Zwei Fragen (Allgemeines)

sachse, Leipzig, Tuesday, 11.12.2018, 10:16 (vor 1963 Tagen)

Hallo,
ich bin neu hier,d.h., bin zwar schon lange angemeldet und lese auch fleißig mit, hatte aber noch keine Fragen. Ich bin auch unsicher ob ich lt. Forenregeln welche stellen darf. Ich versuche es trotzdem mal.

Kurz zu mir: bin (erstes) Ersatzmitglied vom BR in unserer Niederlassung, davon gibt es ca.20 größere und kleinere in Deutschland mit ca.2000 MA gesamt. Ich bin gleichgestellter Schwb.und Ansprechpartner in unserer (kleineren) NL. Ach ja, es ist öffentlicher Dienst.

Nun zu den Fragen:
1. es wird ein neuer Teamleiter per interner Stellenausschreibung gesucht (Arbeitsort ca. 150km entfernt), jedoch auch Verantwortung für MA in anderen NLs. Die Anforderungen sind eigentlich klar, u.a Qualifikation Ingenieur (Technik) und z.Bsp. Kenntnisse in dem zu besetzenden technischen Bereich. Nun interessiert sich ein Schwerbeschädigter Kollege (ist glaube ich 70% schwb., arbeitet voll) für die Stelle und möchte sich evt. bewerben.
Seine technische Qualifikation steht außer Frage, da er die Anforderungen dazu erfüllt,
jedoch er ist kein Ingenieur lt. Anforderung, sondern "nur" Techniker und Meister. Im Laufe seiner Tätigkeit hat er sich im weiter durch Schulungen qualifiziert.
Wenn er sich bewirbt, muß er dann in jedem Fall zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden? Und könnte er in einer Verhandlungsposition sein, bezüglich wechselnden Arbeitsortes oder auch Teilzeit? Wobei ich das eigentlich persönlich schwierig finde. Ich gebe aber hier nur die Fragestellung weiter.

2.Der besagte Kollege (und ich ich ehrlich auch) möchte noch wissen wie es sich verhält, wenn nicht er sondern ein neuer Teamleiter (woher auch immer) eingesetzt wird.
Mit dem "alten" der in Rente geht, hat er sich gut verstanden, auch persönlich und hat auch von seinen Krankheit(en) erzählt. Ist er verflichtet oder sollte er mit dem neuen Chef darüber reden oder reicht es wenn dieser von der Schwb.weis? Eigentlich ist das doch Privatsache und unterliegt dem Datenschutz.

Zwei Fragen

WoBi, Tuesday, 11.12.2018, 14:36 (vor 1962 Tagen) @ sachse

Hallo sachse,

gibt es in der Stellenausschreibung ein Öffnung betreffend des „Ingenieur (Technik)“ z.B. vergleichbare Ausbildungen. Zudem ist hier die Frage ob ein Meisterbrief dem akademischen Titel Ingenieur gleichwertig ist, zumal der Meister einem Bachelorabschluss entspricht.
Hier kann die SBV dem Arbeitgeber mitteilen, dass eine offensichtliche fachliche Nichteignung des Bewerbers nicht gegeben ist, wenn eine Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht erfolgen soll.

Ist der öffentliche Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur internen Prüfung nach § 165 SGB IX in Verbindung mit § 164 Abs. 1 SGB IX vor der Stellenausschreibung nachgekommen? Bei dieser Prüfung hätte der schwerbehinderte Kollege erkannt werden können und vor einer Ausschreibung auf die freie / freiwerdende Stelle versetzt / befördert werden können. Dabei ist die SBV und der PR zu beteiligen.
Wenn dies nicht erfolgt ist, ist das Stellenbesetzungsverfahren von Anfang an fehlerbehaftet und angreifbar.

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Gruß
Wolfgang

Zwei Fragen

sachse, Leipzig, Tuesday, 11.12.2018, 16:05 (vor 1962 Tagen) @ WoBi

Hallo WoBi

< gibt es in der Stellenausschreibung ein Öffnung betreffend des „Ingenieur (Technik)“ z.B. vergleichbare Ausbildungen. Zudem ist hier die Frage ob ein Meisterbrief dem akademischen Titel Ingenieur gleichwertig ist, zumal der Meister einem Bachelorabschluss entspricht.

Hier mal die Stellenbeschreibung:
Abgeschlossenes Studium (TU/TH/FH/BA) im naturwissenschaftlichen oder technischen
Bereich (z.B. Informatik, Nachrichtentechnik, Kommunikationselektronik) mit vertieften
Kenntnissen
Langjährige Erfahrung und Fähigkeiten in der Inbetriebhaltung von komplexen und
vernetzten technischen Systemen

Ob das der AG mit dem Meister (Bachelor) genauso sieht muss man abwarten, da müssen wir wohl nachhaken, ich würde auf alle Fälle dem Kollegen raten sich zu bewerben. Zummal er ja vor dem Meister noch ein Fachschulstudium absolviert hatte (staatl. gepr.Techniker).

Zu der Frage bezüglich der Überprüfung nach §SGB_IX/165 ist mir nichts bekannt. Das wäre schon mal ein Angriffspunkt.

Zwei Fragen

WoBi, Tuesday, 11.12.2018, 19:28 (vor 1962 Tagen) @ sachse

Hallo sachse,
die Vorschrift zur Prüfung zur internen Besetzung gibt es erst seit 2001 im alten § 81 Abs. 1 / jetzigen § 164 Abs. 1 SGB IX für alle Arbeitgeber. Mit dem BTHG wurde für öffentliche Arbeitgeber die Prüfpflicht ab dem 30.12.2016 im alten § 82 / jetzigen § 165 SGB IX durch das Einfügen „nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes“ zur Verdeutlichung hervorgehoben.

Hier kann nach 17 Jahren die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben am praktischen Fall erprobt werden und in Zusammenwirkung mit dem PR und dessen Mitbestimmung durchgesetzt werden. Denn gemäß § 164 Abs. 1 Satz 10 SGB IX hat der Arbeitgeber an der Prüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen und hört die in § 176 SGB IX genannten Vertretung (PR/BR) an.
Damit soll das berufliche Fortkommen von schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten nach § 164 Abs 4 SGB IX durch den Arbeitgeber erfüllt werden und eine Beschäftigung ermöglicht werden, wo die behinderten Beschäftigten ihre Fähigkeiten voll verwerten und weiterentwickeln können.

Nachdem nichts bekannt ist, dürfte dies der Arbeitgeber vor Stellenausschreibungen nicht durchführen und damit gesetzliche Vorgaben nicht erfüllen.

Laut Profil „BR (erstes) Ersatzmitglied und Ansprechpartner für schwerbehinderte Mitarbeiter in der Niederlassung“. Ansprechpartner bedeutet nicht eine Funktion als gewählte Vertrauensperson und damit keine Unterrichtungsverpflichtung. :-P
Sind die Wahlvoraussetzungen (mindestens 5 Schwerbehinderte oder Gleichgestellte) für eine SBV gegeben, dann Wahlen einleiten.

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Gruß
Wolfgang

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