nicht gewählter Stellvertreter macht Ärger (Wahlen)

batidor24, Krefeld, Thursday, 11.10.2018, 15:28 (vor 2017 Tagen)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Wir haben nun die Wahl im vereinfachten Verfahren heute durchgeführt. Dort wurde beschlossen, dass nur 1 Stellvertreter gewählt werden soll. Für den Stellvertreter gab es mehrere Kandidaten. Der Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen ist nun der Meinung, er sei zweiter Stellvertreter geworden und wäre im Falle eines Ausfalls der Vertrauensperson und des gewählten Stellvertreters mit der höchsten Stimmenanzahl trotzdem der gewählte Stellvertreter.
Dazu gibt es doch bestimmt irgendwo auch eine eindeutige Erläuterung zu?

Auf der Seite vom ifb habe ich folgende Erklärung dazu gefunden:

"Nicht jeder, der bei der SBV-Wahl als Stellvertreter kandidiert hat, ist tatsächlich ein Stellvertreter! Denn bei der SBV-Wahl wird die Zahl der Stellvertreter verbindlich durch den Wahlvorstand im förmlichen Wahlverfahren bzw. die Wahlversammlung im vereinfachten Verfahren beschlossen (§ 2 Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO).
Nehmen wir an, bei der letzten SBV-Wahl wurde entschieden, dass zwei Stellvertreter gewählt werden sollen. Für diese Stellvertreterposten standen fünf Kandidaten zur Wahl. Der mit den meisten Stimmen wurde erster Stellvertreter; der mit den zweitmeisten Stimmen zweiter Stellvertreter. Die anderen drei unterlegenen Kandidaten erhielten jedoch KEIN Amt (das ist ein entscheidender Unterschied zu den Ersatzmitgliedern im Betriebsrat!). Denn es waren bei dieser Wahl ja nur zwei Stellvertreterposten zu vergeben. Wenn während der vierjährigen Amtszeit beide gewählten Stellvertreter aus ihren Ämtern ausscheiden, gibt es keinen weiteren Stellvertreter, der nachrücken könnte. In diesem Fall hilft nur eine Nachwahl neuer Stellvertreter."

Aber wo finde ich dazu die entsprechenden Gesetzestexte?

nicht gewählter Stellvertreter macht Ärger

Cebulon, Thursday, 11.10.2018, 15:50 (vor 2017 Tagen) @ batidor24

Dort wurde beschlossen, dass nur 1 Stellvertreter gewählt werden soll. Der Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen ist nun der Meinung, er sei zweiter Stellvertreter geworden und wäre im Falle eines Ausfalls der Vertrauensperson und des gewählten Stellvertreters mit der höchsten Stimmenanzahl trotzdem der gewählte Stellvertreter. Aber wo finde ich dazu die entsprechenden Gesetzestexte?

Hallo, ein schlechter Verlierer, weil nicht gewählt entsprechend dem § 13 Absatz 2 SchwbVWO. Er erscheint auch nicht im Aushang "Wahlergebnis", wenn erster Stellvertreter die Wahl nicht ablehnt oder bereits angenommen haben sollte.

Das entscheidet sich dann spätestens innerhalb "von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung" an den ersten Stellvertreter entsprechend § 14 SchwbVWO. Dann ist der "Spuk" vorbei. "Zweiter Stellvertreter" ist Unfug, weil allenfalls theoretische Chance als erster Stellvertreter laut § 14 Abs. 2 S. 1 SchwbVWO.

Gruß,
Cebulon

nicht gewählter Stellvertreter macht Ärger

mietze_katz, Oberbayern, Friday, 12.10.2018, 11:25 (vor 2016 Tagen) @ batidor24

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Hallo,


Wir haben nun die Wahl im vereinfachten Verfahren heute durchgeführt. Dort wurde beschlossen, dass nur 1 Stellvertreter gewählt werden soll. Für den Stellvertreter gab es mehrere Kandidaten. Der Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen ist nun der Meinung, er sei zweiter Stellvertreter geworden und wäre im Falle eines Ausfalls der Vertrauensperson und des gewählten Stellvertreters mit der höchsten Stimmenanzahl trotzdem der gewählte Stellvertreter.

Frag den Kandidaten mit den zweitmeisten Stimmen mal, ob er bei der Abstimmung, dass nur 1 Stellvertreter gewählt werden soll, nicht dabei war!
Sinnvoll finde ich es nicht, nur einen Stellvertreter zu wählen. Wenn VP oder 1. Stlv zurücktritt oder anderweitig das Amt nicht mehr ausüben kann, ist kein Nachrücker mehr vorhanden und es muss wieder umgehend eine Wahl durchgeführt werden.

Dazu gibt es doch bestimmt irgendwo auch eine eindeutige Erläuterung zu?

Auf der Seite vom ifb habe ich folgende Erklärung dazu gefunden:

"Nicht jeder, der bei der SBV-Wahl als Stellvertreter kandidiert hat, ist tatsächlich ein Stellvertreter! Denn bei der SBV-Wahl wird die Zahl der Stellvertreter verbindlich durch den Wahlvorstand im förmlichen Wahlverfahren bzw. die Wahlversammlung im vereinfachten Verfahren beschlossen (§ 2 Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO).
Nehmen wir an, bei der letzten SBV-Wahl wurde entschieden, dass zwei Stellvertreter gewählt werden sollen. Für diese Stellvertreterposten standen fünf Kandidaten zur Wahl. Der mit den meisten Stimmen wurde erster Stellvertreter; der mit den zweitmeisten Stimmen zweiter Stellvertreter. Die anderen drei unterlegenen Kandidaten erhielten jedoch KEIN Amt (das ist ein entscheidender Unterschied zu den Ersatzmitgliedern im Betriebsrat!). Denn es waren bei dieser Wahl ja nur zwei Stellvertreterposten zu vergeben. Wenn während der vierjährigen Amtszeit beide gewählten Stellvertreter aus ihren Ämtern ausscheiden, gibt es keinen weiteren Stellvertreter, der nachrücken könnte. In diesem Fall hilft nur eine Nachwahl neuer Stellvertreter."

Vollkommen richtig gelaufen, aber es war ja auch die Letzte Wahl! Deshalb empfehle ich auch immer 2 Stellvertreter zu wählen.

Aber wo finde ich dazu die entsprechenden Gesetzestexte?

Welche weiteren Gesetzestexte willst noch haben, der von Dir zitierte § 2 Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO ist doch eindeutig?
Sehe es gelassen, dem Ärger, wo dieser "Möchtegernstellvertreter" machen kann, kannst ganz gelassen entgegen sehen. Vorausgesetzt, dass alles Weitere natürlich ordnungsgemäß gelaufen ist.

VG

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