Ständige Heranziehung /Vollfreistellung des Stelli bei Verhinderung der VP (Freistellung)

bifavi, Hessen, Friday, 23.11.2018, 14:43 (vor 1978 Tagen)

Moin Moin ihr Mitstreiter

Nachdem ich meinen Arbeitgeber meine Verhinderung bis zum 31.12.2018 wegen Abwesenheit aus dem Betrieb mitgeteilt habe, hatte ich gleich einen Antrag auf Übertragung meiner Vollfreistellung auf den 1 Stelli beantragt.
Nun ist der AG der Ansicht, dass es keiner Vollfreistellung bedarf.
Begründung : Ich wäre ja dieses Jahr auch plötzlich lange AU gewesen und das ginge auch so. Ich sollte dem Stelli. die Termine mitteilen und das würde reichen, der könne noch nebenher arbeiten.
Ich habe auch auch auf den §179 in Verbindung mit §178 hingewiesen (gleiche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, Freistellung bzw. ständige Heranziehung).

Meiner Meinung nach liegt hier eine Behinderung der SBV vor.

Wie ist eure Meinung dazu?
Kann ja denn Stelli nicht so hängen lassen.

Bifavi

Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich,und dann gewinnst du.
Mahatma Gadhi

Ständige Heranziehung /Vollfreistellung des Stelli bei Verhinderung der VP

WoBi, Sunday, 02.12.2018, 23:09 (vor 1969 Tagen) @ bifavi

Hallo bifavi,
als Vertrauensperson bist du nach § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX, weil mehr als 100 (schwer)behinderte Beschäftige zu betreuen sind, auf eigenem Wunsch (voll) freigestellt. Ob es zusätzliche Vereinbarungen gibt, ist mir nicht bekannt.

Das erste stellvertretende Mitglied kann gemäß § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, weil mehr als 100 (schwer)behinderte Beschäftigte zu betreuen sind, zusätzlich nach Unterrichtung des Arbeitgebers für bestimmte, also festgelegte Aufgaben herangezogen werden. Dies kann z.B. die Betreuung eines Nebenstandortes sein, in dem das stellvertretende Mitglied beschäftigt ist, um Fahrzeiten zu minimieren. Oder die Teilnahme an Vorstellungsgespräche, einschließlich der Beurteilung der Bewerber und weiterer damit zusammenhängenden Aufgaben.

Es sind unterschiedliche Vorgänge auf zwei rechtlichen Grundlagen.

Du bist für die aktuelle Wahlperiode (voll) freigestellt, trotz deiner Verhinderung zur Ausübung des Ehrenamtes für den Rest des Jahres und das erste stellvertretende Mitglied (bzw. bei eigener Verhinderung die anderen stellvertretenden Mitglieder in der Reihung der Wahlergebnisse) übernimmt die Verhinderungsvertretung gemäß § 179 Abs. 3 SGB IX. Die dafür erforderliche zeitliche Befreiung erfolgt gemäß § 179 Abs. 4 Satz 1 SGB IX.

Die SBV bleibt auch bei ständiger Heranziehung eine Einpersoneninteressenvertretung. Freistellungen sind temporär nicht ausleihbar oder über die Wahlperiode bzw. bei Rücktritt nicht vererbbar. Aber der Zeitaufwand bei einer Verhinderungsvertretung ist bei einer voll freigestellten Vertrauensperson leichter abschätzbar, da dieser Arbeitsumfang geleistet werden muss. Somit kann der direkten Führungskraft eine vollumfängliche Befreiung für den Zeitraum der Verhinderung zur Planung mitgeteilt werden, damit die Führungskraft die Bewältigung der Arbeitsaufgaben organisieren kann. Dies ist eine Hilfe, damit die Führungskraft ihrer Führungsaufgabe nachkommen kann.
Dies gilt dann auch für die Weiterreichung der Aufgaben aus der ständigen Heranziehung, da sich hier Terminkollisionen ergeben.

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Gruß
Wolfgang

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