Einladung Vorstellungsgespräch (Einstellung)

PolWol, Monday, 23.07.2018, 16:02 (vor 2096 Tagen)

Hallo,
habe gerade Besuch von einer behinderten Ex-Kollegin gehabt. Sie hat sich vor über 2 Monaten bei einem öffentlichen Arbeitgeber mit 35 Jahren Berufserfahrung beworben und hat jetzt folgenden Text zu einem kurzfristigen Vorstellungsgespräch erhalten:
„Sehr geehrte Frau xxxx,

hiermit laden wir Sie gemäß § 165 Satz 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch ein. Sie erhalten so die Gelegenheit, uns von Ihrer Eignung für die o.g. Position zu überzeugen, da Sie nach Sichtung der Bewerbungsunterlagen nicht zum engsten Bewerberkreis gehören.

Das Gespräch findet statt am Tag, Datum, um Zeit, am Ort.
Sollte es zu Wartezeiten kommen, bitten wir Sie schon jetzt um Verständnis.

Bitte melden Sie uns so bald wie möglich zurück, ob Sie diesen Termin wahrnehmen.

Grundsätzlich wird die Schwerbehindertenvertretung zu dem Vorstellungsgespräch eingeladen. Bitte informieren Sie uns, falls Sie dies nicht wünschen sollten.

Wir weisen darauf hin, dass nicht alle öffentlichen Dienstgebäude der Gemeinde barrierefrei sind.
Reise- und Übernachtungskosten können leider nicht erstattet werden.

Mit freundlichen Grüßen“

Irgendwie fühlt sie sich als Bewerberin dort unerwünscht. Bei dem Text habe ich auch erst mal geschluckt. Sieht nach einem automatisch erzeugtem Brief aus. Habe ihr dann doch geraten, das Vorstellungsgespräch anzunehmen und sich das Umfeld anzuschauen.
Was haltet ihr von der Art und Weise der Bewerbungsbearbeitung für schwerbehinderten Menschen?

Einladung Vorstellungsgespräch

Cebulon, Monday, 23.07.2018, 18:15 (vor 2096 Tagen) @ PolWol

laden wir Sie gemäß § 165 Satz 3 SGB IX ... da Sie nicht zum engsten Bewerberkreis gehören.

Hallo, halte zumindest diesen Satz für "grenzwertig" in Verbindung mit Hinweis auf § 165 Satz 3 SGB IX. Geht wohl in Richtung subtil-abschreckender Einladung, was von den Arbeitsgerichten als Verfahrensdiskriminierung u.U. angesehen werden könnte. Die Kommunikation mit Bewerbern und erst recht mit schwerbehinderten Bewerbern hat immer neutral zu erfolgen.

Meinung:
Das geht m.E. so gar nicht. Was ist "der engste Bewerberkreis"? Entweder die schwb Bewerberin erfüllt die konstitutiven (zwingenden) Anforderungskriterien, dann gehört sie zur Bewerberzielgruppe und ist zum VorstGespräch einzuladen, oder sie erfüllt sie nicht, dann kann sie außen vor bleiben.

Ich hätte geraten: Sofort wegen abschreckender Einladung Schadensersatz fordern und nicht hingehen. Das würde diesem öffentl. Arbeitgeber sicherlich eine Lehre sein.

LAG Baden-Württemberg, 03.11.2014 - 1 Sa 13/14 mit Anmerkung DGB-Rechtsschutz
und Fachbeitrag auf reha-recht.de

Gruß,
Cebulon

Einladung Vorstellungsgespräch

PolWol, Tuesday, 24.07.2018, 21:59 (vor 2095 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

die Gute braucht dringend einen Arbeitsplatz und sie will arbeiten. Deshalb der Rat das Vorstellungsgespräch wahrzunehmen. Der Weg, wie im Urteil, könnte nur zu einer Entschädigung führen und in Zukunft wird es kein Arbeitsplatz für die Ex-Kollegin bei der Gemeinde mehr geben. Egal wie passend, da sind Arbeitgeber nachtragend. Ob sie sich ein Gerichtsverfahren antun will, ist ebenfalls fraglich.

Meine Meinung zu AGG-Verfahren
Bei bis zu drei Monatsgehältern, die wie im Urteil selten von Gerichten zugestanden werden, ist doch keine wirksame Abschreckung gegen Diskriminierung zu erwarten. Dies noch dazu bei den geringen Summen in den unteren Entgeltgruppen des TVöD gezahlt werden. Da ist der Rechtsanwalt schon teurer.

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