Vollremission und Runterstufung von 100 auf 80 GdB (Antragstellung / Widerspruch)

Pernille, Wednesday, 27.06.2018, 16:39 (vor 2122 Tagen)

Hallo Zusammen

könnt ihr mit folgendem Fall helfen:
Ein Mitarbeiter hatte Non-Hodgkins. Er bekam Chemo und Stammzellentherapie 2017. Er hatte eine Wiedereingliederung und fing im Mai 2018 an normal zu arbeiten. Er muss weiterhin bis auf weiteres jede sechs Woche zur Behandlung hin und kriegt dort weitere Stammzellenbehandlung. Er bekam eine Schwerbehinderung Juli 2017 auf 100 GdB gültig bis Juli 2018.

Der Versorgungsamt hatte ihm ein Schreiben in April geschickt, den er nicht bekam. Da stand wohl ob er sich zu einem Anhören bezüglich des Grads der Behinderung von 100 sich äußern wollte. Dies wissen wir, weil er am 7.6 ein Schreiben vom Versorgungsamt bekam. Dort stand "Sie haben sich nicht geäußert vom Brief April 2018). Im Schreiben stand dass seine Blutwerte jetzt so gut sind, dass er von 100 GdB runter auf 80 GdB runtergestuft wurde und sich im Vollremission sich befindet. Der neue GdB von 80 gilt bis Juli 2021 und erneute Anhörung August 2020. Im Schreiben steht nicths über Datum Widerspruch. Ich vermute, er hat sich nicht geäußert und er wurde dann runtergestuft so quasi automatisch.

Habt ihr Meinungen dazu:

Ich möchte Widerspruch hierzu machen. Es ist deutlich, dass er vorraussichtlich viel länger als Juli 2021 behindert sein wird. Seine Krankheit war fortgeschritten. Außerdem verstehe ich nicht "Vollremission". Das wäre erst nach beendete Behandlung?
Lohnt sich der Widerspruch. Ich würde den Sachverhalt erklären: Wie er weiterhin in Behandlung ist. Dass er die Behinderung braucht als Schutz am Arbeitsplatz. Eine längere Zeitraum als nur zwei Jahren sollte in seinem Status vorgehen.

Vollremission und Runterstufung von 100 auf 80 GdB

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 28.06.2018, 09:05 (vor 2121 Tagen) @ Pernille

Hallo,

gegen den Bescheid vom 07.06. sollte dringend Widerspruch eingelegt werden - ggfs. zur Fristwahrung auch erst mal ohne Begründung, aber mit dem Verlangen nach Akteneinsicht.

Das VA hat vor einer Herabsetzung des GdB zwingend eine Anhörung durchzuführen gem. § 24 Abs. 1 SGB X
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__24.html

Das VA trägt die Beweispflicht für die ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens. Wenn das VA nicht nachweisen kann (zB durch Zustellungsnachweis), das die Anhörung durchgeführt wurde, ist dies schon ein formaler Fehler, der zur Aufhebung des Bescheides führen muß, wenn die ordnungsgemäße Anhörung vom Betroffenen bestritten wird.

Da hier sowohl inhaltliche als auch formale Fragen eine Rolle spielen sind, sollte der/die Betroffene unbedingt fachanwaltlichen Rat einholen.

Achtung: Solange der neue Bescheid nicht rechtskräftig ist, gilt der alte Bescheid gem. § 39 Abs. 2 SGB X uneingeschränkt weiter. Ein Schwerbehindertenausweis muß ggfs. für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung einer evtl. Nachfrist gem. § 199 SGB IX verlängert werden.

--
&Tschüß

Wolfgang

Vollremission und Runterstufung von 100 auf 80 GdB

Pernille, Thursday, 28.06.2018, 10:04 (vor 2121 Tagen) @ albarracin

Danke für die sehr gute Antwort, die auch genau zum richtigen Zeitpunkt kommt. Der neue Ausweis mit der Runterstufung auf 80 GdB (statt 100 GdB) ist nämlich ab 1.7.2018 gültig. Das heißt dann dass wir heute noch ein Widerspruch postalisch schicken werden. Die Begründung werden wir dann nächste Woche abgeben.

Vollremission und Runterstufung von 100 auf 80 GdB

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 28.06.2018, 10:37 (vor 2121 Tagen) @ Pernille

Hallo,

bitte unbedingt dabei

postalisch schicken

darauf achten, daß der Widerspruch als "Einschreiben mit Rückschein" versandt wird, damit es durch den Rückschein eine Zugangsbestätigung gibt.

--
&Tschüß

Wolfgang

Vollremission und Runterstufung von 100 auf 80 GdB

wurzelkasper, Thursday, 28.06.2018, 11:24 (vor 2121 Tagen) @ albarracin

Optimaler Weg für den Widerspruch auch unter den Zeitkritischen Rahmenbedingungen für mich wäre:

Persönliche Übergabe/Zustellung des Widerspruches, zur Not auch durch einen Boten mit Quittierung.
Wenn das nicht geht Einwurfeinschreiben und kein Einschreiben mit Rückschein.
Das Einwurfeinschreiben wird dokumentiert eingeworfen und gilt als Zugegangen, während das Einschreiben mit Rückschein auch Annahmeverweigert werden kann bzw. sich verzögern kann in der Annahme.

Vollremission und Runterstufung von 100 auf 80 GdB

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 28.06.2018, 12:26 (vor 2121 Tagen) @ wurzelkasper

Hallo,

auch bei öffentlichen Behörden gibt es den Begriff der "Zugangsvereitelung", falls das Schreiben nicht angenommen wird.
"Liegen bleiben" dürfen diese Schreiben auch nicht, da eine Behörde schon aufgrund der Wahrung von Fristen sicherstellen muß, daß zumindest zu den Öffnungstagen eine Briefzustellung möglich ist.

Und zumindest in Flächenbundesländern mit "klassischer" Versorgungsverwaltung können die Wege für eine persönliche Abgabe ganz schön weit sein.

--
&Tschüß

Wolfgang

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