Abmahnung ohne Beteiligung SBV - Aussetzen??? (Allgemeines)

SGBFreak, Tuesday, 03.07.2018, 22:43 (vor 2123 Tagen)

Hallo,
man kann nach Ausspruch einer Abmahnung eines SB ohne die Beteiligung der SBV die Maßnahme Aussetzen!
Welche Fristen gibt es dazu?
Sehe ich das richtig, dass nicht der Zugang der Abmahnung die 7 Tagefrist in Gang setzt, sondern wann die SBV davon Kenntnis hatte? Oder wann die SBV reagiert hat?

Muss der Abmahnungsgrund mit der Schwerbehinderung zu tun haben oder ist das egal?
Wird das Integratonsamt in jedem Fall über die Abmahnng informiert - wg Präventionsverfahren?

Maßnah­men des Ar­beit­ge­bers, die oh­ne vor­he­ri­ge Un­ter­rich­tung und/oder Anhörung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung und da­mit in rechts­wid­ri­ger Wei­se ge­trof­fen wur­den, müssen aus­ge­setzt wer­den (§ 178 Abs.2 Satz 2 SGB IX). Nach Aus­set­zung der Maßnah­me ist die un­ter­las­se­ne Be­tei­li­gung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung in­ner­halb von sie­ben Ta­gen nach­zu­ho­len. Da­nach ist die endgülti­ge Ent­schei­dung zu tref­fen (§ 178 Abs.2 Satz 2 SGB IX)

Danke + Grüße

Abmahnung ohne Beteiligung SBV - Aussetzen???

Cebulon, Tuesday, 03.07.2018, 23:03 (vor 2123 Tagen) @ SGBFreak

man kann nach Ausspruch einer Abmahnung eines SB ohne die Beteiligung der SBV die Maßnahme aussetzen!

Hallo, wo hast Du das her?

Danach ist die endgülti­ge Ent­schei­dung zu tref­fen (§ 178 Abs.2 Satz 2 SGB IX)

Wenn die Abmahnung schon draußen ist, dann ist die Entscheidung schon endgültig getroffen. Was sollte da noch ausgesetzt werden?

Gruß,
Cebulon

Abmahnung ohne Beteiligung SBV - Aussetzen???

SGBFreak, Tuesday, 03.07.2018, 23:21 (vor 2123 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

Maßnah­men des Ar­beit­ge­bers, die oh­ne vor­he­ri­ge Un­ter­rich­tung und/oder Anhörung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung und da­mit in rechts­wid­ri­ger Wei­se ge­trof­fen wur­den, müssen aus­ge­setzt wer­den (§ 178 Abs.2 Satz 2 SGB IX). Nach Aus­set­zung der Maßnah­me ist die un­ter­las­se­ne Be­tei­li­gung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung in­ner­halb von sie­ben Ta­gen nach­zu­ho­len. Da­nach ist die endgülti­ge Ent­schei­dung zu tref­fen (§ 178 Abs.2 Satz 2 SGB IX)

Der Text steht hier.....

https://www.hensche.de/Schwerbehindertenvertretung_Schwerbehindertenvertretung.html#tocitem6

Abmahnung ohne Beteiligung SBV - Aussetzen???

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 04.07.2018, 00:09 (vor 2123 Tagen) @ SGBFreak

Hallo,
man kann nach Ausspruch einer Abmahnung eines SB ohne die Beteiligung der SBV die Maßnahme Aussetzen!
Welche Fristen gibt es dazu?
Sehe ich das richtig, dass nicht der Zugang der Abmahnung die 7 Tagefrist in Gang setzt, sondern wann die SBV davon Kenntnis hatte? Oder wann die SBV reagiert hat?

Muss der Abmahnungsgrund mit der Schwerbehinderung zu tun haben oder ist das egal?
Wird das Integratonsamt in jedem Fall über die Abmahnng informiert - wg Präventionsverfahren?

Maßnah­men des Ar­beit­ge­bers, die oh­ne vor­he­ri­ge Un­ter­rich­tung und/oder Anhörung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung und da­mit in rechts­wid­ri­ger Wei­se ge­trof­fen wur­den, müssen aus­ge­setzt wer­den (§ 178 Abs.2 Satz 2 SGB IX). Nach Aus­set­zung der Maßnah­me ist die un­ter­las­se­ne Be­tei­li­gung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung in­ner­halb von sie­ben Ta­gen nach­zu­ho­len. Da­nach ist die endgülti­ge Ent­schei­dung zu tref­fen (§ 178 Abs.2 Satz 2 SGB IX)

Danke + Grüße


Hey,
eine Geschichte über eine Abmahnung, die das Leben geschrieben hatte:

Abmahnung wird ohne Beteiligung der SBV ausgesprochen und sb Mitarbeiter übergeben.
SBV beschwert sich wegen der fehlenden Beteiligung
AG nimmt offiziel Abmahnung zurück und entfernt sie aus der P-Akte
AG beteiligt SBV wegen der vorgesehenen Abmahnung eines sb Mitarbeiters
AG spricht Abmahnung aus.

Ergebnis: Eine Ehrenrunde ohne nennenswewrte Änderungen
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Abmahnung ohne Beteiligung SBV - Aussetzen???

10-Jahre-SBV'ler, Tuesday, 09.02.2021, 10:39 (vor 1171 Tagen) @ Hotte

Hier sollte nicht nur die SBV unterrichtet werden, sondern die Aufgabe besteht ganz klar in einer Intervention Seitens der SBV den AG davon zu überzeugen, dass es auch ohne Abmahnung geht. Es sollte durch die SBV angeregt werden, eventuell gemeinsam einen Lösungsweg zu finden, damit der sbM diese Tätigkeit die dazu geführt hat nicht wieder macht.

Ansonsten wäre parallel dazu der sbM selbst gefragt. Dieser sollte umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht und/oder Sozialrecht kontaktieren. Denn hier geht es manchmal nicht ohne Gerichtsbeschluß. Soll heißen, das Gericht entscheidet nicht, dass vielleicht eine Abmahnung gerechtfertigt ist, sondern vielmehr dem AG auf zu erlegen in Zukunft seine Verhaltensweisen zu ändern und vorher SBV und/oder Integrationsamt anzuhöhren.


LG

Abmahnung ohne Beteiligung SBV - Aussetzen???

mietze_katz, Oberbayern, Wednesday, 04.07.2018, 08:38 (vor 2123 Tagen) @ SGBFreak

Hallo,

meine Meinung zu dem Thema ist folgende:
Solltest Du die Aussicht haben, mit Deiner Beteiligung könnte sich die Abmahnung vom Tisch bringen lassen (z.B. weil das geschilderte Fehlverhalten nur der halben Wahrheit entspricht) mag das Einläuten der "Ehrenrunde" Sinn machen. Auch wenn der ursächliche Grund für das Verhalten in der Behinderung liegen sollte und somit eine Wiederholung nicht auszuschließen ist, ist dringend eine Klärung der Situation erforderlich.

Sollte das monierte Fehlverhalten jedoch den Tatsachen entsprechen und somit die Abmahnung voll gerechtfertigt sein, würde ich als SBV zwar meine Nichtbeteiligung monieren und die Konsequenz des Aussetzens zukünftig androhen, die AG wissen aber auch, dass das Mittel des Aussetzens nur ein "zahnloser Tiger" ist.

VG

Abmahnung ohne Beteiligung SBV - Aussetzen???

Cebulon, Thursday, 05.07.2018, 17:34 (vor 2121 Tagen) @ mietze_katz

Konsequenz des Aussetzens zukünftig androhen

Hallo, halte das für einen Denkfehler: Sobald eine Abmahnung schon ausgesprochen und zugestellt ist, greift die Aussetzung rechtlich nicht mehr. Da gibts dann nichts mehr auszusetzen, wenn schon vollzogen. Die GroKo hatte sich bereits auf eine Unwirksamkeitsklausel zur Abmahnung geeinigt, aber der Arbeitgeberflügel hat das eigennützig "hintertrieben" ...

Gruß,
Cebulon

Abmahnung ohne Beteiligung SBV - Aussetzen???

GerdS, Hessen, Thursday, 05.07.2018, 08:31 (vor 2122 Tagen) @ SGBFreak

Guten Morgen,
zufällig habe ich gerade hier im Forum bei den Gerichtsurteilen "gestöbert" und folgendes gefunden:


Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) bei Abmahnungen

Veröffentlicht am 19.01.2018 von komsem

Die SBV hat keinen Anspruch auf eine generelle Beteiligung vor dem Ausspruch einer Abmahnung.

Eine Beteiligungspflicht kann aber bestehen, wenn es um den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile i.S.v. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gehe.
Das könnte möglicherweise dann der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter wegen verspäteten Erscheinens am Arbeitsplatz abgemahnt werde und seine Schwerbehinderung im Zusammenhang mit einer Gehbehinderung stehe.

Eine Beteiligungspflicht bestehe also nicht, wenn die Abmahnung keinen Bezug zur Behinderung des betroffenen schwerbehinderten Menschen aufweise. Es kommt also auf den Einzelfall an.

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2017 – 7 TaBV 1/17

--
Viele Grüße
Gerd

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