Frist zur Stellungnahme (Umgang mit Arbeitgeber)

ussibier, Magdeburg, Wednesday, 28.11.2018, 17:49 (vor 1947 Tagen)

Sehr geehrtes Team,
ich habe vorher die Suchfunktion genutzt, leider jedoch ohne für mich zu 99% befriedigendes Ergebnis. Daher stelle ich nun meine Frage und hoffe auf Klarheit.

Ich bin neu gewählter SBV in einem Klinikum mit 1700 Mitarbeiter, ca. 112 Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte Mitarbeiter.

Heute hatte ich mit dem Arbeitgeber (Personalleiterin) ein allgemeines Gespräch zur weiteren Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit der alten SBV und dem Arbeitgeber ist sehr verkrustet.

Meine Frage bezieht sich nun allgemein auf Fristen von Stellungnahmen meinerseits an den Arbeitgeber.
Praxis bisher war, Stellungnahmen zu Maßnahmen bei denen die SBV angehört wurde, an den Arbeitgeber nicht weiterzugeben.
Vorhin wurde mir von der Personalleiterin erklärt, dass ich per Gesetz dazu jedoch verpflichtet bin und wenn dies nicht geschieht mir sogar personalrechtliche Konsequenzen "angedroht" wurden.

Gibt es einen Zwang per Gesetz zur Weiterleitung Stellungnahmen jeglicher Art an den Arbeitgeber?
Gibt es Fristen per Gesetz?
Können mir bei verweigerter Weiterleitung meiner Stellungnahmen an den Arbeitgeber personelle Konsequenzen drohen?

Leider habe ich keine Fristregelungen im SGB IX gefunden. Nur bezogen auf Stellungnahmen zu Kündigungen, angelehnt an das BetrVG.

Generell habe ich kein Problem und werde es auch so durchsetzen, die Stellungnahmen an den Arbeitgeber weiterzureichen. Nur hätte ich da gern eine Info. Vielen Dank!!

Frist zur Stellungnahme

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 28.11.2018, 17:58 (vor 1947 Tagen) @ ussibier

Sehr geehrtes Team,
ich habe vorher die Suchfunktion genutzt, leider jedoch ohne für mich zu 99% befriedigendes Ergebnis. Daher stelle ich nun meine Frage und hoffe auf Klarheit.

Ich bin neu gewählter SBV in einem Klinikum mit 1700 Mitarbeiter, ca. 112 Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte Mitarbeiter.

Heute hatte ich mit dem Arbeitgeber (Personalleiterin) ein allgemeines Gespräch zur weiteren Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit der alten SBV und dem Arbeitgeber ist sehr verkrustet.

Meine Frage bezieht sich nun allgemein auf Fristen von Stellungnahmen meinerseits an den Arbeitgeber.
Praxis bisher war, Stellungnahmen zu Maßnahmen bei denen die SBV angehört wurde, an den Arbeitgeber nicht weiterzugeben.
Vorhin wurde mir von der Personalleiterin erklärt, dass ich per Gesetz dazu jedoch verpflichtet bin und wenn dies nicht geschieht mir sogar personalrechtliche Konsequenzen "angedroht" wurden.

Gibt es einen Zwang per Gesetz zur Weiterleitung Stellungnahmen jeglicher Art an den Arbeitgeber?
Gibt es Fristen per Gesetz?
Können mir bei verweigerter Weiterleitung meiner Stellungnahmen an den Arbeitgeber personelle Konsequenzen drohen?

Leider habe ich keine Fristregelungen im SGB IX gefunden. Nur bezogen auf Stellungnahmen zu Kündigungen, angelehnt an das BetrVG.

Generell habe ich kein Problem und werde es auch so durchsetzen, die Stellungnahmen an den Arbeitgeber weiterzureichen. Nur hätte ich da gern eine Info. Vielen Dank!!

Hey,
dann soll dir die Personaleiterin doch mal den exakten § aus welchem Gesetz benennen.
Du übst dein Amt weisungsunabhängig vom AG aus
Und welche Stellungnahmen will sie denn haben?
Ich habe den Eindruck, als wenn man dir als neue SBV etwas vom Märchen zu erzählen versucht.
VG
Hotte
PS: Ich hoffe, du bist zu 100% freigestellt

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Frist zur Stellungnahme

ussibier, Magdeburg, Wednesday, 28.11.2018, 22:06 (vor 1947 Tagen) @ Hotte

Hallo hotte und mietze_katz,

vielen Dank für die spontane Hilfe. Auch für den Hinweis bezüglich der Weiterleitung von meinem Stellungnahmen. Ich werde mich da nochmal mit der alten SBV und dem BR beraten. Anscheinend war die Taktik schon richtig.

Wenn ich euch also richtig verstanden habe, sind meine Stellungnahmen immer nur für meine Dokumentation und ggf. bei deren Mitwirkung, das inklusionsamt.

Bei den Stellungnahmen meinte ich bspw welche zur Versetzung von Schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeitern. Oder Stellungnahmen zur Eignung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes.

Ich werde die Dame bei Gelegenheit mal darauf ansprechen und nach Ihrer Quelle fragen, bezüglich personalrechtlichen Konsequenzen bei Nicht–Weiterleitung von Stellungnahmen.

Die Seminare sind schon gebucht. Die Beschlussfassung folgt kommende Woche in der BR Sitzung.

Lieben Dank

Frist zur Stellungnahme

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 28.11.2018, 22:09 (vor 1947 Tagen) @ ussibier

Moin Moin Ussibier,

eine Stellungnahme zur Einstellung von Schwerbehinderten, oder ob wir die Auswahlbegründung auch bei Nichteinstellung nachvollziehbar finden, geht schon an den Arbeitgeber, da der Arbeitgeber uns vor der Entscheidung anzuhören hat. Hierbei prüfen wir aber auch genau nach, ehe wir uns gegen die Schwerbehinderten entscheiden.

Liebe Grüße

Hendrik

Frist zur Stellungnahme

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 28.11.2018, 22:44 (vor 1947 Tagen) @ ussibier


Die Seminare sind schon gebucht. Die Beschlussfassung folgt kommende Woche in der BR Sitzung.

Lieben Dank

Hey,
wie bitte?
Du entscheidest allein, welche Seminare du benötigst.
Das geht den BR überhaupt nichts an.
Du fasst als SBV den beschluss zum Semniarbesuch und informierst den AG.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Frist zur Stellungnahme

ussibier, Magdeburg, Wednesday, 28.11.2018, 22:49 (vor 1947 Tagen) @ Hotte

@hotte so war es doch gemeint. Beschluss mit dem BR über mein Wunschseminar.

Frist zur Stellungnahme

Monica99, Wednesday, 28.11.2018, 23:11 (vor 1947 Tagen) @ ussibier

Hallo,
.... so war es doch gemeint. Beschluss mit dem BR über mein Wunschseminar.

Was meinst Du ...mit dem BR??

Die SBV entscheidet für sich alleine welche Seminare die SBV besuchen möchte und bucht diese dann auch eigenständig. Sie teilt dem AG dann die Fakten mit. Die Seminarer beraten idR die SBV auch hierbei falls Fragen gegeben sind.

--
mfg Monica

Frist zur Stellungnahme

ussibier, Magdeburg, Wednesday, 28.11.2018, 23:19 (vor 1947 Tagen) @ Monica99

Hallo Monika,

Ich habe mir bereits Seminare (quasi den „Grundkurs“) herausgesucht und mich vorab angemeldet. In der Betriebsratssitzung wird ein Beschluss gefasst, dass die SBV dieses Seminar besucht. Der Arbeitgeber wird dann durch die SBV darüber informiert.bG

Frist zur Stellungnahme

Holz_116, Thursday, 29.11.2018, 06:30 (vor 1947 Tagen) @ ussibier

Auch hier, der BR hat nicht mit zu entscheiden, welches Seminar Du besuchst.

Frist zur Stellungnahme

mietze_katz, Oberbayern, Wednesday, 28.11.2018, 19:07 (vor 1947 Tagen) @ ussibier

Sehr geehrtes Team,
ich habe vorher die Suchfunktion genutzt, leider jedoch ohne für mich zu 99% befriedigendes Ergebnis. Daher stelle ich nun meine Frage und hoffe auf Klarheit.

Ich bin neu gewählter SBV in einem Klinikum mit 1700 Mitarbeiter, ca. 112 Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte Mitarbeiter.

Hallo,
dann erstmal Glückwunsch zur Wahl!


Heute hatte ich mit dem Arbeitgeber (Personalleiterin) ein allgemeines Gespräch zur weiteren Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit der alten SBV und dem Arbeitgeber ist sehr verkrustet.

Finde ich positiv, wie Du die Sache angehst.


Meine Frage bezieht sich nun allgemein auf Fristen von Stellungnahmen meinerseits an den Arbeitgeber.

1. Welche Stellungsnahmen?
2. Im Allgemeinen sind mir keine Fristen bekannt.

Praxis bisher war, Stellungnahmen zu Maßnahmen bei denen die SBV angehört wurde, an den Arbeitgeber nicht weiterzugeben.

Die bisherige Praxis war schon nicht so verkehrt. Es ist immer schwer abzuschätzen, für was Deine Aussagen in irgentwelchen Stellungsnahmen dann verwendet werden.

Vorhin wurde mir von der Personalleiterin erklärt, dass ich per Gesetz dazu jedoch verpflichtet bin und wenn dies nicht geschieht mir sogar personalrechtliche Konsequenzen "angedroht" wurden.

Hier macht die Personalleiterin aber mächtig Wind, und nur Wind! Frag sie mal in welchem Gesetz und in welchen §§ dieses genau steht. Auch worauf sie dann die personalrechtlichen Konsequenzen aufbauen will. Als "Sahnehäubchen" könntest noch in den Raum stellen, ob sie mit ihren Androhungen nicht den Tatbestand der Behinderung im Amt erfüllt.


Gibt es einen Zwang per Gesetz zur Weiterleitung Stellungnahmen jeglicher Art an den Arbeitgeber?
Gibt es Fristen per Gesetz?

Du hast wohl nichts gefunden, weil es das was Du suchst, nicht gibt!

Können mir bei verweigerter Weiterleitung meiner Stellungnahmen an den Arbeitgeber personelle Konsequenzen drohen?

Leider habe ich keine Fristregelungen im SGB IX gefunden. Nur bezogen auf Stellungnahmen zu Kündigungen, angelehnt an das BetrVG

Ich kenne auch nicht mehr! Aber hier musst Du keine Stellungnahme an den AG machen, sondern an das Inklussionsamt..

Generell habe ich kein Problem und werde es auch so durchsetzen, die Stellungnahmen an den Arbeitgeber weiterzureichen.

Hier ist allerdings vorsicht geboten: Informationen, und was anderes beinhalten deine Stellungsnahmen ja nicht, dürfen nicht so ohne weiteres an den AG fließen. Du bist Vertrauensperson, und wenn bekannt wird, dass Du "alles" an den AG weitergibst, ist Dein Vertrauen sehr schnell dahin.

Nur hätte ich da gern eine Info. Vielen Dank!!

Als neugewählte VP: Fasse umgehend einen Beschluß zum Besuch der unbedingt erforderlichen Grundlagenseminare. Die erforderlichen Unterlagen zur Dokumentation findest Du alle auf der Seit von KomSem, und auch die Seminare. Sind sehr zu empfehlen!

VG

Frist zur Stellungnahme

Monica99, Wednesday, 28.11.2018, 23:19 (vor 1947 Tagen) @ ussibier

Hallo,

das Gesetz sieht eigentlich bei der SBV keine Fristen vor. Es wird aber idR auch davon ausgegangen, dass die Fristen die der BR/PR hat die optimalen sind und man sich daran hält.

In der Stellungnahme zu einer Maßnahme an den AG reicht es aus, sofern man mit der Maßnahme einverstanden ist, die Aussage/Antwort: Die SBV hat gegen die vorgesehene Maßnahme keine Einwände.

Hat die SBV Einwände, so sollte sie diese Einwände/Gründe dem AG mitteilen und Abhilfe/Klärung fordern.

Dem BR sollte man diese Stellungnahme in Kopie geben, damit dieser diese bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann und sollte.

Wichtig ist, auf AG Seite ist immer der AG der Ansprechpartner es sein der AG hat wie er es lt Gesetz sollte einen Beauftragten für die Belange der Schwerbehinderten benannt.

--
mfg Monica

Frist zur Stellungnahme

ussibier, Magdeburg, Wednesday, 28.11.2018, 23:33 (vor 1947 Tagen) @ Monica99

Also entweder gibts hier differente Ansichten oder, wahrscheinlicher, ich verstehe es noch nicht richtig.

Die Frage war, ob ich als SBV gesetzlich verpflichtet bin Stellungnahmen (bspw Versetzung schwerb Mitarbeiter, Beurteilung leidensgerechter Arbeitsplatz etc.) an den Arbeitgeber zu übergeben. Falls ja innerhalb welcher Frist.

Mietze_katz schreibt, Stellungnahmen nur an das Interklusionsamt sowie Vorsicht bei der Weiterleitung dieser an den Arbeitgeber.
Monica99 sxhreibt, dass der Arbeitgeber Stellungnahmen erhalten soll.

Danke und bG

Frist zur Stellungnahme

MatthiasNRW, Thursday, 29.11.2018, 08:21 (vor 1946 Tagen) @ ussibier

Hallo,

Die Frage war, ob ich als SBV gesetzlich verpflichtet bin Stellungnahmen (bspw Versetzung schwerb Mitarbeiter, Beurteilung leidensgerechter Arbeitsplatz etc.) an den Arbeitgeber zu übergeben. Falls ja innerhalb welcher Frist.

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, dass sich die SBV zu einem Thema (bei dem sie beteiligt wird) auch äußert.
Siehe auch Rechte und Pflichten https://www.komsem.de/rechtliches/rechte-und-pflichten/

Mietze_katz schreibt, Stellungnahmen nur an das Interklusionsamt sowie Vorsicht bei der Weiterleitung dieser an den Arbeitgeber.
Monica99 sxhreibt, dass der Arbeitgeber Stellungnahmen erhalten soll.

Hier kommt es doch darauf an, wer um eine Stellungnahme der SBV bittet:

Kommt das Integrationsamt auf die SBV zu (in der Regel bei beabsichtigten Kündigungen), kann die SBV eine Stellungnahme beim Integrationsamt abgeben. Sie kann es übrigens auch sein lassen. Der Arbeitgeber kann die Stellungnahme in Kopie bekommen, muss es aber nicht. In der Regel würde das Integrationsamt die Stellungnahme sowieso an die Verfahrensbeteiligten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) übersenden, da die Parteien auch Anspruch auf rechtliches Gehör haben.

Beteiligt der Arbeitgeber die SBV, geht die Stellungnahme natürlich als Antwort an diesen. Die SBV kann dem Arbeitgeber antworten, kann aber auch entscheiden, sich nicht zu beteiligen.

Ob das natürlich mit dem Amtsverständnis bzw. einer verantwortungsvollen Aufgabenwahrnehmung zusammenpasst, kann man bezweifeln. Auf Arbeitgeberseite käme ich mir auch leicht veralbert vor, wenn ich dem Gesetz nach die SBV beteiligen muss und dann nie eine Antwort kommt. Und aus Sicht der schwerbehinderten Beschäftigten würde ich auch ins Grübeln kommen, wie die SBV auf der jährlichen Versammlung der sbM sagt "Ja, ich wurde zehnmal beteiligt und habe nie geantwortet".

Wie gesagt, keine rechtliche Pflicht. Aber ich kann mir nicht vorstellen, wie man das Mandat der SBV ohne Nutzung der Beteiligung sinnvoll ausgestalten kann.

Vielleicht ist es aber auch ein besonderes Verständnis von den Beziehungen zwischen SBV, BR und Arbeitgeber. Irgendwie befürchte ich, dass die Stellungnahmen der SBV hier immer an den BR gehen. Zumindest würde mich das nicht wundern, wenn der BR über Seminare der SBV entscheidet. So ist das vom Gesetz nicht vorgesehen. Die SBV ist keine Unterabteilung des BR.

--
Gruß
Matthias

Frist zur Stellungnahme

garda, Berlin, Thursday, 29.11.2018, 08:30 (vor 1946 Tagen) @ ussibier

Die Frage war, ob ich als SBV gesetzlich verpflichtet bin Stellungnahmen (bspw Versetzung schwerb Mitarbeiter, Beurteilung leidensgerechter Arbeitsplatz etc.) an den Arbeitgeber zu übergeben. Falls ja innerhalb welcher Frist.

Hallo,

eine gesetzliche Pflicht Stellung zu nehmen gibt es nicht, auch keine Frist, denn der AG kann auch so einfach umsetzen nachdem er dich angehört hat, denn mehr als dieses Anhörungsrecht hast du nicht. Leider.

Bei der Frist (das war der Hinweis von monica sich quasi an den Fristen von BR/PR zu orientieren) handelt es sich eher um einen üblichen Gebrauch im Rahmen vertrauensvoller Zusammenarbeit. So was macht das Leben leichter.

Hast du keine Einwände, ist es nach meiner Meinung eine Frage der Höflichkeit zu antworten, dass man eben nichts dagegen hat. Hast du Einwände musst du schon schreiben oder um mündliche Erörterung bitten und der AG muss sich mit deinen Einwänden auseinander setzen.

Wie man einen Einwand formuliert, lernst du in den Grundschulungen. Prinzip ist, das man über die Auswirkungen der Erkrankung kommt, nie Diagnosen angeben. Wenn du dazu noch vor einer Schulung Hilfe brauchst frag nach. Viele Mitglieder haben auch die Funktion freigeschaltet das du sie über ihren Account auch persönlich anschreiben kannst, wenn das im Einzelfall nichts fürs Forum ist.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Frist zur Stellungnahme

ussibier, Magdeburg, Thursday, 29.11.2018, 10:10 (vor 1946 Tagen) @ garda

ich danke allen für die erhellenden Antworten. Vorab ist mir geholfen. Meine erste Schulung folgtt Mitte Januar.
beste Grüße..

Frist zur Stellungnahme

mietze_katz, Oberbayern, Thursday, 29.11.2018, 13:14 (vor 1946 Tagen) @ ussibier

Also entweder gibts hier differente Ansichten oder, wahrscheinlicher, ich verstehe es noch nicht richtig.

Hallo, es liegt wohl auch daran, dass ich zu unpräzise war.

Die Frage war, ob ich als SBV gesetzlich verpflichtet bin Stellungnahmen (bspw Versetzung schwerb Mitarbeiter, Beurteilung leidensgerechter Arbeitsplatz etc.) an den Arbeitgeber zu übergeben. Falls ja innerhalb welcher Frist.

Gut, dass Du jetzt mal Beispiele nennst! Eine gesetzliche Pflicht oder bindende Frist sehe ich nach wie vor nicht!
Jedoch ist es so, wenn man schon gefragt wird wäre mit Blick auf die Zusammenarbeit eine Antwort auch nicht falsch. Aber wie Monica99 schreibt, ist zu beachten, was die Antwort alles beinhaltet. NUR das Ergebnis, z.B. "keine Bedenken von Seitens der SBV" oder "Aufgrund der gesundheitlichen Problematik" Bedenken äussern. Ggf. mit vorheriger Rücksprache mit dem Betroffenen.

Mietze_katz schreibt, Stellungnahmen nur an das Interklusionsamt sowie Vorsicht bei der Weiterleitung dieser an den Arbeitgeber.

AG besitzen die Fähigkeiten, Stellungsnahmen zu dramatisieren und machen u.U. aus einer Kleinigkeit eine riesen Welle zu ungunsten des schwbM. Deshalb mein Gebot zur Vorsicht, deshalb nur Antworten auf die Anfragen.
Stellungsnahmen im Kündigungsverfahren werden vom Inklusionsamt angefordert und sowohl die des BR`s als auch die der SBV erhält bei uns ausschließlich das Inklusionsamt zurück. Keine Kopie an AG ect.

Monica99 sxhreibt, dass der Arbeitgeber Stellungnahmen erhalten soll.

Danke und bG

Ich hoffe, ich konnte meine Sichtweise mit den aus der Praxis gemachten Erfahrungen nun etwas mehr verdeutlichen.

VG

Frist zur Stellungnahme

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 29.11.2018, 22:42 (vor 1946 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Monica,

Du schreibst, dass auf Arbeitgeberseite immer der Arbeitgeber der Ansprechpartner ist. Dieses sehe ich bei Einstellungsverfahren ein wenig anders. Hier schreibt die/der Vorgesetzte der ausschreibenden Abteilung eine Auswahlbegründung (der Arbeitgeber selber ist meist nicht bei den Auswahlgesprächen dabei) an die SBV und erhält von uns eine Stellungnahme dazu zurück, die dem Einstellungsvorgang beizufügen ist. Daher kann der Ansprechpartner sehr wohl wechselnd sein, erst recht bei größeren Betrieben..
Geht es z.B. um Anträge an das Integrationsamt, ist bei uns eine Person für den Arbeitgeber zuständig, die dann ggf. auch direkt Stellungnahmen von uns erhält.
Geht es um Stellungnahmen zu personalrechtlichen Maßnahmen, wie Kündigungen, Abmahnungen, gehen die direkt an den Arbeitgeber.

Liebe Grüße

Hendrik

Frist zur Stellungnahme

WoBi, Thursday, 29.11.2018, 11:45 (vor 1946 Tagen) @ ussibier

Hallo ussibier,

spät, doch noch eine Antwort zu all den anderen Anmerkungen.

Die Fragestellung wurde bereits aufgeworfen unter: https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=23564

Zu den Punkt "Stellungnahme" zur Unterrichtung durch den Arbeitgeber. Nicht zu verwechseln mit "Stellungnahme" der SBV z.B. zum Gleichstellungsantrag durch Anschreiben der Agentur für Arbeit oder andere Kommunikation mit Ansprechpartner z.B. IFD, ...

Der Informationsaustausch nach§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat 3 Phasen:
1. Unverzügliche und umfassende Unterrichtung durch den Arbeitgeber – Die SBV hat Anspruch auf den gleichen Wissensstand wie der Arbeitgeber, damit auf „Augenhöhe“ ohne eigene Erkundigungen beurteilt werden kann.
2. Die Stellungnahme der SBV – Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Stellungnahme als Anhörung vor einer Entscheidung in seine Überlegungen ernsthaft mit einzubeziehen.
3. Nach der Anhörung die unverzügliche Mitteilung der getroffenen Entscheidung an die SBV.

Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX kann der Arbeitgeber eine Stellungnahme auf seine Unterrichtung erwarten, wie sonst soll er die Interessensvertretung "vor einer Entscheidung anhören" nach Punkt 2? Erst danach kommt die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Punkt 3 zum Tragen.

--
Gruß
Wolfgang

Frist zur Stellungnahme

LuckyLuke, Thursday, 29.11.2018, 14:15 (vor 1946 Tagen) @ WoBi

Hallo zusammen,

2. Die Stellungnahme der SBV – Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Stellungnahme als Anhörung vor einer Entscheidung in seine Überlegungen ernsthaft mit einzubeziehen.
3. Nach der Anhörung die unverzügliche Mitteilung der getroffenen Entscheidung an die SBV.

Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX kann der Arbeitgeber eine Stellungnahme auf seine Unterrichtung erwarten, wie sonst soll er die Interessensvertretung "vor einer Entscheidung anhören" nach Punkt 2? Erst danach kommt die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Punkt 3 zum Tragen.

Wie sieht es aus, wenn der AG bereits Vorstellungsgespräche geplant hat zu denen er die SBV auch eingeladen hat und die Stellungnahme erwartet, bevor das letzte Vorstellungsgespräch gelaufen ist? Oder sollte die Stellungnahme der SBV schon bereits nach Sichtung aller Bewerbungsschreiben erfolgen können? Uns wurde eine konkretes Datum mit Uhrzeit gesetzt ;-)

Vielen Dank im Voraus!

Frist zur Stellungnahme

WoBi, Thursday, 29.11.2018, 14:58 (vor 1946 Tagen) @ LuckyLuke

Hallo LuckyLuke,

wie soll man umfassend unterrichtet sein, wenn Faktoren in der Zukunft liegen? Bin ich Hellseher oder habe das dritte Gesicht mit Zukunftsblick. :-P

Wenn die SBV bereits nach der Durchsicht aller Bewerbungsunterlagen entscheidungsfähig sein sollte, ohne sich einen persönlichen Eindruck aller Bewerber gemacht zu haben, könnte eine Stellungnahme abgegeben werden. Nur ich persönlich halte dies gegenüber den Bewerbern als ein nicht faires Vorgehen. Durch die persönliche Vorstellung sollen sich die Chancen von behinderten Bewerbern verbessern.

Die Glaubwürdigkeit der SBV bleibt auf der Strecke, wenn nicht alle Bewerber vergleichbar miterlebt worden sind und die SBV dann die Regelungen nach § 164 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB IX gegenüber dem Arbeitgeber zieht. Dies bei Arbeitsgebern, die die Beschäftigungspflicht nicht erfüllen:

"Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten."

Das ist Aufwand, Kosten und Zeit und ermöglich dem abgelehnten behinderten Bewerber die Möglichkeit der Prüfung, ob ein diskriminierendes Verhalten vorliegt. Wird nach meinem Verständnis viel zu wenig, gerade bei privaten Arbeitgebern, durch die SBV und die anderen Interessensvertretungen (BR/PR) abverlangt und den behinderten Bewerber mitgeteilt.

"Uns wurde eine konkretes Datum mit Uhrzeit gesetzt "
Die SBV ist ein Ehrenamt. Dies bedingt, dass die Arbeit der SBV Weisungsfrei erfolgt. "Übereilende" Vorgänge sollten eine besonders genaue Prüfung auslösen. Denn durch die "Dringlichkeit" könnte eine "Sauerei" versteckt sein.

--
Gruß
Wolfgang

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