Darf sich ein Ersatzmitglied des Wahlvorstands zur Wahl aufstellen lassen? (Wahlen)
Moin, Moin,
eine kurze Frage: Darf sich ein Ersatzmitglied des Wahlvorstands als Kandidat der SchwbV aufstellen lassen?
Danke und Gruß
Thomasr, Monday, 03.12.2018, 18:35 (vor 1969 Tagen)
Moin, Moin,
eine kurze Frage: Darf sich ein Ersatzmitglied des Wahlvorstands als Kandidat der SchwbV aufstellen lassen?
Danke und Gruß
albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 03.12.2018, 19:07 (vor 1969 Tagen) @ Thomasr
Hallo,
ja, natürlich dürfen Mitglieder des WV kandidieren.
--
&Tschüß
Wolfgang
Reinhard S., Monday, 17.12.2018, 03:30 (vor 1956 Tagen) @ albarracin
Darf er schon, nur sollte er dann nicht im Wahlvorstand tätig sein. Auch nicht als Ersatzmitglied.
albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 17.12.2018, 07:40 (vor 1956 Tagen) @ Reinhard S.
Hallo,
und dafür
Darf er schon, nur sollte er dann nicht im Wahlvorstand tätig sein. Auch nicht als Ersatzmitglied.
hast du welche Rechtsgrundlage ?
--
&Tschüß
Wolfgang
mietze_katz, Oberbayern, Monday, 17.12.2018, 07:51 (vor 1956 Tagen) @ Reinhard S.
..... nur sollte er dann nicht im Wahlvorstand tätig sein. Auch nicht als Ersatzmitglied.
Bist Du auch in der Lage Deine Ausführungen mit den zugehörigen Verweisen (Gesetz, §§) ect. zu untermauern?
Würde mich interessieren, wo dieses so steht!
1. Dürfte das Wahlthema mittlerweile durch sein (Okt./Nov)
2. m.M. nach ist Deine Aussage völliger Blödsinn. Die Tätigkeit im Wahlvorstand beeinflusst weder das aktive noch das passive Wahlrecht! (Juristisch bedeutet "SOLL" gleich "MUSS", somit "sollte nicht" gleich "darf nicht")
Kleiner Tip:
Man erwartet von einem neuen Forenmitglied nicht, dass er zu allen Beiträgen Stellung beziehen kann, jedoch was gepostet wird, sollte dann doch eine gewisse fundierte (richtige) Aussage darstellen. Oftmals ist auch die speziell für Neueinträge vorgesehene Suchfunktion hilfreich.
In diesem Sinne viel Erfolg und Spass bei der SBV-Arbeit und auch hier im Forum, jedoch bitte vor Einträgen auch die Verweise auf die rechtliche Grundlage erarbeiten.
VG
Cebulon, Monday, 17.12.2018, 08:40 (vor 1956 Tagen) @ Reinhard S.
Darf er schon, nur sollte er dann nicht im Wahlvorstand tätig sein. Auch nicht als Ersatzmitglied.
Hallo Reinhard,
in einzelnen Wahlordnungen für Personalräte und für die Mitarbeitervertretungen u.s.w. gibt es zwar solche Ausschlüsse – nicht aber in Wahlordnung für Betriebsräte, und nicht in SchwbVWO für die Wahlen der SBV.
Gruß,
Cebulon
mietze_katz, Oberbayern, Monday, 03.12.2018, 20:08 (vor 1969 Tagen) @ Thomasr
Moin, Moin,
eine kurze Frage: Darf sich ein Ersatzmitglied des Wahlvorstands als Kandidat der SchwbV aufstellen lassen?
Danke und Gruß
Hallo,
eine nicht unwesentliche Ergänzung noch:Natürlich nur dann, wenn das Wahlvorstandsmitglied (egal ob Ersatz oder nicht) auch Schwerbehindert oder Gleichgestellt ist.
Die Tätigkeit im WV beeinflusst weder das aktive noch das passive Wahlrecht!
VG
Thomasr, Monday, 03.12.2018, 20:12 (vor 1969 Tagen) @ mietze_katz
Moin, Moin,
danke für die Antwort. Nein die Person ist weder Schwerbehindert noch gleichgestellt.
WoBi, Monday, 03.12.2018, 20:54 (vor 1969 Tagen) @ mietze_katz
Hallo Mietze_katz,
jein - so nicht ganz richtig
Als nicht Wahlberechtigter (kein aktives Wahlrecht = nicht Schwerbehindert oder Gleichgestellt) kann sich ein (Ersatz-)Mitglied des Wahlvorstandes/Nichtbehinderter nicht selbst zur Wahl stellen.
Nur durch einen Wahlberechtigten (mit aktivem Wahlrecht) kann sich ein Nichtbehinderter aufstellen lassen und die erforderlichen Stützunterschriften sammeln, wenn die Voraussetzungen (z.B. 6 Monate im Betrieb am Wahltag) für das passive Wahlrecht bestehen. Steht so doch im Wahlausschreiben, welches der Wahlvorstand erlassen hat.
Hinweis: Ein Wahlvorschlag wird durch die erste Unterschrift eines Wahlberechtigten bereits durchgeführt.
--
Gruß
Wolfgang
Um Gottes willen,- jetzt wird´s kompliziert... kannst du mir das in "leichter Sprache" erklären?
albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 03.12.2018, 21:29 (vor 1969 Tagen) @ Thomasr
Hallo,
es ist nicht notwendig für das Amt der SBV oder der Stellvertretung, selbst wahlberechtigt zu sein.
Kandidaten vorschlagen dürfen aber nur Wahlberechtigte
--
&Tschüß
Wolfgang
garda, Berlin, Tuesday, 04.12.2018, 08:11 (vor 1969 Tagen) @ Thomasr
Um Gottes willen,- jetzt wird´s kompliziert... kannst du mir das in "leichter Sprache" erklären?
Hallo Thomas,
ich versuche das mal, denn ich bin nicht so sicher ob das alles jetzt leicht genug war.
Aufstellen lassen zur Wahl kann sich grundsätzlich jeder, der auch zur entsprechenden Personalvertretung (BR, PR, MAV usw.) wahlberechtigt ist.
Da ihr offenbar das große Wahlverfahren habt, benötigt jeder Kandidat mindestens 3 bzw. die vom Wahlvorstand im Wahlausschreiben festgelegte Anzahl Stützunterschriften.
Der Kandidat muss weder sb noch gleichgestellt sein.
Noch Fragen?
--
Mit freundlichen Grüßen
Michael
SFliege, Tuesday, 04.12.2018, 09:14 (vor 1969 Tagen) @ Thomasr
Leichte Sprache sieht meines Erachtens so aus:
Bei einer Wahl werden Stimmen abgegeben.
Personen, die bei einer Wahl ihre Stimme abgeben können, nennt man Wähler.
Wähler haben ein sogenanntes "aktives" Wahlrecht.
Bei einer SBV-Wahl haben nur schwerbehinderte Personen ein "aktives" Wahlrecht.
Bei einer Wahl ist derjenige gewählt, der die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Um bei einer Wahl gewählt werden zu können, muss man ein sogenanntes "passives" Wahlrecht haben.
Bei einer SBV-Wahl haben auch nicht schwerbehinderte Personen ein passives Wahlrecht.
Man verliert sein passives Wahlrecht auch nicht, wenn man in den Wahlvorstand berufen wird.
Genauere Informationen zum aktiven und passiven Wahlrecht bei SBV-Wahlen enthält die Wahlbroschüre der BIH im Kapitel 3 auf den Seiten 34 bis 45.
Hallo Thomasr,
in Ergänzung zu den anderen Kommentaren, hier der Link zu den BIH - Seiten: https://www.integrationsaemter.de/wahl/484c/index.html
Dort gibt es die angesprochene Wahlbroschüre zum Download.
Zusätzlich wird "Die Wahl der Schwerbehinderten-Vertretung - Ein Heft in Leichter Sprache" dort angeboten.
Hoffe damit geholfen zu haben, damit die schwerbehinderten und gleichgestellten wahlberechtigten Beschäftigten die bestmögliche Interessensvertretung bekommen.
--
Gruß
Wolfgang