday, 15.06.2018, 13:21 (vor 2113 Tagen) @ marvinsportkatze

Hallo,
so ganz unbekannt ist mir die Sache nicht. Bei dem Ende letzten Monat stattgefundenen SBV-Seminar hab ich mehrere VP`s kennen gelernt, die so verfahren. Rechtliche Details sind mir selbst jedoch nicht bekannt, hierzu hab ich mich und meinem Stelli zu einem nächsten Monst stattfindenden Datenschutzseminar angemeldet.
Mein derzeitiger Gedanke ist, erst mal ruhig durchatmen und beim Seminar erfahre ich dann bestimmt in welchem Umfang Arbeitnehmervertretungen von der neuen Verodnung betroffen sind.

VG

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WoBi, Saturday, 16.06.2018, 10:18 (vor 2113 Tagen) @ marvinsportkatze

Hallo zusammen,
die Arbeitgeber sind gemäß § 163 SGB IX verpflichtet Daten über behinderte Menschen zu führen und diese an externe und interne Stellen weiterzugeben.

Ein Arbeitgeber hat zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) z.B. in der entsprechenden DSGVO-Unterrichtung
„Mitarbeiterinformation: Firma XXXX und Ihre personenbezogenen Daten“
unter der Zwischenüberschrift
„Strategische, operative du administrative Führung der Beschäftigten“
unter anderem die Punkte
„Durchführung von Wahlen (wie z.B. Betriebsratswahlen, Sprecherausschusswahlen, Jugendvertreterwahlen, Schwerbehindertenvertreterwahlen usw.)“
und
„Durchführung der Sitzungen der Arbeitnehmervertretungen
aufgelistet. Damit sind die Beschäftigten über die Nutzung von Daten bei der SBV informiert.

Die SBV ist keine datenverarbeitende Stelle, sondern eine gewählte Interessensvertretung auf gesetzlicher Grundlage innerhalb des Betriebes / der Dienststelle. Entsprechende Urteile zum Erhalt von Daten zum BEM, Listen der Beschäftigten, Adressen der Beschäftigten, Bewerbungsunterlagen liegen vor.
Werden separate Zustimmungen für die Personalabteilung, Gehaltsbuchhaltung, Betriebsarzt, Ausweisstelle, Betriebs-/Personalrat, Inklusionsbeauftragten, Gleichstellungsbeauftragte, Führungskraft usw. benötigt?

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Gruß
Wolfgang

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Alexandra, München, Friday, 22.06.2018, 11:07 (vor 2107 Tagen) @ WoBi

Ich bin auch schon seit geraumer Zeit am Recherchieren, inwieweit SBV und auch PR/BR von Änderungen betroffen sind. Bislang finde ich nur die üblichen Infos im Allgemeinen für Unternehmen und den Arbeitnehmerdatenschutz und viele Schulungsangebote für SBV und PR/BR zum Thema.

Ich gehe da mit Wolfgangs Ausführungen, die Arbeitgeber müssen ja dieses Verzeichnis führen. Die Interessensvertretungen werden von den Beschäftigten gewählt und agieren auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen, wodurch aus meiner Sicht soz. eine aufgabenbezogene Zustimmung gegeben ist. Ich habe dazu folgenden Paragraphen gefunden, an den ich mich aktuell orientiere, solange ich keine anderen Informationen von unserer Behörde erhalte.

"§ 26 Abs. Satz 1 BDSG-neu: Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen auch dann verarbeitet werden, wenn dies zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist."

Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob Wolfgangs Aussage, dass wir als SBV keine "datenverarbeitende Stelle" sind, ganz stimmig ist. Zwar sind wir keine Stelle, sondern gewählte Interessensvertretung, aber Daten verarbeiten wir im Grunde schon.. Wenn mir gesundheitliche Hintergründe genannt werden und ich mit Vorgesetzten Kontakt aufnehme, nenne ich ja den Namen, im Gespräch (Betroffene Person ist i. d. R. auch dabei) bespreche ich die Auswirkungen der Behinderung auf die dienstliche Tätigkeit, ebenso im BEM oder aber auch fertige ich für mich als Gedächtnisstütze Notizen in Beratungsgesprächen an, ich schreibe Stellungnahmen für Gleichstellungsanträge, bei dienstlichen Beurteilungen und manchmal auch in versch. Verfahren. Ich selbst habe eine Seriendatei bzw. Datenquelle für den Seriendruck angelegt, die ich für die Infopost und Einladungen zu Versammlungen nutze. (Nur zur Info: Ich habe knapp 200 schwerbehinderte/gleichgestellte Kolleginnen und Kollegen an 200 Dienststellen in München, also nichts unter einem Dach.). Und genau in diesem Zusammenhang bin ich auch am Recherchieren, inwieweit ich trotz des o. g. Paragraphen und der gesetzl. Aufgaben der SBV nicht doch z. B. für den Versand dieser Infopost eine Einwilligung benötige.

Bislang habe ich es so gehandhabt, dass Neuzugänge schriftlich von mir über die bestehende SBV und deren Aufgaben informiert habe und ich über den Zugang ihrer Schwerbehinderteneigenschaft sowie ihrer Adresse durch den Arbeitgeber aufgrund der gesetzl. Bestimmungen erhalten habe. Ferner füge ich an, dass ich für die Ausübung meiner Tätigkeit diese Daten in meine Kartei aufgenommen habe und sie in regelmäßigen Abständen Infopost oder Einladungen erhalten. Falls die Person diese nicht über den Dienststellenverteiler, sondern per Mail oder Privatadresse erhalten möchte, möge sie mir es mitteilen. Ebenso, falls sie diese - mit Ausnahme der Einladung - gar nicht erhalten möchte.

Nach meinem Gefühl und Verständnis müsste dies nach wie vor ausreichen, aber es ist eben nur mein Verständnis.

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Die Angst ist nicht dein Feind. Sie ist ein Kompass, der dir zeigt, wo du wachsen musst. (Steve Pavlina)

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albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 22.06.2018, 11:37 (vor 2107 Tagen) @ WoBi

Hallo,

ich kann Dir leider nicht zustimmen.
Bei der Begriffsbestimmung der "datenverarbeitenden Stelle" kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine gewählte Vertretung, eine Behörde, einen Betrieb oder sonstwas handelt.

§ 3 Abs. 7 BDSG kennt derartige Ausnahmen nicht.

Und auch die Begriffsbestimmungen des Art. 4 Nr. 1,2,7 DSGVO
https://dsgvo-gesetz.de/art-4-dsgvo/
treffen voll und ganz auf die SBV zu.

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&Tschüß

Wolfgang

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WoBi, Tuesday, 26.06.2018, 16:28 (vor 2102 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

die SBV ist wie der BR / PR, JAV interner Bestandteil des Betriebes oder der Dienststelle. Die gesetzliche Verpflichtung zur Unterrichtung der SBV durch den Arbeitgeber kann nicht daran scheitern, dass z.B. ein Bewerber von sich aus nicht eine Zustimmungserklärung zur DSGVO bei der Bewerbung beigelegt hat. Oder der Personalrat konnte/brauchte zu einer persönlichen Einzelmaßnahme nicht angehört werden, weil die Zustimmung zur Datenweitergabe an PR und SBV durch die betroffene Person nicht vorlag.

Der Arbeitgeber hat die Personen z.B. Bewerber über die Nutzung, Verarbeitung, Speicherungsdauer oder Übermittlung an Dritte zu unterrichten.

Als Beispiel wie dies eine öffentliche Verwaltung macht: https://www.fuerstenfeldbruck.de/ffb/web.nsf/id/pa_datenschutz_bewerbung.html

Hier wird die SBV ausdrücklich genannt unter "4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang offengelegt werden
Personalverwaltung, Personalrat, zuständige Fachabteilung, Vorgesetzte, Schwerbehindertenvertretung und das entscheidungsberechtige Gremium."

oder

https://www.brk-ffb.de/fileadmin/user_upload/Stellenmarkt/KV_FFB_Datenschutzinformation_Bewerbermanagement_BRK.pdf
"Datenübermittlung
Innerhalb unseres Unternehmens erhalten nur die Personen und Stellen (z. B. Fachbereich und Personalrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung) Ihre personenbezogenen Daten, die am Bewerberverfahren beteiligt sind."

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Gruß
Wolfgang

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