Keine Kündigung, aber auch keine Beschäftigung (Allgemeines)

PeterhansA, Thursday, 06.12.2018, 23:20 (vor 1959 Tagen)

Hallo zusammen, ich bin neu als SBV und habe bereits meinen ersten Fall verbockt. Die Mitarbeiterin ist nun schon mehr als 18 Monate krank, schwerbeschädigt. Ihr wurde nach 4 Wochen Einarbeitungszeit die angebotene Stelle wegen mangelnder Eignung verweigert, danach suchte man erneut eine Stelle, und auch hier wurde heute die Einarbeitung abgebrochen mit der Begründung, dass die Mitarbeiterin dem Druck nicht gewachsen sei. Man will sie offensichtlich nicht. Wie geht es nun weiter? Sie ist "ausgesteuert", bekommt also kein Geld mehr von Krankenkasse oder Amt. Ihr wird nicht gekündigt, der Arbeitgeber steht auf dem Standpunkt, keinen geeigneten Arbeitsplatz zu haben. Sie hat ihre Bereitschaft zur Arbeit deutlich gemacht und wird vermutlich einen Anwalt einschalten. Was kann ich tun?

Keine Kündigung, aber auch keine Beschäftigung

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 07.12.2018, 06:07 (vor 1959 Tagen) @ PeterhansA

Moin Moin PeterhansA,

teile dem Arbeitgeber mit, dasss hier ein Präventionsverfahren nach § 167,1 SGB IX durchzuführen is, weil das Arbeitsverhältnis in einem Zustand ist, wo es gefährdet ist. Dann müssen sie gemeinsam mit dem Integrationsamt, dem PR und Dir ein gespräch führen, wie das Arbeitsverhältnis möglichst aufrecht erhalten bleiben kann und welche Hilfestellungen dazu erforderlich sind.

Schick die Kollegin zum Integrationsfachdienst für schwerbehinderte (nicht schwerbeschädigte!) Menschen. Diese kennen alle Hilfestellungen des Integrationsamts.

Falls Ihr ein funktionierendes BEM habt, besprich Dich mit dem BEM Team.
Sprich auch, falls die Kollegin wegen der Schweigepflicht nichts dagegen hat, wenn möglich mit Deiner/m Amtsvorgänger/in,
was sie/er in dem Fall schon getan hat und welche Möglichkeiten sie/er in Eurem Betrieb sonst noch sieht.

Das wären meine ersten Ratschläge.

Liebe Grüße

Hendrik

Keine Kündigung, aber auch keine Beschäftigung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 07.12.2018, 12:13 (vor 1959 Tagen) @ PeterhansA

Hallo,

noch ergänzend:
Die ANin hat nach "Aussteuerung" Anspruch auf ALG I.

--
&Tschüß

Wolfgang

Keine Kündigung, aber auch keine Beschäftigung

PeterhansA, Sunday, 09.12.2018, 22:14 (vor 1956 Tagen) @ albarracin

Danke!

Leider war die ANin schon so lange krank, dass auch das ALG schon ausgeschöpft ist. Am letzten Tag der Einarbeitung auf ihrem alten Arbeitsplatz, der gleichzeitig auch der letzte mit ALG1 war, hat der Vorgesetzt die Einarbeitung abgebrochen. Ohne Hinweis auf eine mangelnde Eignung während der Einarbeitung, so unfair!!
Mal sehen, was ich nächste Woche erreiche. Ich brauche ein Gespräch mit dem Integrationsamt, vermutlich werde ich bei dem Vorgesetzten keinen Termin bekommen bis 2019. Und solange hängt die Frau in der Luft.

Was mich so beschäftigt ist, dass die Begründung, mit der die Frau abgelehnt wird für ihren alten Arbeitsplatz, nichts mit ihrer Krankheit zu tun hat. Stresstoleranz, nicht strukturelles Arbeiten - so war sie vor der Erkrankung auch. Der macht es sich zu einfach und das ist nicht fair.

Keine Kündigung, aber auch keine Beschäftigung

JS, Land Brandenburg, Friday, 07.12.2018, 20:43 (vor 1958 Tagen) @ PeterhansA

Hier müsste mE die sogenannte "Nahtlosregelung" nach § 145 SGB III greifen, Arbeitslosengeld jedoch in Höhe des Krankengeldes.
Voraussetzung hierfür: man ist weiterhin krank geschrieben und die Arbeitsfähigkeit kann grundsätzlich wiedererlangt werden.
Dies wird die BA natürlich "in Frage" stellen müssen und auferlegen, dass man eine medizinische Rehabilitation beantragen müsse - Optionsrecht, aber dies kann ja geschehen.

Dann würde im Rahmen der medizinischen Rehabilitation im Anschluss bzw. parallel höchstwahrscheinlich auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geprüft... solange noch Aussicht auf Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und Eingliederung am Arbeitsleben besteht, würde auch Anspruch auf ALG bzw.Überbrückungsgeld bestehen...

Zeitgleich kann auch die SBV die Kündigungsprävention nach § 167 Abs. 1 SGB IX und das BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX im Blick haben und den Arbeitgeber, das Integrationsamt und den BR ins Boot holen.

Sollten LTA aussichtsreich durch den Rehabilitationsträger bewilligt werden, könnten Eingliederungszuschüsse den "neuen" innerbetrieblichen Arbeitsplatz oder eine für den Arbeitgeber "kostenlos" erworbene und befürwortete Qualifikationsmaßnahme des Mitarbeiters ihn motivieren zusätzlich, intensiver zu prüfen...und wegen besonderer Benachteiligung und drohendem Arbeitsplatzverlust der BR auf eine interne Ausschreibung verzichten.

Falls irgendjemand hier diesbezüglich meiner Betrachtung Ergänzungen oder Korrekturen hat, gerne :-)

MFG JS

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