Anspruch auf mehrere Vorstellungsgespräche/Pflicht von mehreren Stellenbese (Einstellung)

maiklewa, Tuesday, 07.08.2018, 17:12 (vor 2087 Tagen)

Hallo,

dürfen wir eigentlich drei verschiedene Stellenausschreibungen in drei verschiedenen Bereichen zu einem Stellenbesetzungsverfahren zusammenschließen und brauchen wir einen Bewerber, der sich auf alle drei Stellen beworben haben sollte, auch nur einmal einladen oder handelt es sich um drei verschiedene Stellenbesetzungsverfahren, da drei verschiedene Stellen und somit müsste ein Bewerber, der sich auf alle drei Stellen bewerben würde, auch dreimal eingeladen werden müssen?

Vorab vielen Dank.

Grüße

Anspruch auf mehrere Vorstellungsgespräche/Pflicht von mehreren Stellenbese

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 07.08.2018, 21:15 (vor 2087 Tagen) @ maiklewa

Hallo,

nur nicht zu viele Fakten bei der Fragestellung einstreuen, das verwirrt nur.

Und die übersichtliche Gliederung eines Textes mit Hilfe von Satzzeichen, Absätzen oder gar Leerzeilen wird ja auch völlig überschätzt. :-(

- Ironiemodus AUS -

Haben denn die Stellen überhaupt vergleichbare Anforderungen ?

Waren die Stellen evtl gemeinsam summarisch ausgeschrieben oder jede für sich einzeln ?

Was soll der Sinn der gemeinsamen Bearbeitung sein außer einer evtl. fragwürdigen Aufwandsreduzierung ?

--
&Tschüß

Wolfgang

Anspruch auf mehrere Vorstellungsgespräche/Pflicht von mehreren Stellenbese

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 07.08.2018, 21:42 (vor 2087 Tagen) @ albarracin

Moin Moin

"Radio Eriwan gibt dazu zur Antwort: ein entschiedenes Jein!"

es kann Sinn machen, Stellenbewerber/innen für andere Ausschreibungen in einer Abteilung mit zu berücksichtigen, ggf. auch in dem selben Vorstellungsgespräch. Beispiel eine Abteilung suchte sowohl für das Labor als auch für die Forschung eine technische Assistentin. Eine Assistentin, die sich auf die Laborstelle beworben hat, hat bislang nur in der Forschung gearbeitet und würde auf diese Stelle in der selben Abteilung gut passen. Daher wurde ihr im Vorstellungsgespräch angeboten, ihre Bewerbung für diese Stelle umzumünzen. Dann macht auch ein zweites Vorstellungsgespäch mit dem identischen Teilnehmerkreis nicht wirklich Sinn.

Ob ein vergkleichbarer fall auch bei Dir vorliegt, kann ich ohne Fakten nicht sagen.

Liebe Grüße

Hendrik

Anspruch auf mehrere Vorstellungsgespräche/Pflicht von mehreren Stellenbese

maiklewa, Tuesday, 07.08.2018, 21:51 (vor 2087 Tagen) @ albarracin

Hallo,

;-)

alle Stellen waren zeitgleich, aber unabhängig voneinander ausgeschrieben, also pro Stelle auch je eine Anzeige/Ausschreibung online, in Printmedien ...

Betroffen sind mehrere Ämter und somit Hauptaufgaben. Z. B. Bürgeramt, Hauptamt, Steueramt.

Aus allen Anzeigen steht das Übliche:

- Verwaltungsfachangestellter oder Bürokaufmann oder
- teamfähig
- flexibel
- ...

Genau, Zeit- und Aufwandsreduzierung. Aber ist das erlaubt? Nicht, dass ein Bewerber, der sich mehrmals beworben hat, nur einmal eingeladen wurde, aber ein zweites Mal hätte eingeladen werden müssen, und der macht dann Probleme.

Gruß

Anspruch auf mehrere Vorstellungsgespräche/Pflicht von mehreren Stellenbese

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 07.08.2018, 22:51 (vor 2087 Tagen) @ maiklewa

Hallo,

;-)

alle Stellen waren zeitgleich, aber unabhängig voneinander ausgeschrieben, also pro Stelle auch je eine Anzeige/Ausschreibung online, in Printmedien ...

Betroffen sind mehrere Ämter und somit Hauptaufgaben. Z. B. Bürgeramt, Hauptamt, Steueramt.

Aus allen Anzeigen steht das Übliche:

- Verwaltungsfachangestellter oder Bürokaufmann oder
- teamfähig
- flexibel
- ...

Genau, Zeit- und Aufwandsreduzierung. Aber ist das erlaubt? Nicht, dass ein Bewerber, der sich mehrmals beworben hat, nur einmal eingeladen wurde, aber ein zweites Mal hätte eingeladen werden müssen, und der macht dann Probleme.

Gruß


Hey,
wer sitzt denn auf der anderen Seite beim Vorstellungsgespräch? Immer dieselben Personen oder ändert sich die Zusammensetzung aufgrund der unterschiedlichen Ämtern?
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Anspruch auf mehrere Vorstellungsgespräche/Pflicht von mehreren Stellenbese

maiklewa, Wednesday, 08.08.2018, 08:37 (vor 2086 Tagen) @ Hotte

Hallo,

es wären unsererseits immer dieselben Personen, da können sich dann die Amtsleiter alle denselben Überblick verschaffen.

Gruß

Anspruch auf mehrere Vorstellungsgespräche/Pflicht von mehreren Stellenbese

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 08.08.2018, 10:32 (vor 2086 Tagen) @ maiklewa

Hallo,

es wären unsererseits immer dieselben Personen, da können sich dann die Amtsleiter alle denselben Überblick verschaffen.

Gruß

Hey,
d.h. die Besetzung der drei Stellen wird mit allen Bewerbern in einer gemeinsamen Runde abgearbeitet, oder gibt es unterschiedliche Termine für Stelle 1, Stelle 2 und Stelle 3?
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Anspruch auf mehrere Vorstellungsgespräche/Pflicht von mehreren Stellenbese

WoBi, Wednesday, 08.08.2018, 21:56 (vor 2086 Tagen) @ maiklewa

Hallo maiklewa,

klingt beim ersten Lesen wie eine hypothetische Fragestellung, aber ist in der Realität denkbar. Und wie später ausgeführt, kommt dies bei einem „rationellen Stellenausschreibungsverfahren“ wirklich so zur fraglichen Anwendung.

Es werden zu einem Zeitpunkt drei Stellenausschreibungen mit unterschiedlichen Anforderungsprofilen und ggf. unterschiedlicher Eingruppierung durch einen öffentlichen Arbeitgeber ausgeschrieben. Es handeln sich also nicht z.B. um mehrere Arbeitsplätze im Sachgebiet X mit identischen Anforderungen und der gleichen Eingruppierung, die mit einer Stellenausschreibung durch die Gemeinde X ausgeschrieben wird.
Beispiel: „Wir suchen mehrere Sachbearbeiter / Sachbearbeiterinnen mit AL II“.

Je nach Erfüllung der Anforderungen und den persönlichen Vorlieben der Bewerber können also jeder Bewerber sich um eine, zwei oder drei Arbeitsplätze bewerben. Demzufolge werden die Bewerber eins bis drei Bewerbungen ggf. zu unterschiedlichen Zeitpunkten einreichen oder dafür durch die AfA / IFD vorgeschlagen werden.

Jetzt kommt § 165 Abs. 3 SGB IX zum Tragen. Ein öffentlicher Arbeitgeber hat einen vorgeschlagenen Schwerbehinderten oder sich bewerbenden Schwerbehinderten um einen solchen ausgeschriebenen Arbeitsplatz zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nach § 165 Abs. 4 SGB IX kann eine Einladung nur entbehrlich sein, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

Ein mehrfach sich bewerbender schwerbehinderter Mensch, der offensichtlich nicht fachlich vollkommen ungeeignet für die jeweilige Stellenausschreibung ist, ist demzufolge zu einem Vorstellungsgespräch pro ausgeschriebener Stellenausschreibung einzuladen. Der Nachweis der offensichtlich fachlichen Uneignung hat der Arbeitgeber im Falle einer AGG-Klage für jede einzelne Bewerbung nachzuweisen und ggf. zu beweisen. Eine Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch kann ein Indiz für eine Benachteiligung wegen einem in § 1 AGG genannten Merkmal sein.

Eine Benachteiligung im Einstellungsverfahren ist auch die Missachtung gesetzlicher Vorgaben zum Schutz Schwerbehinderter. Der Arbeitgeber darf es nicht in der Hand haben, durch eine geeignete Verfahrensgestaltung die Chancen von Bewerbern wegen eines Merkmals des § 1 AGG so zu mindern, dass seine Entscheidung praktisch unangreifbar wird.

Wie die Gemeinde den Anforderungen nach der Bestenauslese und der Dokumentationsverpflichtung nach https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html bei dieser Vermischung der Personen und Stellen nachkommen will und kann, ist für mich Fragwürdig. Was wenn PR oder/und SBV mit einer Personalentscheidung nicht einverstanden ist und die Gemeinde ihrer Verpflichtung nach § 164 Abs. 1 SGB IX erfüllen wollen. Hier ist auch die Erfüllung der Beschäftigungsquote wichtig. Denn bei Nichterfüllung hat der schwerbehinderte Bewerber zusätzlichen Erörterungsansprüche.

Es ist bei dieser Art der Durchführung mit hoher Sicherheit auch anzunehmen, dass eine Vorprüfung ob bereits schwerbehinderte Beschäftigte die freien oder frei werden Stellen besetzen können nach § 165 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit § 164 Abs. 1 SGB IX mit Beteiligung von PR und SBV nicht durchgeführt worden ist. Denn Arbeitsplätze sind erst nach erfolgloser Prüfung der AfA zu melden.

Es ist eine unzulässige Arbeitsvereinfachung zu Lasten schwerbehinderter oder gleichgestellter unter Missachtung bestehender gesetzlicher Regelungen.

--
Gruß
Wolfgang

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