Wahlverzeichnis SBV-Wahl (Wahlen)

Tomsen, Friday, 06.07.2018, 10:45 (vor 2114 Tagen)

Hallo,
ich bin Personalrat und möchte für die SBV kandidieren.
Wir sind ein sehr großer AG im ö.D. und haben zwischen 1500 und 2000 schwerbeh, Mitarbeiter.
Namentliche Listen, der bisherigen Wahlberechtigten stehen nur der SBV zur Verfügung.
Ich werde erst mit Aushang des Wahlausschreibens die Listen einsehen können und habe dann 14 Tage Zeit Unterschriften zu sammeln.
Die aktuellen SBV-Vertreter starten bereits jetzt den Wahlkampf. Hierbei schreiben oder sprechen sie gezielt nach Ihren vorhandenen Listen jeden einzelnen bereits jetzt schon an.:-(
Wie kann der "Wettbewerbsvorteil" der aktuellen SBV-Vertreter, die auch wieder kandidieren werden, erfolgreich ausgeglichen werden.
Der Arbeitgeber und die SBV geben vor Aushang des Wahlausschreibens keine Listen raus.
Auch der örtliche Personalrat verfügt über keine Liste. Eine Anfrage an den AG, mit Hinweis auf § 163 Abs. 2 SGB IX wurde kürzlich zurückgewiesen, mit der Begründung, dass der Hauptpersonalrat zuständig ist. Wie sollte die Begründung formuliert werden, das auch der örtliche Personalrat die namentlichen Listen aller schwerbehinderten Mitarbeiter in seiner Zuständigkeit erhält?
Für Ihre Hinweise und Tipps bedanke ich mich.:-)
Gruß
Tomsen

Wahlverzeichnis SBV-Wahl

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 06.07.2018, 13:04 (vor 2114 Tagen) @ Tomsen

Hallo,

ein örtlicher PR/BR hat Anspruch auf das Verzeichnis der in der Dienststelle/dem Betrieb beschäftigten schwerbehinderten/gleichgestellten AN gem. § 163 SGB IX.
Es spricht nicht gerade für den "Eifer" des PR, wenn er diese Liste bis heute nicht angefordert hat.

Das weder AG noch SBV Namen von Wahlberechtigten herausrücken und auf das Auslegen des Wählerverzeichnis verweisen, ist völlig i.O. und auch vom Gesetzgeber so gewollt. Die Verschwiegenheitspflicht der SBV ist umfassender formuliert als die eines BR/PR-Mitglieds.

--
&Tschüß

Wolfgang

Ergänzung

ciralifan, Friday, 06.07.2018, 14:17 (vor 2114 Tagen) @ albarracin

ergänzend, der PR/BR hätte auch eine Kopie der Meldung zur Ausgleichsabgabe zum 31.03.2018 erhalten müssen, Aufgrund der zeitlichen Nähe wäre hier eine erneute Anforderung fast schon hinfällig.

Ergänzung

Holgie, Wednesday, 05.09.2018, 16:06 (vor 2053 Tagen) @ ciralifan

... aber nur wenn kein GBR vorhanden ist.

Grüßle Holgie

Wahlverzeichnis SBV-Wahl

Cebulon, Friday, 06.07.2018, 14:40 (vor 2114 Tagen) @ Tomsen

Auch der örtliche Personalrat verfügt über keine Liste. Eine Anfrage an den AG, mit Hinweis auf § 163 Abs. 2 SGB IX wurde kürzlich zurückgewiesen, mit der Begründung, dass der Hauptpersonalrat zuständig ist.

Hallo, sollte das denn wirklich so sein, wäre das skandalöser fortgesetzter Rechtsbruch! Das sollte in einer dem Recht und Gesetz verpflichten Dienststelle des öffentlichen Dienstes eigentlich nicht passieren. Hier ist natürlich Klage geboten, sofern Intervention beim Inklusionsbeauftragten nicht kurzfristig weiterhelfen sollte. Darum hat sich dieser Beauftragte zu kümmern!

Wie sollte die Begründung formuliert werden, das auch der örtliche Personalrat die namentlichen Listen aller schwerbehinderten Mitarbeiter in seiner Zuständigkeit erhält?

Hier sollte eigentlich bereits ein einziger Satz genügen, wonach Rechtsanspruch des örtlichen Personalrats auf dieses namentliche Verzeichnis zur Ausgleichsabgabe für 2017 für den Bereich dieser Dienststelle besteht nach § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX - ohne wenn und aber. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht. Das ist einhellige Ansicht in der Fachliteratur. Das ist auch ständige arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zu § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a.F. Auf das insoweit abwegige Rumgeeiere der Dienststellenleitung mit der vermeintlichen Zuständigkeit des HPR muss nicht unbedingt eingegangen werden, da völlig haltlos bzw. völlig an den Haaren herbeigezogen und vorgeschoben und reine vollkommen durchsichtige "Schutzbehauptung", So was "dämliches" hab ich bisher noch nicht gehört.

Gruß,
Cebulon

Wahlverzeichnis SBV-Wahl

Monica99, Friday, 06.07.2018, 18:22 (vor 2114 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

Das Verzeichnis der schwb. Beschäftigte gem. § 163 SGB IX ist nicht für die Wahl, also als Wählerliste gedacht.

Hier würde der PR sich unrechtmäßig einen Vorteil gegenüber anderen Wahlberechtigte die kein PR/SBV Mandat haben verschaffen.

Der PR bzw das PRM sollte einfach einmal auch darüber nachdenken und nicht beklagen, dass die gewählte im Amt befindliche SBV hier einen gewissen "Vorteil" hat weil sich die Wahlberechtigten kennt. Sie (SBV) könnte ja sogar eine SBV-Versammlung einberufen um dort auf die anstehende Wahl hinzu weisen.

Der Gesetzgeber hat hier den möglichen Vorteil nicht geregelt. Er hätte ja die Möglichkeit gehabt, zu regeln das JEDER der ernsthaft zur Wahl antreten möchte hier eine Liste erhält bzw zu mindest Einsicht.

--
mfg Monica

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