Sitzungsteilnahme SBV (Allgemeines)

Downunder, Baden-Württemberg, Saturday, 08.12.2018, 17:23 (vor 1963 Tagen)

Hallo,

nach § 178 Abs. 4 SGB IX hat die SBV das Recht an allen Sitzungen des BR teilzunehemen. Soweit so gut.
Bezüglich der Ausgestaltung habe ich folgende Frage:

Zwischen AG und einer vom BR eingerichteten Arbeitsgruppe wurde ein Sitzungstermin zur Ausgestaltung der Umsetzung der psych. Gefährdungsbeurteilung vereinbart.

Fragen:

1. Wer ist in diesem Fall verpflichtet die SBV zu unterrichten? M.E. der AG
2. Besteht ein Anspruch darauf schon bei der Terminplanung eingebunden zu werden? Oder gilt für die SBV "Friss oder stirb"
3. Kann die SBV eine Terminverlegung einfordern, wenn weder die SBV noch der Stellvertreter den Termin wahrnehmen können? Gibts hierzu eine Rechtsgrundlage?

Besten Dank

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Gruß

Downunder

Sitzungsteilnahme SBV

WoBi, Monday, 10.12.2018, 20:18 (vor 1961 Tagen) @ Downunder

Hallo Downunder,

Teilklärung unter: https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24000

Eine Absprache wäre im Rahmen von § 182 Abs. 1 SGB IX geboten.

Wie, wann und ob eine Teilnahme an einem Termin erfolgt, legt die SBV in eigener Verantwortung fest. Wenn keine stellvertretende Mitglieder vorhanden sind, um parallele Termin wahrnehmen zu können, liegt dies erstmal in der Verantwortung der Wahlberechtigten z.B. in der Wahlversammlung oder der Festlegung durch den Wahlvorstand..

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Gruß
Wolfgang

Sitzungsteilnahme SBV

garda, Berlin, Monday, 17.12.2018, 15:52 (vor 1954 Tagen) @ Downunder

1. Wer ist in diesem Fall verpflichtet die SBV zu unterrichten? M.E. der AG

Bei einer gemeinsamen Arbeitsgruppe sind im Zweifel beide verpflichtet. Gegenfrage: warum war die SBV nicht dabei als das abgesprochen wurde?

2. Besteht ein Anspruch darauf schon bei der Terminplanung eingebunden zu werden? Oder gilt für die SBV "Friss oder stirb"

Anspruch? Moralisch ja, rechtlich nein. es besteht ein Teilnahmerecht, das ist etwas anderes als Vollmitglied einer gruppe oder eines Kreises zu sein.

3. Kann die SBV eine Terminverlegung einfordern, wenn weder die SBV noch der Stellvertreter den Termin wahrnehmen können? Gibts hierzu eine Rechtsgrundlage?

Wo sollte diese Rechtsgrundlage herkommen? Lies nochmal das Wort Teilnahmerecht. Die SBV darf teilnehmen, wenn sie nicht kann oder will dann eben nicht.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Sitzungsteilnahme SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 18.12.2018, 08:38 (vor 1953 Tagen) @ garda

Hallo,

Bei einer gemeinsamen Arbeitsgruppe sind im Zweifel beide verpflichtet. Gegenfrage: warum war die SBV nicht dabei als das abgesprochen wurde?

Der BR ist erst mal zu gar nichts verpflichtet außer evtl. der Mitteilung des Termins, er ist nicht der "Briefträger" des AG.
Die Informationspflicht ggü. der SBV hat gesetzlich allein der AG.

3. Kann die SBV eine Terminverlegung einfordern, wenn weder die SBV noch der Stellvertreter den Termin wahrnehmen können? Gibts hierzu eine Rechtsgrundlage?

Eine Terminverlegung kannst Du nicht verlangen. Wenn aber sbM betroffen sind, kannst (und mußt) Du eine separate Information durch den AG einfordern. Und ein AG, der ein paar Mal solche "Ehrenrunden" bei der SBV drehen mußte, wird idR von sich aus darauf achten, daß die Information nach Möglichkeit nur einmal gemeinsam erfolgen muß.

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&Tschüß

Wolfgang

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