Freistellung und Verantwortung (Freistellung)

SGBFreak, Tuesday, 19.06.2018, 19:13 (vor 2131 Tagen)

Hallo,

ich bin SBV und soll v AG eine Freistellung unterschreiben, die natürlich auch die SBV-Bürozeiten reglementiert. Muss ich einer Freistellung zustimmen, die v. AG Seite begründet wird mit Planungssicherheit gegenüber meiner regulären Arbeitstätigkeit? Die Freisellung wurde in meine Stellenbeschreibung mit eingefügt !!! Als SBV bin ich doch nur dem Mandat verpflichtet und der AG hat kein Weisungsrecht, wenn ich dem Freistellungsvorschlag nicht zustimme! Gibt es irgendwelche Einspruchs-Fristen, die die Zustimmung zur Freistellung auch ohne Unterschrift meines SBV-Mandats dennoch signaisieren? Welche Konflikte gibt es dann, wenn ich eine SBV-Fortbildung machen will und der AG kontert, dass ich eh eine Freistellung habe und mein Wissen gefälligst in der Freistellungszeit pauken soll.
Bitte um baldige Antwort - Danke Euch

Freistellung und Verantwortung

WoBi, Wednesday, 20.06.2018, 09:09 (vor 2130 Tagen) @ SGBFreak

Hallo SGBFreak,

die Antwort liegt im SGB IX § 179 Abs. 4:
"(4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weitergehende Vereinbarungen sind zulässig."

Die Vertrauensperson ist zur Durchführung ihrer Aufgaben freizustellen. Diese Freistellung ist anlassbezögen und auf den erforderlichen Umfang begrenzt.

Ab 100 schwerbehinderte Menschen kann eine dauerhafte und vollständige Freistellung durch die Vertrauensperson beschlossen werden. Bei der Fragestellung dürfte "wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt" die Schlüsselstelle sein. Eine Arbeitserleichterung für den Arbeitgeber oder dessen Wunsch ist kein zwingender Grund für eine Freistellung. Hier hat die Vertrauensperson auch ihre Interesenslage zu berücksichtigen..

Eine Freistellung ist ein "Segen und Fluch" zugleich. Ein mögliches Gegenargument könnte Nachfolgendes sein.
Die SBV ist ein Ehrenamt.in das man gewählt wird. Mit einer Freistellung gibt man die Bindung zu seiner Aufgabe / Arbeitsstelle auf und steht ggf,. nach der nächsten Wahl ohne Arbeitsinhalte / -platz dar. Um wieder eine angemessene Aufgabe zu erhalten, wird ggf. im Vorfeld ein "arbeitgeberfreundliches Verhalten" erwartet. Dies kann eine aktive Interessensvertretung beeinflüssen.

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Gruß
Wolfgang

Freistellung und Verantwortung

SGBFreak, Wednesday, 20.06.2018, 22:59 (vor 2129 Tagen) @ WoBi

Hallo,
es handelt sich nicht! um eine Voll-Freistellung sondern, um eine Teil-Freistellung unter 20 Schwerbehinderte (XXStd/Woche) aber auf einen bestimmten Wochentag fixiert! Ist denn die Arbeitsplatzbeschreibung dann das richtige Dokument oder sollte das seperat von der Arbeitsplatzbeschreibung dokumnetiert werden?
LG

Freistellung und Verantwortung

garda, Berlin, Thursday, 21.06.2018, 08:07 (vor 2129 Tagen) @ SGBFreak

es handelt sich nicht! um eine Voll-Freistellung sondern, um eine Teil-Freistellung unter 20 Schwerbehinderte ... aber auf einen bestimmten Wochentag fixiert! Ist denn die Arbeitsplatzbeschreibung dann das richtige Dokument oder sollte das seperat von der Arbeitsplatzbeschreibung dokumnetiert werden?

Hallo SGBFreak,

das Ehrenamt der SBV hat mit deinen regulären Arbeitsaufgaben nichts zu tun und kann dir auch nicht vom Arbeitgeber als Betätigungsfeld zugewiesen werden. Es ist ein Wahlamt.

Mithin ist das fixieren einer wie auch immer gearteten Freistellung oder gar von Arbeitsaufgaben im Rahmen der SBV-Tätigkeit oder eine Beschränkung auf bestimmte Wochen, Tage oder Stunden in einer Arbeitsplatzbeschreibung sinn frei und tatsächlich auch nicht bindend, da es den gesetzlichen Vorschriften im SGB IX widerspricht.

Je nach den persönlichen Umständen kann eine Teilfreistellung aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein oder eine lästige Fessel an deinem Gremienbein. :-)

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Freistellung und Verantwortung

WoBi, Thursday, 21.06.2018, 08:36 (vor 2129 Tagen) @ SGBFreak

Hallo SGBFreak,
wie bereits geschrieben, ist die Vertrauensperson zur Erledigung der Ehrenamtstätigkeiten freizustellen. Dies ist eine besondere Herausforderung für die verantwortliche Führungskraft, weil nicht nur die Zeit, sondern auch der Arbeitsumfang für die Erledigung der geschuldeten Arbeitsleistung den wechselnden Ehrenamtsaufgaben ständig angepasst werden muss. Um dieses planerisch anzugehen, kann eine „virtuelle Teilzeittätigkeit“ für den Arbeitsumfang angenommen werden. Also z.B. die Stückzahlen des Produktes X auf 3/5 Wochenleistung.

Die Tätigkeit der SBV auf ein Tag zu fixieren ist ein netter Versuch eine Art „Fußfessel“ der SBV anzulegen, wenn damit verbunden ist, dass die SBV an den anderen Tagen ausschließlich die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen soll.

Kann das mit einem fixierten Tag funktionieren?
- ist die Betriebsratssitzung nur an diesem Tag
- finden Ausschusstätigkeiten des BR nur an diesem Tag statt
- werden Vorstellungsgespräch nur an diesem Tag geführt
- werden Personalgespräche nur an diesem Tag geführt
- tagt der Arbeitssicherheitsausschuss nur an diesem Tag
- werden Sicherheitsbegehungen nur an diesem Tag durchgeführt
- werden BEM-Verfahren nur an diesem Tag durchgeführt
- usw.

Denke die Personalorganisation und der Betriebsrat werden sich derartige Zeitvorgaben nicht auferlegen, zumal es zu Überschneidungen durch die Terminkonzentration kommen würde. Durch die Ausübung der Ehrenamtstätigkeit darf keine Benachteiligung erfolgen.

Was soll sich an der Arbeitsplatzbeschreibung durch die Ausübung eines gewählten Ehrenamtes auf Zeit ändern?
Wird das bei den Betriebsratsmitgliedern auch so durchgeführt?

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Gruß
Wolfgang

Freistellung und Verantwortung

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 20.06.2018, 11:56 (vor 2130 Tagen) @ SGBFreak

Hallo,

die Entscheidung, ob eine Vollfreistellung in Anspruch genommen wird, trifft allein die SBV. Der AG hat hier gar nichts zu verlangen.
Und natürlich besteht der Anspruch auf externe Schulung auch dann weiter, wenn die SBV voll freigestellt ist.

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&Tschüß

Wolfgang

Freistellung und Verantwortung

ciralifan, Thursday, 21.06.2018, 07:12 (vor 2129 Tagen) @ SGBFreak

Du siehst es eigentlich schon richtig.Niemand kann und darf dir vorschreiben wann wie wo du die SBV Arbeit erledigst.
Was dein AG hier plant ist für mich eine Mandatsbehinderung !
Wie im SGB 9 verankert stellt dich die anfallende Mandatstätigkeit von "normaler" Arbeit frei. Dies gilt auch für Seminare.
Um des lieben Friedens willen könntest du - wenn du Erfahrung gesammelt hast wie hoch dein Zeitaufwand täglich/wöchentlich/ etc. ist - anbieten dann nach Zeit ...2-3 Monate eine regelmässige Bürozeit aufgrund deiner Planung einzurichten. Mehr aber auch nicht.
In einer Arbeitsplatzbeschreibung hat dies auch nichts zu suchen, da Mandatsarbeit .

Freistellung und Verantwortung

SGBFreak, Sunday, 24.06.2018, 21:41 (vor 2126 Tagen) @ ciralifan

Hallo,
ja Danke das habe ich mir schon gedacht, denn der AG im Öffentlichen Dienst würde ja gegen seinen eigenen Staat und seine eigenen auferlegten Gesetzte durch Weisung und Behinderug der Mandatsarbeit der SBV verstoßen - richtig!

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