Zusammenlegung von Betrieben zur Wahl nicht mehr möglich - Vorgehen (Wahlen)

fisch21, Thursday, 11.10.2018, 10:32 (vor 2023 Tagen)

Hallo Zusammen,

wir haben derzeit im Betrieb Köln 15 Schwerbehinderte und wir führen am 15.10.18 die entsprechende Wahl der lokalen SBV durch. Nun hat sich durch entsprechende Abgänge ergeben, dass der Betrieb Dortmund unter 5 Schwerbehinderte gerutscht ist. Grundsätzlich hätte sich angeboten, die beiden Betriebe Köln und Dortmund zusammenzulegen und die Dortmunder SBs bei der am 15.10. anstehenden Wahl teilnehmen zu lassen. Das geht nun jetzt leider aufgrund der Kurzfristigkeit nicht mehr.

Meine Fragen in d. Zusammenhang:

1. Wäre eine Zusammenlegung der beiden Betriebe Köln und Dortmund überhaupt möglich gewesen, da die beiden Betriebe über 93 km voneinander entfernt sind (räumlich noch naheliegend?)

2.
Die Dortmunder Kolleginn/en haben damit nach Ablauf der Amtsperiode des aktuellen SBVs (am 03.11.18) keine amtierende lokale Schwerbehindertenvertretung mehr. Können damit diese Kolleginn/en dann nur noch von der Gesamtschwerbehindertenvertretung vertreten, oder können diese Kolleginn/en auch noch nach der Wahl in Köln, der Kölner SB-Vertretung "zugeordnet" werden? Damit hätten die Dortmunder Kolleginn/en zwar nicht an der Wahl in Köln teilgenommen, aber sie würden ab 3.11. der SBV in Köln zugeordnet werden?

Im voraus vielen Dank für Eure Antworten / Anregungen / Vorschläge.

Viele Grüße,
Karl

Zusammenlegung von Betrieben zur Wahl nicht mehr möglich - Vorgehen

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 11.10.2018, 11:09 (vor 2023 Tagen) @ fisch21

Hallo,

1.

eine Zusammenfassung zweier Unternehmen, also unterschiedlicher juristischer Personen, wäre mE nicht möglich gewesen.

2.
Eine wie auch immer geartete "Zuordnung" nach der Wahl ist nicht möglich.
Wenn, was nach Deinen bisherigen Angaben wahrscheinlich ist, auch keine KSBV gebildet werden kann, bleiben diese Menschen in Dortmund vertretungslos.

--
&Tschüß

Wolfgang

Zusammenlegung von Betrieben zur Wahl nicht mehr möglich - Vorgehen

fisch21, Thursday, 11.10.2018, 11:35 (vor 2023 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

meine Frage bzgl. einer möglichen Zusammenlegung bezog sich auf folgende Regelung:

"Betriebe und Dienststellen, in denen weniger als 5 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden, können gemäß § 94 Abs.1 Satz 4 SGB IX für die Wahl mit anderen räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden (§ 94 Abs.1 Satz 4 SGB IX)"
Meine Frage war daher, hätte man grundsätzlich diese beiden Betriebe Köln und Dortmund bzgl. der Wahl der SBV zusammenfassen können, obwohl die Entfernung ca. 90 km ist.

Es wird definitiv noch eine Gesamt-SBV und eine Konzern-SBV gewählt. Wir haben ja neben den 2 Betrieben noch mehrere Lokationen/Betriebe und diverse GmbHs.

Die Dortmunder Kolleginn/en können doch auch jeden Fall von der alten/neu gewählten Gesamt-SBV vertreten werden, oder?

Viele Grüße,
Karl

Zusammenlegung von Betrieben zur Wahl nicht mehr möglich - Vorgehen

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 11.10.2018, 14:51 (vor 2023 Tagen) @ fisch21

Hallo albarracin,

Hallo,


meine Frage bzgl. einer möglichen Zusammenlegung bezog sich auf folgende Regelung:

"Betriebe und Dienststellen, in denen weniger als 5 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden, können gemäß § 94 Abs.1 Satz 4 SGB IX für die Wahl mit anderen räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden (§ 94 Abs.1 Satz 4 SGB IX)"

Mittlerweile ist das § 177 SGB IX

Meine Frage war daher, hätte man grundsätzlich diese beiden Betriebe Köln und Dortmund bzgl. der Wahl der SBV zusammenfassen können, obwohl die Entfernung ca. 90 km ist.

Genau deswegen habe ich den Begriff "Unternehmen" gefettet. Es handelt sich bei Euch (nach Deinen Angaben) um zwei verschiedene GmbHs - sprich um zwei verschiedene juristische Personen und somit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn um Unternehmen, nicht um Betriebe als Teil eines einzigen Unternehmens. Deswegen ist die o.a. Vorschrift nicht anwendbar


Es wird definitiv noch eine Gesamt-SBV und eine Konzern-SBV gewählt. Wir haben ja neben den 2 Betrieben noch mehrere Lokationen/Betriebe und diverse GmbHs.

Das hattest Du bisher nicht erwähnt.


Die Dortmunder Kolleginn/en können doch auch jeden Fall von der alten/neu gewählten Gesamt-SBV vertreten werden, oder?

Wenn es für Dortmund eine (zuständige) GSBV oder KSBV gibt, kann die natürlich die Rechte aus § 180 Abs. 6 Satz 1 oder 2 SGB IX geltend machen.


Viele Grüße,
Karl

--
&Tschüß

Wolfgang

Zusammenlegung von Betrieben zur Wahl nicht mehr möglich - Vorgehen

Cebulon, Thursday, 11.10.2018, 15:34 (vor 2023 Tagen) @ fisch21

Meine Frage war daher, hätte man grundsätzlich diese beiden Betriebe Köln und Dortmund bzgl. der Wahl der SBV zusammenfassen können, obwohl die Entfernung ca. 90 km ist.

Hallo, selbst wenn sonst alles passen sollte käme bei über 90 km keine Zusammenfassung in Frage, da Fahrzeit über einer Stunde selbst ohne Stau.

Gruß,
Cebulon

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