Vorteil bei SBV Wahl? (Wahlen)
Der Vertrauensmann der SBV in unserer Firma hat sich einen Vorteil verschafft, indem er die Liste der gesamten Schwerbehinderten (ca.350) dazu nutzt, Wahlwerbung per Post zu verschicken. Darf er das?
schupoberlin, Wednesday, 17.10.2018, 07:46 (vor 2018 Tagen)
Der Vertrauensmann der SBV in unserer Firma hat sich einen Vorteil verschafft, indem er die Liste der gesamten Schwerbehinderten (ca.350) dazu nutzt, Wahlwerbung per Post zu verschicken. Darf er das?
ciralifan, Wednesday, 17.10.2018, 07:54 (vor 2018 Tagen) @ schupoberlin
Die Wählerliste ist für jeden Wahlberechtigten einsehbar und ebenfalls nutzbar für solches. Auch eine Gewerkschaft könnte werbend unterstützen.
Folglich heißt die Antwort auf deine Frage : Ja
Aber nicht per Firmenmaterial....Wie Umschläge mit Firmenlogo, auf Firmenkosten....
schupoberlin, Wednesday, 17.10.2018, 10:49 (vor 2018 Tagen) @ ciralifan
Die Wählerliste ist ohne Adresszusatz, doch der Vertrauensmann hat eine Liste mit Adresszusatz, da ist er doch im Vorteil.
Cebulon, Sunday, 23.12.2018, 19:30 (vor 1950 Tagen) @ ciralifan
Die Wählerliste ist für jeden Wahlberechtigten einsehbar und ebenfalls nutzbar für solches.
Hallo ciralifan,
Einsicht schon, aber weder Kopien noch Privatanschriften. Wo bleibt denn da die Chancengleichheit? Daran hast Du nichts auszusetzen? Für mich sind das hier keine demokratische Wahlen, sondern vielmehr "unlauterer Wettbewerb" und reine Farce. Demokratie geht anders! Vergl auch zur Wettbewerbsverzerrung ganz unten.
Gruß,
Cebulon.
Cebulon, Sunday, 23.12.2018, 15:09 (vor 1950 Tagen) @ schupoberlin
Der Vertrauensmann der SBV in unserer Firma hat sich einen Vorteil verschafft, indem er die Liste der gesamten Schwerbehinderten (ca.350) dazu nutzt, Werbung per Post zu verschicken. Darf er das?
Puuuh, an alle Privatadressen verschickt? Das wäre wohl äußerst kritisch nach der neuen EU-DSGVO bzw. BDSG neu zu sehen. Da hätte ich längst den Datenschutzbeauftragten gebeten bzw. auch die Datenschutz-Aufsicht bei dem Landes-Datenschutzbeauftragten eingeschaltet, das mal rechtlich zu begutachten. Wie kam der denn an sämtliche aktuellen 350 Datensätze ran? Hat er die etwa einfach ungefragt "mitgehen lassen"?
Sollte die Wahl angefochten worden sein, wird dem auch das ArbG nachzugehen haben wegen krasser Verletzung der Chancengleichheit, folglich wegen undemokratischer Wahlen. Steht zwar nichts davon in Wahlordnung, ist aber für alle Wahlen Wahlrechtsgrundsatz, sagen Gerichte. Der hätte sich klar gegenüber Mitbewerbern einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft, indem er als einziger (?) Privatadressen (?) der sbM, die vermutlich dem Wahlvorstand ausschließlich zum Zweck genereller (?) Briefwahlen zur Verfügung gestellt wurden, für sich privat "abzweigte" und zweckentfremdet für Wahlwerbung nutzte, also Amt grob missbrauchte zum eigenem Vorteil.
Das bezeichnen Datenschützer sowie die EU als unzulässige Zweckänderung! Für mich wäre das glatter Amtsmissbrauch eines Mandatsträgers. War er denn auch Mitglied oder ein Ersatzmitglied im Wahlvorstand? Das wäre datenschutzrechtlich und wahlordnungsrechtlich so oder so ziemlich üüüble Sache. Oder hat dieser Wahlvorstand entgegen seiner strikten Neutralitätspflicht ihm Adressen digital "zugespielt" als SBV? Dann möchte ich nicht in deren Haut stecken. Wie kann man denn nur so "oberdämlich" sein? Die müssen doch alle damit rechnen, dass das sofort auffliegt und verfolgt wird, auch vom Arbeitgeber, und arbeitsrechtliche oder dienstrechtliche Folgen hat für alle Delinquenten, die da mit drin hängen. Ist kein "Kavaliersdelikt", weder in Firmen noch in Dienststellen! Da gehts um eines der Grundprinzipien des Datenschutzes, und einer der wichtigsten Grundpfeiler hierbei ist die Zweckbindung! Hier ein YouTube-Lehrvideo vom 02.10.2018 zur Zweckbindung mit Beispiel für unzulässige Zweckänderung für Werbezwecke. Siehe auch hier zur Wettbewerbsverzerrung im letzten Absatz.
Gruß,
Cebulon
Hallo,
es fließen viel Annahmen in die Kommentare ein. Ich könnte mit folgende zwei Varianten vorstellen:
1. positive Annahme: Die Vertrauensperson hat an alle schwerbehinderte und gleichgestellten Beschäftigten auf die anstehende Wahlen hingewiesen und Werbung für die Bereitschaft zur Kandidatur und zur Hebung der Wahlbeteiligung durchgeführt. Dieser Weg wurde gewählt, damit auch Beschäftigte in Urlaub, Krankheit, Mutterschutz, … über die SBV-Wahl, die Bestellung des Wahlvorstandes und über weiter folgende Informationen des Wahlvorstandes informiert sind. Dies ist Vergleichbar mit der Versendung einer Einladung zur SB-Versammlung.
2. negative Annahme: Die Vertrauensperson hat an alle schwerbehinderte und gleichgestellten Beschäftigten geschrieben, um persönliche Werbung für seine Wiederwahl zu machen.
Nur letzteres wäre verwerflich und ein missbräuchlicher Umgang der im Amt erworbenen Informationen.
Schöne Festtage
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Gruß
Wolfgang
Cebulon, Thursday, 27.12.2018, 10:40 (vor 1946 Tagen) @ WoBi
Wahlwerbung per Post zu verschicken
Hallo Wolfgang,
Schupo monierte konkret die "Wahlwerbung" an Privatanschriften, sprach ausdrücklich nicht von einem „Wahlaufruf“. Aber selbst bei einem mal hypothetisch unterstellten reinen Wahlaufruf an alle bliebe Zweckbindung der 350 Datensätze bestehen nach EU-Recht neu ab 25.05.2018.
Und hier weitere Zusatzinfos zum Versenden von "Wahlwerbung" auf Firmenkosten, Veruntreuung, zum Datenmissbrauch, zu dem Erschleichen von Wettbewerbsvorteilen und zur Wahlmanipulation bzw. zu verwerflicher Wettbewerbsverzerrung (IFB, RalleHH: „SBV-Wahl und Wahlwerbung“).
Gruß,
Cebulon
WoBi, Thursday, 27.12.2018, 19:11 (vor 1946 Tagen) @ Cebulon
Hallo Cebulon,
schupoberlin hat geschrieben, dass der Vertrauensmann an ca. 350 Beschäftigte „Wahlwerbung“ per Post versendet hat. Aus dem Text ist für „einen unbeteiligten (vernünftigen) Dritten“ nicht ersichtlich, was der Inhalt der Postaussendung war. Über den Inhalt der Aussendungen liegen keinerlei verwertbare Angaben vor. Man kann „Wahlwerbung“ mit „Werbung für die Wahl“ auch im Sinne des Wortes wörtlich umdeuten. Doch auch dieses sagt nichts darüber aus, ob dies eine allgemeine Information oder eine persönliche, also Eigenwerbung war.
Wenn es eine Information der SBV war, ist die DGSVO nur bedingt anwendbar. Denn es wurden dann vom Arbeitgeber der SBV per gesetzliche Grundlage bereitgestellte Daten verwendet. Hier sind die Transparenz- und Dokumentationspflichten relevant.
Problematisch wäre nur die Verwendung von Adressen, die dem Wahlvorstand durch den Arbeitgeber bereitgestellt worden sind. Denn diese Adressen sind zweckgebunden durch den Wahlvorstand ausschließlich für die Wahldurchführung zur Nutzung erlaubt. Hier würde die DGSVO bzw. die Fassung des BDSG mit dem genannten Datum greifen.
Hier zeigt sich der schmale Pfad im Handeln der gewählten Vertrauensperson und die Verantwortung für seine Handlungen.
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Gruß
Wolfgang
Monica99, Monday, 24.12.2018, 16:19 (vor 1949 Tagen) @ schupoberlin
Hallo,
Frage, hat er diese mit der Firmenpost versandt, also auf Kosten (Portokosten) der Firma? Wenn ja, was sagt der Chefzu diesen Kosten, welche die Firma ja nicht zahlen muss. Wenn der Chef dieses nicht erlaubt hat, könne es Probleme geben, sogar Kündigung.
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mfg Monica
schupoberlin, Tuesday, 03.09.2019, 08:48 (vor 1697 Tagen) @ schupoberlin
Das Arbeitsgericht Frankfurt hat am 07.082019 die Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 13.11.2018 für unwirksam erklärt.
Monica99, Tuesday, 03.09.2019, 08:53 (vor 1697 Tagen) @ schupoberlin
Hallo,
hilfreich wäre das Az. des Urteils und der Grund für die Nichtigkeit. Also was genau hat wie das Gericht gesagt? Am besten diesen Absatz des Urteils scannen und hier einstellen.
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mfg Monica
schupoberlin, Tuesday, 03.09.2019, 08:56 (vor 1697 Tagen) @ Monica99
Az.: 17 BV 675/18
Monica99, Tuesday, 03.09.2019, 09:03 (vor 1697 Tagen) @ schupoberlin
Hallo,
das Urteil dürfte leider wohl nicht veröffentlicht werden. Daher bitte die entscheidenden Sätze. Weiter welches Gericht/Stadt war es. Denn dann könnten interessierte Koll. Es sich anfordern.
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mfg Monica
Cebulon, Monday, 30.03.2020, 11:25 (vor 1487 Tagen) @ Monica99
das Urteil dürfte leider wohl nicht veröffentlicht werden.
Dieser Beschluss des ArbG Frankfurt vom 07.08.2019, 17 BV 675/18, wurde bereits mit Leitsätzen im Volltext veröffentlicht.
Dieser zutreffenden Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Annullierung der kompletten Wahlen wg. offensichtlicher Verletzung des ungeschriebenen Grundprinzips der Chancengleichheit aller demokratischen Wahlen ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. Irreführend und inkonsequent aber, dass dieses Arbeitsgericht mehrfach von „Wahl“ (in der Einzahl) statt von Wahlen (in der Mehrzahl) spricht. Zum Hintergrund IFB-Forum 2018.
Gruß,
Cebulon
Hotte, Stuttgart, Tuesday, 03.09.2019, 10:07 (vor 1697 Tagen) @ schupoberlin
Das Arbeitsgericht Frankfurt hat am 07.082019 die Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 13.11.2018 für unwirksam erklärt
Hey,
jetzt git es abzuwarten ob dein AG in Berufung geht. Mein alter AG hatte es geschafft ein Verfahren bis zum Bundesarbeitsgericht immer wieder zu verzögern. Am Schluss urteilte das BAG mit 7 ABR 6/13 Die Amtszeit wäre abgelaufen unbd damit auch das Rechtsschutzinteresse.
Viel Glück und starke Nerven.
VG
Hotte
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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."
Cebulon, Monday, 15.02.2021, 21:53 (vor 1165 Tagen) @ schupoberlin
Hallo zusammen,
zum Thema zwei neuere Beschlüsse aus Hessen:
LAG Hessen, 25.05.2020 - 16 TaBV 147/19
LAG Hessen, 15.06.2020 - 16 TaBV 116/19
Gruß,
Cebulon