Heranziehung von Stellvertretern und Schulungsanspruch (Stellvertreter/in)

Mymi, Gießen, Wednesday, 12.12.2018, 10:18 (vor 1961 Tagen)

Hallo!

Ich wurde in meinem Betrieb zur 4. von 5 Stellvertretern gewählt (ca. 250 schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter).

Nun stellt sich mein Vorgesetzter quer, was die Heranziehung und auch den Schulungsanspruch betrifft. Er meint, als 4. Stellvertreter bräuchte ich keine Schulungen und unsere SBV könnte nur die ersten beiden Stellvertreter heran ziehen. Alles andere obliegt der Genehmigung des jeweiligen Vorgesetzten.

Wobei ich seit kurzem jetzt zum 3. Stellvertreter aufgerückt bin, weil einer der vor mir liegenden Stellvertreter aufgrund der Querelen bereits das Handtuch geworfen hat.

Kann wer Licht ins Dunkel bringen? Danke!

Heranziehung von Stellvertretern und Schulungsanspruch

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 12.12.2018, 11:36 (vor 1961 Tagen) @ Mymi

Hallo!

Ich wurde in meinem Betrieb zur 4. von 5 Stellvertretern gewählt (ca. 250 schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter).

Nun stellt sich mein Vorgesetzter quer, was die Heranziehung und auch den Schulungsanspruch betrifft. Er meint, als 4. Stellvertreter bräuchte ich keine Schulungen und unsere SBV könnte nur die ersten beiden Stellvertreter heran ziehen. Alles andere obliegt der Genehmigung des jeweiligen Vorgesetzten.

Wobei ich seit kurzem jetzt zum 3. Stellvertreter aufgerückt bin, weil einer der vor mir liegenden Stellvertreter aufgrund der Querelen bereits das Handtuch geworfen hat.

Kann wer Licht ins Dunkel bringen? Danke!

Hey,
die Diskussion über einen Schulungsanspruch deinerseits solltest du nicht mit deinem Vorgesetzten führen, sondern die VP mit der Personalabteilung. Ein Grundlagenseminar sehe ich für dich als okay an. Ob du aber mal nerangezogen wirst, steht auf einem anderen Blatt. Bei ca. 250 schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter können VP und 1. Stellvertreter zu 100 % für die SBV Tätigkeit freigestellt werden. Bei Bedarf wird dann der 2. Stellvertreter herangezogen. Bei einer guten Abstimmung zwischen VP und 1.Stellvertreter sehe ich persönlich für dich als 3. Stellvertreter eine sehr seltene Chance auf Heranziehung.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Heranziehung von Stellvertretern und Schulungsanspruch

Futzi, Wednesday, 12.12.2018, 11:53 (vor 1961 Tagen) @ Mymi

Hallo,

ich zitiere §179 abs.3 / Das stellvertretende SBV Mitglied besitzt die gleichen persöhnlichenn Rechte wie der Vorsitz!
Das bedeutet, das ab den 2.Stellvertreter somit kein Schulungsanspruch besteht!

Heranziehung von Stellvertretern und Schulungsanspruch

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 12.12.2018, 12:21 (vor 1961 Tagen) @ Futzi

Moin Moin Futzi,

manchmal hilft lesen weiter.

Nach dem § 179,3 kommt §179,4: in diesem wird auf den § 178,1 Satz 5 verwiesen, wobei der Satz 4 genauso wichtig ist: Satz 4: "In Betrieben und Dienststellen mit in er Regel mehr als 100 beschäftigen schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmzahl gewählte Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. " Satz 5: "Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmzahl herangezogen werden."

Der von Dir zitierte Satz ist dann so zu verstehen, dass das herangezogene oder als Verhinderungsvertretung aktive stellvertretende Mitglied für diese Zeitdauer die identische persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson besitzt. Dies ist unabhängig davon, ob es das erste zweite dritte Ersatzmitglied ist.

Durch die Regelung in § 179,4 ist klar, dass alle Stellies, die herangezogen werden können, auch einen Schulungsanspruch haben. Für weitere Stellies ist dies Verhandlungssache mit dem Arbeitgeber. Dazu sollte man Gründe angeben können.

Im Falle des Threaderstellers bedeutet dies, dass die ersten beiden Stellies einen Schulungsanspruch haben. Sollte es so sein, dass auch das dritte Ersatzmitglied als Verhinderungsvertretung häufiger eingebunden werden muss, kann dieses auch eine Schulung rechtfertigen, ist aber Verhandlungssache.

Liebe Grüße

Hendrik

Moin,Heranziehung von Stellvertretern und Schulungsanspruch

Futzi, Wednesday, 12.12.2018, 15:03 (vor 1961 Tagen) @ Hendrik1

- kein Text -

Heranziehung von Stellvertretern und Schulungsanspruch

Futzi, Wednesday, 12.12.2018, 15:06 (vor 1961 Tagen) @ Hendrik1

Moin,

dabei muss das "Regelmässige herran ziehen" der Stellvertreter auch belegbar sein!
Die große subjektive Aussage ist: Was und wann ist "REGELMÄSSIG"??? Daher ein
Stresspunkt mit dem Arbeitgeber!

Heranziehung von Stellvertretern und Schulungsanspruch

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 12.12.2018, 15:54 (vor 1961 Tagen) @ Futzi

Moin Moin Futzi,

Heranziehung zu bestimmten Aufgaben meint z.B. Heranziehung zu Projekt A oder Ausschuss B, bzw. dazu, Vorstellungsgespräche in erster Linie abzudecken etc. ..... damit sind diese Termine nachweisbar. Wieviel und wie oft diese benötigt wird, ist immer unterschiedlich. Wenn ein Ausschuss, oder eine Arbeitsgruppe von der Schwerbehinderte besonders betroffen sind, wöchentlich tagt, ist dieses regelmäßig. Tagt ein Wirtschaftsausschuss einmal im Quartal ist dieses ebenfalls regelmäßig.
Dies darf auch keinen Streit mit dem Arbeitgeber geben, da die SBV weisungsungebunden arbeitet.

Liebe Grüße

Hendrik

Heranziehung von Stellvertretern und Schulungsanspruch

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 12.12.2018, 16:24 (vor 1961 Tagen) @ Mymi

Moin Moin Mymi,

ich schreibe Dir auch einmal direkt auf Deine Anfrage:
Also es ist richtig, dass bei Dir nur die ersten beiden herangezogen werden können. Daneben gibt es aber auch noch die Verhinderungsvertretung. Da ist die Frage, wie oft diese bei Euch für die weiteren Stellvertreter/innen notwendig war, um damit für die Zukunft zu argumentieren. Man kann dem Arbeitgeber auch begreiflich machen, dass mit einer gut geschulten Stellie auch Kenntnisse über Hilfestellungen des Integrationsamts verbunden sind, die ggf. für den Arbeitgeber wichtig und nützlich sind (Ausgleichszahlung bei außergewöhnlicher Belastung, Job Coaching, usw.), sodass es auch für ihn von Interesse sein kann, die Schulung zu genehmigen.

Nebenbei, der Tätigkeit in der SBV muss Vorrang eingeräumt werden. Daher ist sie nicht genehmigungspflichtig durch den Vorgesetzten, sondern lediglich anzeigepflichtig. Gerade im Verhinderungsvertretungsfall können auch ad hoc Termine anfallen.

Liebe Grüße

Hendrik

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