Aktives Wahlrecht für Bürgermeister? (Wahlen)

WoBi, Wednesday, 25.07.2018, 20:52 (vor 2096 Tagen)

Hallo zusammen,
bin an der Lösung einer Frage, die an mich von einem Wahlvorstand herangetragen wurde.

Hat ein schwerbehinderter beurlaubter Beamter, der das Wahlamt eines ersten Bürgermeisters ausübt, in der Gemeinde, wo er der Bürgermeister ist, ein aktives Wahlrecht?
Ein passives Wahlrecht ist ausgeschlossen, da er nach dem BayPVG nicht dem Personalrat angehören kann.

Allgemein wahlberechtigt sind alle am Wahltag beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen, die zum Zeitpunkt der Wahl beschäftigt werden. Ein Arbeitsvertrag oder ein Dienstverhältnis ist dafür keine Voraussetzung.
Ist der Bürgermeister ein Beschäftigter der Gemeinde oder ist er der Arbeitgebervertreter?

In der ZB Spezial Wahl 2018 steht auf Seite 38: "Behördenleiter und ihre Stellvertreter (im Sinne des § 7 BPersVG) sind wahlberechtigt."

Art. 7 BayPVG besagt, dass bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts richtet sich die Vertretung nach den hierfür geltenden Vorschriften.

Laut Art. 37 Abs. 4 GO führt der erste Bürgermeister die Dienstaufsicht über die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde.
Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde gemäß Art. 38 Abs. 1 GO nach außen.
In Art. 43 GO ist geregelt, dass der Bürgermeister die Beamten der Gemeinde bis Besoldungsgruppe A 9 oder Arbeitnehmer der Gemeinde bis Entgeltgruppe 9 nach TVöD ernennen, befördern, abordnen oder versetzen, an eine Einrichtung zuweisen, in den Ruhestand versetzen und entlassen kann.

Aus Seite 35 der ZB Spezial Wahl 2018 steht:"Schwerbehinderte oder gleichgestellte Inklusionsbeauftragte nach §181 SGB IX haben das aktive Wahlrecht, obwohl sie in ihrer Funktion den Arbeitgeber in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen vertreten und damit ihre Befugnisse dabei funktional mit denen leitender Angestellter vergleichbar sind."
Hier wird feinsinnig unterschieden, dass der Inklusionsbeauftragter den Arbeitgeber nur in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen vertritt und nicht den Arbeitgeber in seiner Arbeitgeberfunktion.

Meines Erachtens übt nach dieser differenziellen Unterscheidung der Bürgermeister in der Gemeinde Arbeitgberfunktionen aus. Ein Arbeitgeber selbst ist auch als schwerbehinderter Mensch nicht „Beschäftigter“ im Sinne des SGB IX und deshalb nicht aktiv wahlberechtigt.

Liege ich mit dieser Einschätzung richtig?

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Gruß
Wolfgang

Aktives Wahlrecht für Bürgermeister?

Cebulon, Thursday, 26.07.2018, 06:33 (vor 2095 Tagen) @ WoBi

In der ZB Spezial Wahl 2018 steht auf Seite 38: "Behördenleiter und ihre Stellvertreter (im Sinne des § 7 BPersVG) sind wahlberechtigt."

Hallo, dass sb "Behördenleiter" stets aktives Wahlrecht hätten halte ich für zu pauschal. Würde das generell so sein, hätte die "verflossene" Sozialministerin Andrea Nahles, die GdB von 50 haben soll, Wahlrecht gehabt bei der SBV-Wahl im BMAS. Das wäre absurdes Ergebnis und klar abzulehnen. Bundesminister als Leiter oberster Dienstbehörden sind nie Beschäftigte nach § 177 Abs. 2 SGB IX. Bei einem ersten Bürgermeister dürfte das grundsätzlich nicht anders sein.

Inklusionsbeauftragte und Ltd. Angestellte haben aber akt. Wahlrecht. Sind zwar arbeitgebernahe Beschäftigte, aber keine Arbeitgeber.

Gruß,
Cebulon

Aktives Wahlrecht für Bürgermeister?

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 26.07.2018, 14:19 (vor 2095 Tagen) @ WoBi

Hallo zusammen,

Hallo,

das hier
In der ZB Spezial Wahl 2018 steht auf Seite 38: "Behördenleiter und ihre Stellvertreter (im Sinne des § 7 BPersVG) sind wahlberechtigt."

sieht der LPK-SGB IX, Düwell, § 94 Rn 16 anders als die BIH:

"Vom Wahlrecht für die SBV der Dienststelle ausgeschlossen sind:
...

- Arbeitgeber iSv § 5 Abs. 1 BetrVG, Leiter von Dienststellen oder ihre Vertreter iSv § 7 BPersVG
...
..."


Mit dieser Interpretation hätte ein Bürgermeister auch kein aktives Wahlrecht

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&Tschüß

Wolfgang

Aktives Wahlrecht für Bürgermeister?

WoBi, Thursday, 26.07.2018, 20:35 (vor 2095 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin und cebulon,

wie geschrieben, sehe ich den ersten Bürgermeister als Arbeitgeber an. Was kann passieren, wenn ich falsch liege? Der Bürgermeister könnte die SBV-Wahl anfechten. Dazu ist der Arbeitgeber berechtigt. Der Bürgermeister ist das ausführende Organ der Gemeinde. Zeigt dadurch aber auf, dass er Arbeitgeber ist.
Oder er findet noch mindestens zwei Wahlberechtigte und diese fechten gemeinsam die SBV-Wahl an. Dafür kann er seine Funktion als oberster Dienstherr nutzen.
Ist der Bürgermeister zu SBV-Wahl zugelassen, nimmt er direkt Einfluss auf die Wahl der Person der Interessenvertretung, die ihm zukünftig auf die Erfüllung der Verpflichtungen als Arbeitgeber und Anwendung von Rechten zugunsten behinderter Menschen überwacht.

Wir haben über 11000 Gemeinden und rund 300 LandKreise in Deutschland. Da müsste die Fragestellung bei durchschnittlich 3 % Beschäftigungsquote mehre 100 mal bei Wahlvorständen oder Wahlleitern vorkommen bzw. bei der Meldung zur Ausgleichsabgabe / Verzeichnis der SBV auffallen.

Danke für den Verweis auf Düwell.
Im Knittel-Kommentar wird auf die Kommentare von Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen Rdnr. 23; Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 20; Hauck/Noftz/Masuch Rdnr. 10 und auf GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 47 bei dieser Fragestellung zu alt § 94 verwiesen.

In der ZB Spezial SBV WAH 2018 wird ebenfalls auf den SGB IX Kommentar von Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen in der 12. Auflage zu § 94 Rdnr. 23 verwiesen. Leider liegt dieser Kommentar mir nicht vor, damit verifiziert werden kann, ob es sich um die Meinung der Kommentatoren handelt oder diese einen Bezug auf ein ergangenes Urteil nehmen.
Vielleicht hat ein Mitleser diesen Kommentar zur Hand und kann Licht in das Dunkel bringen!

--
Gruß
Wolfgang

Aktives Wahlrecht für Bürgermeister?

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 27.07.2018, 08:50 (vor 2094 Tagen) @ WoBi

Hallo,

obwohl NPM nach der 12. Aufl. 2010 nicht mehr weiterverfolgt wurde, gilt er noch in manchen Punkten als Referenz. Deswegen habe ich auch noch die 12. Aufl. aufgehoben.
Es ist richtig, daß NPM das aktive Wahlrecht für Behördenleiter nach § 7 BPersVG anders sieht als Düwell.
Der Begriff des "Arbeitgebers", der kein aktives Wahlrecht haben soll, hat allerdings NPM nicht weiter definiert - insbesondere nicht in Hinblick auf den öffentlichen Dienst.

Persönlich spricht mE viel für die Auffassung, daß zumindest Bürgermeister, die ja "Chef" der örtlichen Verwaltung sind und die meisten Personalangelegenheiten völlig eigenverantwortlich regeln können, als AG analog zum Begriff des BetrVG anzusehen sind.

Da mE die Nichtberücksichtigung eines Bürgermeisters in der Wählerliste nicht zur Nichtigkeit der Wahl führt, würde ich es einfach mal darauf ankommen lassen, da die SBV ja auch während einer Wahlanfechtung erst mal weiter besteht.

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&Tschüß

Wolfgang

Aktives Wahlrecht für Bürgermeister?

Cebulon, Friday, 27.07.2018, 15:18 (vor 2094 Tagen) @ WoBi

Hat ein schwerbehinderter beurlaubter Beamter, der das Wahlamt eines ersten Bürgermeisters ausübt, in der Gemeinde, wo er der Bürgermeister ist, ein aktives Wahlrecht?

Hallo, Regelwahlen für Bürgermeister sind in Bayern wohl wieder 2020 für sechs Jahre. Hier könnte allenfalls ein rechtliches Interesse bestehen an den SBV-Wahlen 2018 teilzunehmen wegen der Besonderheit, dass er beurlaubter Beamter dieser Gemeinde ist, also gleichzeitig in einem ruhenden Beschäftigungsverhältnis zu dieser Gemeinde steht. Denn es steht in den Sternen, ob er 2020 wieder als Bürgermeister gewählt wird und dann als Beamter dort wieder einsteigt während der vierjährigen Wahlperiode der SBV. Das wäre dann aber nicht ein SBV-Wahlrecht als erster Bürgermeister, sondern als beurlaubter Beamter.

Gruß,
Cebulon

Aktives Wahlrecht für Bürgermeister?

WoBi, Friday, 27.07.2018, 16:06 (vor 2094 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,
dieses liegt zum Glück nicht vor, da der erste Bürgermeister ein Beamter einer anderen Behörde ist. Die Frage der Wahlberechtigung in dieser Behörde obliegt dem dortigen Wahlvorstand. In dieser Behörde ist der Herr X nicht erster Bürgermeister, sondern nur ein Beschäftigter (Beamter).
Deine Situation wäre eine zirkularbezoge Ausnahme und würde wohl unter "grundsätzlich" fallen. Auf alle Fälle eine Steigerung meiner Fragestellung.

--
Gruß
Wolfgang

Aktives Wahlrecht für Bürgermeister?

Cebulon, Friday, 27.07.2018, 16:58 (vor 2094 Tagen) @ WoBi

da der erste Bürgermeister ein Beamter einer anderen Behörde ist.

Hallo, dann wäre m.E. ein SBV-Wahlrecht in der Gemeinde zu verneinen als erster Bürgermeister.

Begründung: Kein Beschäftigter als kommunaler Wahlbeamter der Gemeinde.

Gruß,
Cebulon

Aktives Wahlrecht für Bürgermeister?

WoBi, Thursday, 16.08.2018, 09:59 (vor 2074 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,
mir wurde die fogende Antwort zu einer ähnlichen Fragestellung zugeleitet. Dieser Bürgermeister ist Beamter auf Zeit. Die Einschätzung des Inklusionsamtes weicht ab und sieht ein aktives Wahlrecht. Womit die Eingangsfrage nicht abschließend geklärt ist.

"Sehr geehrte Frau XX,

zuständigkeitshalber wurde Ihre Anfrage an das Inklusionsamt xxxxx weitergeleitet.
Ihre Anfrage dürfen wir wie folgt beantworten:

Der schwerbehinderte Bürgermeister zählt mit und hat aktives Wahlrecht.
Wahlberechtigt sind am Wahltag alle beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen, die zum Zeitpunkt der Wahl beschäftigt werden. Ein Arbeitsvertrag oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist nicht Voraussetzung, es wird nach dem Wortlaut des § 177 SGB IX alleine auf die tatsächliche Beschäftigung abgestellt. Es kommt somit nicht darauf an, ob es sich um einen Wahlbeamten auf Zeit handelt, sondern auf die tatsächliche Beschäftigung.
Schwerbehinderte leitende Angestellte (i. S. d. § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG) und Dienststellenleiter sind wahlberechtigt, auch wenn sie keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG sind.
Auf eine reine Arbeitgeberfunktion des Bürgermeisters kann nicht abgestellt werden, da hier weitere Gremien (Gemeinderat) Entscheidungsträger sind.

Ein passives Wahlrecht liegt indes nicht vor. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes einer betrieblichen Interessensvertretung nicht angehören darf.

Im Bereich des öffentlichen Dienstes:
• Dienststellenleiter, Stellvertreter und zu selbständigen Personalentscheidungen Befugte (Art. 7,14 Abs.3 BayPVG)
• Beschäftigte die zugleich kommunale Mandatsträger ihres Beschäftigungsgebers/Dienstherrn sind

Zusammengefasst: der Bürgermeister darf wählen, allerdings nicht gewählt werden."

--
Gruß
Wolfgang

Aktives Wahlrecht für Bürgermeister?

Cebulon, Thursday, 16.08.2018, 11:26 (vor 2074 Tagen) @ WoBi

Der schwerbehinderte Bürgermeister zählt mit und hat aktives Wahlrecht.

Hallo, klingt auf dem ersten Blick ganz plausibel, geht aber am Kern der Sache völlig vorbei. Mit der Auslegung des Inklusionsamts müsste man auch, wenn man mal übern "Tellerrand" schauen würde, etwa einem schwerbehinderten Minister, Kanzler, Bundespräsidenten oder Ministerpräsidenten als Behördenleiter jeweils gleichermaßen auch SBV-Wahlrecht zusprechen, was ich jedoch schlicht für albernen "Nonsens" halte schon nach gesundem Menschenverstand, weil diese ja keine per­sön­lich abhängige, fremdbestimmte Diens­te­ zu erbringen haben. Diese Beispiele zeigen das Absurde der undifferenzierten Unterstellung von Pahlen bzw. BIH-Broschüre zur Wahl auf Seite 18 und 38. Ich halte das alles für ziemlich "schräg" und abwegig und weit übers Ziel hinausgeschossen.

es wird nach dem Wortlaut des § 177 SGB IX alleine auf die tatsächliche Beschäftigung abgestellt. Es kommt somit nicht darauf an, ob es sich um einen Wahlbeamten auf Zeit handelt, sondern auf die tatsächliche Beschäftigung.

Eben nicht. Ist m.E. zu weitgehend. Folgerung ist falsch, da schon Annahme nicht stimmt. Da wurde offenbar einfach die pauschale Einschätzung von Pahlen übernommen. Es muss auch sowas wie Weisungsrecht eines Vorgesetzten dazukommen als Voraussetzung für anhängige Beschäftigung nach § 177 Abs. 2 SGB IX. Das ist beim leitenden Angestellten so, aber gerade nicht beim ersten Bürgermeister. Wer sollte das denn sein bei den Ministern oder beim ersten Bürgermeister? Der hat nur den Himmel, die Gesetze und seine Wähler bei den nächsten Kommunalwahlen über sich.

Zusammengefasst: Mich überzeugt diese Ansicht des Inklusionsamtes nicht, die alle Behördenleiter "über einen Kamm schert", würde daher diesen ersten Bürgermeister nicht wählen lassen, und würde der evtl. Wahlanfechtung sehr gelassen entgegensehen.

Gruß,
Cebulon

Aktives Wahlrecht für Bürgermeister?

WoBi, Monday, 20.08.2018, 13:46 (vor 2070 Tagen) @ Cebulon

Hallo,
was soll ein Wahlleiter oder Wahlvorstand bei der Fragestellung tun?

Werden ohne den Bürgermeister die Wahlvoraussetzungen erfüllt, könnte das aktive Wahlrecht verweigert werden. Hier müsste sich dann der Wahlleiter ggf. dem arbeitsgerichtlichen Verfahren stellen. Hoffentlich ist eine Rückendeckung durch eine Gewerkschaft vorhanden, dem Wahlvorstand steht ein guter Rechtsbeistand zur Seite und die Kammer des Arbeitsgerichtes will sich mit der Materie ernsthaft auseinandersetzen und entsprechende Sachkenntnisse sind vorhanden.

Wenn nur mit dem Bürgermeister die Wahlvoraussetzung erfüllt werden, wird der Bürgermeister sicher mitgezählt und könnte selbst Kandidaten vorschlagen und wählen. Dabei hätten seine Stimmen eine große Gewichtung bei der Wahl der Vertrauensperson und des Stellvertreters / der Stellvertreter.
Hier stellt die Grundsatzfrage ob eine Interessensvertretung besser ist oder wenn keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist, die ggf. ein verlängerter Arm des Arbeitgebers ist.

Die Entscheidung hätte der Wahlleiter zu treffen, falls der Bürgermeister in die Wahlversammlung kommt.
Für den Wahlvorstand folgt, egal wie entschieden wird, kann die Wahl angegriffen werden. Dann hat sich der Wahlvorstand dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu stellen. Hoffentlich mit den bereits genannten Voraussetzungen.

Als Betriebsratswahlbeispiel sei auf "Filialleiter der Restaurantkette Xxxx darf in den Betriebsrat" verwiesen.

--
Gruß
Wolfgang

Aktives Wahlrecht für Bürgermeister?

Cebulon, Monday, 20.08.2018, 16:34 (vor 2070 Tagen) @ WoBi

Hier müsste sich dann der Wahlleiter ggf. dem arbeitsgerichtlichen Verfahren stellen.

Hallo, müsste er nicht, da nie Beteiligter bei Wahlanfechtung. Ein geschickter Wahlleiter könnte ja einfach auch die Wahlversammlung abstimmen lassen, offen oder geheim, und dem Votum folgen...

Für den Wahlvorstand folgt, egal wie entschieden wird, kann die Wahl angegriffen werden.

Klar, aber nicht vom hauptamtlichen Bürgermeister als "Wahlberechtigten", da nicht "Beschäftigter" im Unterschied etwa zum weisungsabhängigen Filialleiter. Allenfalls als "Gemeindevorsteher", und dazu braucht er womöglich erst mal einen Beschluss seines Gemeinderats?

Dann hat sich der Wahlvorstand dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu stellen.

Nein, hat er nicht, da dessen Amt nach dem zweiwöchigen Aushang erloschen ist. Kann höchstens als Zuhörer lauschen beim Arbeitsgericht.

Als Betriebsratswahlbeispiel sei auf "Filialleiter der Restaurantkette xxx darf in den Betriebsrat" verwiesen.

Das ist überhaupt nicht vergleichbar! Der hat seine tagtäglichen Vorgaben und Weisungen von der Zentrale laut Arbeitsvertrag und nach deren Pfeife zu tanzen! Der erste Bürgermeister hat nichts dergleichen über sich, auch keinen Arbeitsvertrag mit persönlicher Abhängigkeit, Fremdbestimmtheit und Weisungsgebundenheit nach § 106 GewO, sondern steht darüber. Die Gemeinde als solche hat zwar staatliche Rechts- und Fachaufsicht über sich, das zählt wahlrechtlich aber nicht.
Gruß Cebulon

Aktives Wahlrecht für Bürgermeister?

Cebulon, Saturday, 22.02.2020, 22:05 (vor 1518 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

was ist denn daraus geworden?

Gruß,
Cebulon

Aktives Wahlrecht für Bürgermeister?

WoBi, Monday, 24.02.2020, 12:29 (vor 1517 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

der Bürgermeister wurde in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Wahlvorstand hat dies in Rücksprache mit dem ZBFS so beschlossen. Die Anfechtungsmöglichkeit der Wahl wurde bei Nichteintragung eines "schwerbehinderten Beschäftigten" höher bewertet als eine möglich fehlerbehaftete Aufnahme in das Verzeichnis.

--
Gruß
Wolfgang

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