SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub (Stellvertreter/in)

RalleHH, Bremen, Saturday, 15.12.2018, 00:54 (vor 1959 Tagen)

Hallo Zusammen,

ich bin der 2te Stelli in einem Verkehrsunternehmen mit 305 Schwerbehinderten / Gleichgestellten.

Jetzt hat der Amtsinhaber gerade im Weihnachtsbrief mitgeteilt, dass die SBV vom 24.12 bis 02.01.19 geschlossen ist.
Ich glaube nicht das das rechtens ist! Zumal wir 365 Tagge im Jahr arbeiten. Da kann es doch nicht sein das die SBV mal eben zu macht..... Es gibt keine Betriebsferien bei uns.

Ich wurde nicht gefragt ob ich in diesem Zeitraum zur Verfügung stehe. Dazu muss ich sagen, dass die Stimmung zwischen mir und dem Amtsinhaber sehr schlecht ist, da er große Angst vor der Konkurrenz hat.
Ich war Gegenkandidat bei der Wahl und er konnte sich nur knapp im Amt halten obwohl er schon viele Jahre in der SBV ist und ich zum ersten Mal kandidiert habe. Was nicht leicht war da ich die Wähler ja nicht alle kennen kann, bei fast 5000 Mitarbeitern nicht möglich. Der Ag hat Wahlwerbung nur an der Bürotür der SBV genehmigt.

Sollte das unzulässig sein, was für Möglichkeiten habe ich?

Gruß Ralle

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hotte, Stuttgart, Saturday, 15.12.2018, 10:09 (vor 1958 Tagen) @ RalleHH

Hallo Zusammen,

ich bin der 2te Stelli in einem Verkehrsunternehmen mit 305 Schwerbehinderten / Gleichgestellten.

Jetzt hat der Amtsinhaber gerade im Weihnachtsbrief mitgeteilt, dass die SBV vom 24.12 bis 02.01.19 geschlossen ist.
Ich glaube nicht das das rechtens ist! Zumal wir 365 Tagge im Jahr arbeiten. Da kann es doch nicht sein das die SBV mal eben zu macht..... Es gibt keine Betriebsferien bei uns.

Ich wurde nicht gefragt ob ich in diesem Zeitraum zur Verfügung stehe. Dazu muss ich sagen, dass die Stimmung zwischen mir und dem Amtsinhaber sehr schlecht ist, da er große Angst vor der Konkurrenz hat.
Ich war Gegenkandidat bei der Wahl und er konnte sich nur knapp im Amt halten obwohl er schon viele Jahre in der SBV ist und ich zum ersten Mal kandidiert habe. Was nicht leicht war da ich die Wähler ja nicht alle kennen kann, bei fast 5000 Mitarbeitern nicht möglich. Der Ag hat Wahlwerbung nur an der Bürotür der SBV genehmigt.

Sollte das unzulässig sein, was für Möglichkeiten habe ich?

Gruß Ralle

Hey,
warum soll die Schliessung zwischen dem Jahreswechsel nicht zulässig sein. Es entscheidet allein die VP, ob und wann und wie sie das Büro offenhält. Ich kann mir auch ernsthaft keine dringende Angelegenheiten vorstellen, die in diesem Zeitraum erledigt werden müssen und keinen Aufschub dulden
Wie war es denn in den früheren Jahren?
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

RalleHH, Bremen, Saturday, 15.12.2018, 12:47 (vor 1958 Tagen) @ Hotte

Moin Hotte,

sollte einer der Kollegen einen sicherheitsrelevanten Fehler machen so muss derjenige zur innerbetrieblichen Befragung. Das findet auch zwischen den Feiertagen statt und dabei kommt gerne mal eine Abmahnung bei raus.
Sowas passiert alleine aufgrund der Mitarbeiterzahl mehrmals die Woche..
Eine Beschwerde löst bereits eine Befragung aus. Aber das nur um Dir eine Vorstellung zu vermitteln.

Vor diesem Hintergrund finde ich es fragwürdig den Laden dicht zu machen obwohl es nicht nötig ist.

Daher die Frage ob sowas rechtlich zu vertreten ist. Sollten die Kollegen da nicht im Vordergrund stehen? Um die geht es schlussendlich ja.

Mfg

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hotte, Stuttgart, Saturday, 15.12.2018, 14:30 (vor 1958 Tagen) @ RalleHH

Moin Hotte,

sollte einer der Kollegen einen sicherheitsrelevanten Fehler machen so muss derjenige zur innerbetrieblichen Befragung. Das findet auch zwischen den Feiertagen statt und dabei kommt gerne mal eine Abmahnung bei raus.
Sowas passiert alleine aufgrund der Mitarbeiterzahl mehrmals die Woche..
Eine Beschwerde löst bereits eine Befragung aus. Aber das nur um Dir eine Vorstellung zu vermitteln.

Vor diesem Hintergrund finde ich es fragwürdig den Laden dicht zu machen obwohl es nicht nötig ist.

Daher die Frage ob sowas rechtlich zu vertreten ist. Sollten die Kollegen da nicht im Vordergrund stehen? Um die geht es schlussendlich ja.

Mfg

Moin Moin,
mehrmnals die Woche sicherheitsrelevante Fehler, die zur sofortigen Befragung führen? und diese Befragungen werden auch in der Woche zwischen den Feiertagen durchgeführt? Dann stimmt doch irgendetwas nicht mit der Unterrichtung der MA.
Und davon sind auch die sb Mitarbeiter betroffen?
Nochmals meine Frage:
Wie wurde das in den letzten Jahren gehandhabt?
und nochmals meine Antwort zum rechtlichen:
Die VP entscheidet allein, ob und wie sie die Bürozeiten händelt. Im übrigen wäre dann wohl auch erstmal der 1.Stelli zu beteiligen.
Theoretisch wäre es auch möglich, das die VP gegenüber der Personalabteilung mitgeteilt hat, das Sie oder der 1.Stelli bei dringende Fälle (sicherheitsrelevante Fehler von sb MA) natürlich zur Verfügung steht..
VG
Hotte

--
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SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

RalleHH, Bremen, Saturday, 15.12.2018, 17:22 (vor 1958 Tagen) @ Hotte

Genau lesen! Bereits eine Beschwerde führt zu einer Befragung.

Und ohne genauere Informationen hier Rückschlüsse auf die Qualität der Ausbildung / Schulungen zu ziehen ist unangemessen.

Selbstverständlich betrifft das auch die schwerbehinderten Mitarbeiter. Die sind schließlich auch in allen Bereichen tätig.

Meines Wissens ist es das erste mal das die SBV zu macht, heißt VP und erster Stelli im Urlaub.

Wenn eine Absprache mit P getroffen worden wäre, so hätte ich aufgrund meiner arbeitstäglichen Aufgaben darüber Kenntnis erhalten.

Mfg

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 15.12.2018, 21:35 (vor 1958 Tagen) @ RalleHH

Sorry Ralle,

aber wenn bereits "Kleinkram" wie eine Fahrgastbeschwerde zu einer sofortigen "Befragung" führt, dann hat Dein BR irgendetwas falsch gemacht oder den Schwanz eingezogen.
Jegliches Personalgespräch unterliegt der Mitbestimmung des BR.
Ich arbeite auch in einem großen Nahverkehrsunternehmen und wir haben natürlich auch an Feiertagen Unfälle, Beschwerden etc
Nur hat der/die Fahrer/in erst mal Gelegenheit, zu irgendwelchen Vorfällen schriftlich Stellung zu nehmen und die fachlichen Vorgesetzten (bei uns die Depotleiter) führen niemals arbeitsrechtlich relevante Gespräche ohne Personaler. Und wenn dann mal an einem Brückentag kein Personaler da ist, dann muß auch die SBV nicht in ihrem Büro Zeit absitzen. Auch unser Büro ist zT an Brückentagen nicht besetzt.


@Monica: es kommt nicht darauf an, ob die SBV physisch in einem Büro anwesend ist, das der Verhinderungsfall eintritt.

--
&Tschüß

Wolfgang

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Monica99, Saturday, 15.12.2018, 17:49 (vor 1958 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

Hey,
warum soll die Schliessung zwischen dem Jahreswechsel nicht zulässig sein. Es entscheidet allein die VP, ob und wann und wie sie das Büro offenhält. Ich kann mir auch ernsthaft keine dringende Angelegenheiten vorstellen, die in diesem Zeitraum erledigt werden müssen und keinen Aufschub dulden
Wie war es denn in den früheren Jahren?
VG
Hotte

Du kennst dann bestimmt auch einen §§ der hier deine Aussage in Gänze stützt!!

Klar die VP entscheidet wann sie wie ihr Mandat wahrnimmt. Aber die kann nicht "faktisch" wie hier erfolgt die gewählte SBV für einen Zeitraum "Stilllegen"!!! Sie kann nur erklären, dass sie nicht wie üblich erreichbar ist. Sie kann und darf aber nicht die Stelli an der Wahrnehmung der Verhinderungsvertretung behindern.

Sie kann sich für verhindert erklären, was sie hier mit dieser Aussage KLAR erklärt. Doch dann greift das Gesetz wie vorgesehen im GESETZ. Der 1 Stelli und sollte der hier auch mit so einer Aussage bzw handeln sein Verhinderung erklären rückt für diesen Zeitraum der 2. ggf 3. Stelli im Rahmen der Verhinderungsvertretung ins Mandat.

Denn die gewählte SBV incl. der Stelli sind für die gesamte Wahlperiode OHNE Pausen gewählt.

Sollte der VP bzw und 1. Stelli hier die Verhinderungsvertretung des 2 Stelli verhindern/behindern, wäre dieses ein grober Gesetzesverstoß/ Mandatsbehinderung. Dem Stelli wäre dann der Rechtsweg und die Einschaltung des IA empfohlen.

--
mfg Monica

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

RalleHH, Bremen, Saturday, 15.12.2018, 18:52 (vor 1958 Tagen) @ Monica99

Vielen Dank, mit dieser Aussage kann ich etwas anfangen.

Mfg

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hotte, Stuttgart, Saturday, 15.12.2018, 21:36 (vor 1958 Tagen) @ RalleHH

Vielen Dank, mit dieser Aussage kann ich etwas anfangen.

Mfg

Hey,
mich würde interessieren, was du glaubts mit der Aussage von Monica machen zu können?
VG
Hotte

--
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SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hotte, Stuttgart, Saturday, 15.12.2018, 21:21 (vor 1958 Tagen) @ Monica99

Hallo Hotte,

Hey,
warum soll die Schliessung zwischen dem Jahreswechsel nicht zulässig sein. Es entscheidet allein die VP, ob und wann und wie sie das Büro offenhält. Ich kann mir auch ernsthaft keine dringende Angelegenheiten vorstellen, die in diesem Zeitraum erledigt werden müssen und keinen Aufschub dulden
Wie war es denn in den früheren Jahren?
VG
Hotte


Du kennst dann bestimmt auch einen §§ der hier deine Aussage in Gänze stützt!!

Klar die VP entscheidet wann sie wie ihr Mandat wahrnimmt. Aber die kann nicht "faktisch" wie hier erfolgt die gewählte SBV für einen Zeitraum "Stilllegen"!!! Sie kann nur erklären, dass sie nicht wie üblich erreichbar ist. Sie kann und darf aber nicht die Stelli an der Wahrnehmung der Verhinderungsvertretung behindern.

Sie kann sich für verhindert erklären, was sie hier mit dieser Aussage KLAR erklärt. Doch dann greift das Gesetz wie vorgesehen im GESETZ. Der 1 Stelli und sollte der hier auch mit so einer Aussage bzw handeln sein Verhinderung erklären rückt für diesen Zeitraum der 2. ggf 3. Stelli im Rahmen der Verhinderungsvertretung ins Mandat.

Denn die gewählte SBV incl. der Stelli sind für die gesamte Wahlperiode OHNE Pausen gewählt.

Sollte der VP bzw und 1. Stelli hier die Verhinderungsvertretung des 2 Stelli verhindern/behindern, wäre dieses ein grober Gesetzesverstoß/ Mandatsbehinderung. Dem Stelli wäre dann der Rechtsweg und die Einschaltung des IA empfohlen.

Hallo Monica,
umgekehrt wird ein Schuh daraus. Du hast selber erklärt, das die VP allein entscheidet, wie sie ihr Mandat ausübt. Nenne mir den § der ihr verbietet zwischen den Feiertagen das Büro zu schliessen. Nenne mir auch bitte den § der die VP zwingt den 2. Stelli in die Arbeit einzubinden wenn der 1. Stelli auch verhindert ist.
Gegen den Willen der VP läuft nichts. Sie kann einbinden, muss aber nicht. Das einzige was bleiben würde, wäre eine entsprechende Beschwerde beim Intergrationsamt.

Sollte der VP bzw und 1. Stelli hier die Verhinderungsvertretung des 2 Stelli verhindern/behindern, wäre dieses ein grober Gesetzesverstoß/ Mandatsbehinderung....

Das solltest du wirklich näher erläutern. Gegen welchen § wird denn hier verstoßen. Eine Mandatsbehinderung kann ja nur erfolgen, wenn jemand das Mandat ausübt. Der 2. Stelli hat ein ruhendes Mandat, bis die VP ihn in ein aktives Mandat beruft

VG
Hotte

--
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SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Monica99, Sunday, 16.12.2018, 15:16 (vor 1957 Tagen) @ Hotte

Halo,

Du hast selber erklärt, das die VP allein entscheidet, wie sie ihr Mandat ausübt. Nenne mir den § der ihr verbietet zwischen den Feiertagen das Büro zu schliessen. Nenne mir auch bitte den § der die VP zwingt den 2. Stelli in die Arbeit einzubinden wenn der 1. Stelli auch verhindert ist.

Durch ihre Aussagen/Entscheidung (das die SBV nicht erreichbar ist, was so ja auch nicht stimmt. Denn es sind nur die VP und 1. Stelli nicht erreichbar) haben beide VP und 1. Stelli ganz eindeutig ihre Verhinderung erklärt.
Das weitere regelt dann ganz eindeutig das Gesetz § 177 1 Satz 1.

Möglich wäre gewesen, nichts zu sagen oder sich ausdrücklich als Nichtverhindert zu erklären. Dann müsste sie aber erreichbar sein. Beide können aber nicht die gewählte SBV (in Gänze) für gewisse Tage suspendieren, was sie aber tun.

Gegen den Willen der VP läuft nichts. Sie kann einbinden, muss aber nicht. Das einzige was bleiben würde, wäre eine entsprechende Beschwerde beim Intergrationsamt.

--
mfg Monica

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hotte, Stuttgart, Sunday, 16.12.2018, 15:42 (vor 1957 Tagen) @ Monica99

Halo,

Du hast selber erklärt, das die VP allein entscheidet, wie sie ihr Mandat ausübt. Nenne mir den § der ihr verbietet zwischen den Feiertagen das Büro zu schliessen. Nenne mir auch bitte den § der die VP zwingt den 2. Stelli in die Arbeit einzubinden wenn der 1. Stelli auch verhindert ist.


Durch ihre Aussagen/Entscheidung (das die SBV nicht erreichbar ist, was so ja auch nicht stimmt. Denn es sind nur die VP und 1. Stelli nicht erreichbar) haben beide VP und 1. Stelli ganz eindeutig ihre Verhinderung erklärt.
Das weitere regelt dann ganz eindeutig das Gesetz § 177 1 Satz 1.

Möglich wäre gewesen, nichts zu sagen oder sich ausdrücklich als Nichtverhindert zu erklären. Dann müsste sie aber erreichbar sein. Beide können aber nicht die gewählte SBV (in Gänze) für gewisse Tage suspendieren, was sie aber tun.

Gegen den Willen der VP läuft nichts. Sie kann einbinden, muss aber nicht. Das einzige was bleiben würde, wäre eine entsprechende Beschwerde beim Intergrationsamt.

Hallo Monica,
Ich bin der Meinung, das eine Verhinderung explizit erklärt werden muss. Aus der Schliessung des Büros über die Feiertage automatisch eine Erklärung der Verhinderung zu konstruieren, halte ich für sehr weit hergeholt. Ab welchem Zeitraum willst du das festmachen.
Beim vorliegenden Fall handelt es sich um einen Verkehrsbetrieb, der 365 Tage im Jahr arbeitet. Mit deinem Argument müsste das Büro dann ja auch 365 Tage im Jahr offen haben.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
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SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Monica99, Sunday, 16.12.2018, 18:52 (vor 1957 Tagen) @ Hotte

Hallo,

Aus der Schliessung des Büros über die Feiertage automatisch eine Erklärung der Verhinderung zu konstruieren, halte ich für sehr weit hergeholt. Ab welchem Zeitraum willst du das festmachen.
Beim vorliegenden Fall handelt es sich um einen Verkehrsbetrieb, der 365 Tage im Jahr arbeitet. Mit deinem Argument müsste das Büro dann ja auch 365 Tage im Jahr offen haben.

Jetzt hat der Amtsinhaber gerade im Weihnachtsbrief mitgeteilt, dass die SBV vom 24.12 bis 02.01.19 geschlossen ist.

Es geht hier um eine ganze Woche bzw 2 Tage länger sogar. Ja, in einem Betrieb der 365 Arbeitstage hat, gillt das Mandat und damit die Mandatspflicht auch an 365 Tagen. So sind die Mandatsträger auch gewählt. Die Gesetze SGB IX, BetrVG und PersVG kennen keine "Betriebsferien". Bei Verhinderungen der Mandatsträger kommen stets die Stellvertreter vorübergehend ins Mandat. Denn so sehen die Gesetze es zwingend vor.

Die Mandatsträger müssen auch nicht zwingend stets ausdrücklich die Verhinderung erklären, damit die Stellvertreter ins Mandat kommen können. Sie "können" ggf. ihre Verhinderung erklären um so den Weg für den Einsatz von Stellvertreter ermöglichen zu können. Dieses ist in bestimmten Fällen auch ratsam, zB wenn die VPSchwb 2 zeitgleiche Termine hat.

Es ist aber keine VORRSUSSETZUNG!

Denn, bei deiner Auslegung, was wäre dann wenn die VPSchwb zB einen Unfall hat und ins Koma fällt, dann dürfte es ja keine Verhinderungsvertretung geben, denn sie kann sich ja nicht als verhindert erklären.

Du solltest deine Sicht und das Thema Verhinderung und Stellvertreter einmal mit deinem BRV besprechen. Denn nach deiner Auslegung würde der wohl viele falsche Sitzungseinladungen und damit nicht beschlusssichere Sitzungen einberufen. Oder erklären sich alle BRM stets als verhindert? Ja, sie solltem dem BRV mitteilen wenn sie verhindert sind.

--
mfg Monica

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hotte, Stuttgart, Sunday, 16.12.2018, 19:02 (vor 1957 Tagen) @ Monica99

Hallo,

Aus der Schliessung des Büros über die Feiertage automatisch eine Erklärung der Verhinderung zu konstruieren, halte ich für sehr weit hergeholt. Ab welchem Zeitraum willst du das festmachen.
Beim vorliegenden Fall handelt es sich um einen Verkehrsbetrieb, der 365 Tage im Jahr arbeitet. Mit deinem Argument müsste das Büro dann ja auch 365 Tage im Jahr offen haben.

Jetzt hat der Amtsinhaber gerade im Weihnachtsbrief mitgeteilt, dass die SBV vom 24.12 bis 02.01.19 geschlossen ist.


Es geht hier um eine ganze Woche bzw 2 Tage länger sogar. Ja, in einem Betrieb der 365 Arbeitstage hat, gillt das Mandat und damit die Mandatspflicht auch an 365 Tagen. So sind die Mandatsträger auch gewählt. Die Gesetze SGB IX, BetrVG und PersVG kennen keine "Betriebsferien". Bei Verhinderungen der Mandatsträger kommen stets die Stellvertreter vorübergehend ins Mandat. Denn so sehen die Gesetze es zwingend vor.

Die Mandatsträger müssen auch nicht zwingend stets ausdrücklich die Verhinderung erklären, damit die Stellvertreter ins Mandat kommen können. Sie "können" ggf. ihre Verhinderung erklären um so den Weg für den Einsatz von Stellvertreter ermöglichen zu können. Dieses ist in bestimmten Fällen auch ratsam, zB wenn die VPSchwb 2 zeitgleiche Termine hat.

Es ist aber keine VORRSUSSETZUNG!

Denn, bei deiner Auslegung, was wäre dann wenn die VPSchwb zB einen Unfall hat und ins Koma fällt, dann dürfte es ja keine Verhinderungsvertretung geben, denn sie kann sich ja nicht als verhindert erklären.

Du solltest deine Sicht und das Thema Verhinderung und Stellvertreter einmal mit deinem BRV besprechen. Denn nach deiner Auslegung würde der wohl viele falsche Sitzungseinladungen und damit nicht beschlusssichere Sitzungen einberufen. Oder erklären sich alle BRM stets als verhindert? Ja, sie solltem dem BRV mitteilen wenn sie verhindert sind.

Hey,
du solltest den zeitraum mal etwas genauer betrachten. Es geht um den Zeitraum zwischen den Feiertagen. Aber das ist anscheinend nach deiner Auslegung nicht relevant.

Wenn ich dich richtig verstanden habe, kommen die Vetreter automatisch ins Mandat und können aktiv werden, sobald die VP verhindert ist, ohne das es weitere Aktivitäten bedarf?

Obwohl: ".....Auch ist die SBV NICHT wegen Urlaub oder sogar auch wegen Krankheit zwingend verhindert......

Und schau dir mal den beitrag von allbracin an. Dieser ist ebenfalls in einem großen Verkehrunternehmen beschäftigt.
https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25223

Dein Vergelich mit dem BR hinkt aber ganz gewaltig.

VG
Hotte

--
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SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hotte, Stuttgart, Sunday, 16.12.2018, 19:13 (vor 1957 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica,
les dir mal diesen Thread durch

https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24269

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Cebulon, Monday, 17.12.2018, 08:08 (vor 1956 Tagen) @ Hotte

So einfach ist das... les mal diesen Thread

Hallo,
genau dieser "hitzige" August-Thread (darunter Deine pauschalen "Thesen" zu der gesetzlichen Verhinderungsvertretung und schon damals ohne Belege von Dir, wenn eine VP in dem ruhenden Mandat ist wg. Verhinderung), ist offenbar vielen übel aufgestoßen. Seriöse nachprüfbare Quelle/n dafür hast Du aber niemals zitiert. Und Nachfragen nach Quellen lässt Du unbeantwortet bzw. weichst konsequent aus. Rechtsprechung steht seit jeher klar dagegen. Machst Du das denn alles ohne Fachkommentar/e und ohne einen Blick in die Rechtsprechung, und lediglich aus einem (vagen) subjektiven "Bauchgefühl" heraus?

Dir fehlt schlicht elementares Basiswissen, d.h. der grundlegende Unterschied zwischen dem gesetzlichen Gebot der SBV-Verhinderungsvertretung und der Heranziehung durch die VP. Die Verhinderungsvertretung greift automatisch kraft Gesetzes, da vom Gesetz angeordnet in § 177 SGB IX - im Gegensatz zur Heranziehung durch die Vertrauensperson nach der Kann-Vorschrift des § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.

Gruß,
Cebulon

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Monica99, Monday, 17.12.2018, 11:35 (vor 1956 Tagen) @ Hotte

Hallo,

les dir mal diesen Thread durch

https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24269

Habe ich, Du auch und auch den großen rechtlichen Unterschied erkannt und auch verstanden??

Denn Freistellung und Verhinderungsvertretung haben rein gar nichts miteinander zu tun. Sind auch rechtlich zwei ganz verschiedene Dinge/Sachverhalte.

Fazit: Alles noch einmal auch im Gesetz und Kommentar in Ruhe nachlesen.

--
mfg Monica

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hotte, Stuttgart, Monday, 17.12.2018, 11:42 (vor 1956 Tagen) @ Monica99

Dann hjast du sicherlich auch diesen Beitrag gelesen. In dem Beitrag wird sehr deutlich von Heranziehung geschrieben:

https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24272

VG
Hotte

--
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SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Cebulon, Monday, 17.12.2018, 12:50 (vor 1956 Tagen) @ Hotte

Gegen den Willen der VP läuft nichts. Sie kann einbinden, muss aber nicht.

Hallo Hotte,

diese pauschale Behauptung ist völlig unhaltbar. Widerspricht der ständigen Rechtsprechung. Seit wann ist denn eine Verhinderungsvertretung eine Kann-Entscheidung? Das hat mit Ermessen nicht das Geringste zu tun, sondern mit objektiver grober Amtspflichtverletzung.

Gruß,
Cebulon

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hotte, Stuttgart, Monday, 17.12.2018, 13:29 (vor 1956 Tagen) @ Cebulon

Gegen den Willen der VP läuft nichts. Sie kann einbinden, muss aber nicht.


Hallo Hotte,

diese pauschale Behauptung ist völlig unhaltbar. Widerspricht ständiger Rechtsprechung. Seit wann ist denn eine Verhinderungsvertretung eine Kann-Entscheidung? Das hat mit Ermessen nicht das Geringste zu tun.

Gruß,
Cebulon

Hallo Cebulon,
sicherlich hast du die entsprechenden Urteile zur Hand. Denn es würde mich schon interessieren, wie ein 2.Stelli mit passiven Mandat gegen den Willen der VP in ein aktives Mandat kommt.. Dies kann doch nur durch ein Urteil erfolgen. Auf der Urteilsübersicht dieser Seite ist ein entsprechende Urteil nicht aufgeführt.
Hier ist eine aktuelle Seite mit Urteilen.

https://www.ifb.de/schwerbehindertenvertretung/rechtsprechung-fuer-die-schwerbehindertenvertretung.html

Seltsamerweise finde ich kein Urteil zum Thema Vertretung. Bei ständiger Rechtrssprechnung müsste doch hier etwas aufgeführt sein
VG
Hotte

--
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"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Cebulon, Monday, 17.12.2018, 14:30 (vor 1956 Tagen) @ Hotte

Der 2. Stelli hat ein ruhendes Mandat, bis die VP ihn in ein aktives Mandat beruft.

Hallo Hotte,

finde solche pauschalen Behauptungen ziemlich "schräg", da in jed. SBV-Grundkurs Thema. Hier geht es allein um Verhinderungsvertretung. Seit wann hängt denn diese davon ab, dass eine VP "beruft"? Wenn VP und 1. Stelli beide verhindert sind (also sich gleichzeitig im ruhendem Mandat befinden), dann ist selbstverständlich der weitere Stelli im aktiven Mandat. Selbst dann, wenn sich beide z.B. ohne den weiteren Stelli zu informieren "vom Acker machen" sollten.

Das sind anscheinend leider nicht nur Einzelfälle und ist aus meiner Sicht besonders schäbig ...

Gruß,
Cebulon

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hotte, Stuttgart, Monday, 17.12.2018, 15:57 (vor 1956 Tagen) @ Cebulon

Der 2. Stelli hat ein ruhendes Mandat, bis die VP ihn in ein aktives Mandat beruft.


Hallo Hotte,

finde solche pauschalen Behauptungen ziemlich "schräg", da in jed. SBV-Grundkurs Thema. Hier geht es allein um Verhinderungsvertretung. Seit wann hängt denn diese davon ab, dass eine VP "beruft"? Wenn VP und 1. Stelli beide verhindert sind (also sich gleichzeitig im ruhendem Mandat befinden), dann ist selbstverständlich der weitere Stelli im aktiven Mandat. Selbst dann, wenn sich beide z.B. ohne den weiteren Stelli zu informieren "vom Acker machen" sollten.

Das sind anscheinend leider nicht nur Einzelfälle und aus meiner Sicht besonders schäbig ...

Gruß,
Cebulon

Hallo Cebulon,
verstehe ich dich richtig, das ein 2.Stelli automatisch im Mandat ist, wenn VP und 1.Stelli nicht da sind, wie. zb. im vorliegenden Fall im Urlaub?
Er ist dann also automatisch berechtigt rechtsverbindliche Aussage für die SBV zu tätigen, Beratungen durchführen, Stellungnahmen abgeben an Sitzungen teilnehmen usw usw. Er geht also zu seinem AG und teilt ihm mit, das er ab sofort SBV Tätigkeiten ausführen wird und sich (> 100 sb Mitarbeiter) selber freistellt

VG
Hotte

--
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SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Cebulon, Thursday, 20.12.2018, 13:14 (vor 1953 Tagen) @ Hotte

Er geht also zu seinem AG und teilt ihm mit, das er ab sofort SBV Tätigkeiten ausführen wird ...

Genauso ist es. Und wenn VP und der erste Stelli beide verhindert am Tag der Wahl zur GSBV, dann hat sich der zweite Stellvertreter auf den Weg zur Wahlversammlung zu machen - und ist dann dafür selbstverständlich freizustellen. Gehört nun mal zu seinen Amtspflichten, bei solchen Verhinderungen die Vertretung zu übernehmen.

Gruß,
Cebulon

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hotte, Stuttgart, Thursday, 20.12.2018, 14:38 (vor 1953 Tagen) @ Cebulon

Er geht also zu seinem AG und teilt ihm mit, das er ab sofort SBV Tätigkeiten ausführen wird ...


Genauso ist es. Und wenn VP und der erste Stelli beide verhindert am Tag der Wahl zur GSBV, dann hat sich der zweite Stellvertreter auf den Weg zur Wahlversammlung zu machen - und ist dann dafür selbstverständlich freizustellen.

Gruß,
Cebulon

Wenn das ganze ohne Wissen der VP passiert, wünsche ich dem 2.Stelli viel Spass beim anschliessenden Theater mit AG und auch mit der GSBV.
Wenn dieser Kollege dann vieleicht auch noch aus eigener Entschluss ohne Wissen der VP an einer BR-Sitzung teilnimmt, dürfte es richtig lustig werden.
Du hast doch mehrmals die ständige Rechtssprechung erwähnt. Meiner bitte doch mal entsprechende Urteile zu zitieren bist du bisher leider noch nicht nachgekommen.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Cebulon, Thursday, 20.12.2018, 15:35 (vor 1953 Tagen) @ Hotte

Wenn dieser Kollege dann vieleicht auch noch aus eigener Entschluss ohne Wissen der VP an einer BR-Sitzung teilnimmt, dürfte es richtig lustig werden.

Wenn die VP bei Verhinderung nur blockt und nichts kommuniziert aus Eigennutz und vereitelt, dann ist das nicht lustig, sondern wäre mehr als erbärmlich und schäbig.

Du hast doch mehrmals die ständige Rechtssprechung erwähnt. Meiner bitte doch mal entsprechende Urteile zu zitieren bist du bisher leider noch nicht nachgekommen.

Wie wäre es denn damit, zunächst einfach mal meine wiederholte Frage nach Deinen Quellen zu beantworten? Wäre doch sonst etwas einseitig, oder? Das hast Du schon im August ignoriert und jetzt im Dezember schon wieder. Das stelle ich mir nicht unter Kooperation vor. Gibt es die nun oder gibt's die etwa gar nicht?

Gruß,
Cebulon

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hotte, Stuttgart, Thursday, 20.12.2018, 16:00 (vor 1953 Tagen) @ Cebulon

Wenn dieser Kollege dann vieleicht auch noch aus eigener Entschluss ohne Wissen der VP an einer BR-Sitzung teilnimmt, dürfte es richtig lustig werden.


Wenn die VP bei Verhinderung nur blockt und nichts kommuniziert aus Eigennutz und vereitelt, dann ist das nicht lustig, sondern wäre mehr als erbärmlich und schäbig.

Du hast doch mehrmals die ständige Rechtssprechung erwähnt. Meiner bitte doch mal entsprechende Urteile zu zitieren bist du bisher leider noch nicht nachgekommen.


Wie wäre es denn damit, zunächst einfach mal meine wiederholte Frage nach Deinen Quellen zu beantworten? Wäre doch sonst etwas einseitig, oder? Das hast Du schon im August ignoriert und jetzt im Dezember schon wieder. Das stelle ich mir nicht unter Kooperation vor. Gibt es die nun oder gibt's die etwa gar nicht?

Gruß,
Cebulon

****Cebulon @, Donnerstag, 23. August 2018, 22:17 (vor 119 Tagen) @ Hotte

Demnach ist schon das Büro der SBV für ihn absolut tabu. So einfach ist das.

Hallo, wo hast Du das her?
Gibt es dafür evt. Quellen?

Gruß,
Cebulon++++

Schion mal etwas von Datenschutz gehört?

****
....Machst Du das denn alles ohne Fachkommentar/e und ohne einen Blick in die Rechtsprechung, und lediglich aus einem (vagen) subjektiven "Bauchgefühl" heraus?.....

Mein "Bauchgefühl" beruht auf über 15 Jahre als SBv (> 400 SB und Gleichgestellte) und teilweise GSBV in einem sehr großen Konzern. Die Zusammenarbeit erfolgte stets bei Fragen, wie z.b.; "Wie lässt sich das theoretische Gesetz auch in der Praxis auf welche Art und Weise umsetzen" mit der Rechtsabteilung der IGM, der Konzernrechtsabteilung, sowie bei regelmäßige Treffen mit Werner Feldes

Jetzt warte ich mal auf deine "ständige Rechtssprechung"
VG
Hotte

--
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"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Cebulon, Friday, 21.12.2018, 09:06 (vor 1952 Tagen) @ Hotte

Schon mal etwas von Datenschutz gehört?

Hallo Hotte,

ja "tolles" Argument, wenn Stelli automatisch im aktiven Mandat ist bei Verhinderung von Rechts wegen. Sonst ja höchst beliebte AG-Argumente. Offenbar aber auch beliebt speziell bei einigen Wahlvorständen im "Großkonzern" Deiner Region, die SBV-Gegenkandidaten mit "Datenschutzkeule" kamen, um nur "zensierten" bzw. eingeschränkten statt einen umfassenden Einblick in Wählerliste zu gewähren, was dem LAG Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2004, 8 TaBV 4/03, sauer aufgestoßen ist - im Gegensatz zum "blauäugigen" ArbG Stuttgart mit der wohl abenteuerlichsten ­ "Auslegung" zum Datenschutz aller Zeiten ...

Da liegen unsere Ansichten weit auseinander!

Gruß,
Cebulon

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Cebulon, Friday, 21.12.2018, 09:20 (vor 1952 Tagen) @ Hotte

Mein "Bauchgefühl" beruht auf über 15 Jahre als SBV (> 400 SB und Gleichgestellte) und teilweise GSBV in einem sehr großen Konzern. Die Zusammenarbeit erfolgte stets bei Fragen, wie z.b.; "Wie lässt sich das theoretische Gesetz auch in der Praxis auf welche Art und Weise umsetzen" mit der Rechtsabteilung der IGM, der Konzernrechtsabteilung, sowie bei regelmäßige Treffen mit Werner Feldes

Hallo Hotte,

in dem Feldes-Kommentar zu § 94 SGB IX wurde genau diese Rechtsfrage zur Verhinderung schon 2015 ausgeklammert, obwohl praxisrelevant. Das sollten seine Juristen eigentlich wissen. Dazu hat er sich abermals zu § 177 ausgeschwiegen. So hat er die Leser - im Gegensatz zu anderen SGB IX-Kommentaren - so seit Jahren alleingelassen. Das war und ist enttäuschend.

Dazu hätte man schon einen Kurzhinweis auf die Rechtsprechung - wenigstens in einer kleinen Fußnote oder einem Nebensatz zu § 177 SGB IX erwarten dürfen, weil Basis zum Recht der SBV bzw. zu deren Rechtsstellung. Wie gesagt leider nur Fehlanzeige! Aber bei Deinen regelmäßigen Kontakten mit Werner Feldes könntest Du ihn ja mal auf diese Kommentierungslücke zu dieser Verhinderungsvertretung in dem § 177 SGB IX gerne bei passender Gelegenheit ansprechen ... Das ist unerlässliches Basiswissen, das zu den Grundlagen der Amtstätigkeit einer SBV gehört und daher in wirklich jedes Grundlagenseminar für die SBV gehört.

Jetzt warte ich auf deine Rechtssprechung

Guck mal hier und dort. Ist aber nicht "meine", sondern LAG Berlin, BAG und ArbG Cottbus ;-) bezüglich Betriebsräten.

Gruß,
Cebulon

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Monica99, Thursday, 20.12.2018, 16:00 (vor 1953 Tagen) @ Cebulon

Hallo Hotte,

Du hast doch mehrmals die ständige Rechtssprechung erwähnt. Meiner bitte doch mal entsprechende Urteile zu zitieren bist du bisher leider noch nicht nachgekommen.

Also, der Gesetzgeber erlässt Gesetze die gültig und anzuwenden/ beachten sind. Dazu bedarf es nicht erst einer Rechtsprechung/ Urteile.

Mandatsträger welche stets nach Urteilen fragen und bedürfen um ihre Mandate wahrzunehmen sind mir suspekt.

Gute Mandatsträger sollten ihr Mandat auf Grund der vorhandenen Gesetze und guter Kommentare zum Wohle der Beschäftigten wahrnehmen können. Also ohne stets nach Urteilen zu rufen. Besonders bei klarer und verständlicher nicht komplizierter Gesetzeslage und sehr guter leicht verständlicher Kommentare.

Zum Glück ist es bei der Mehrheit der wirklich guten Mandatsträger auch so, also bis auf weniger Ausnahmen.

Ist auch hier festzustellen, denn nur sehr wenige rufen stets nach Urteilen.

--
mfg Monica

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hotte, Stuttgart, Thursday, 20.12.2018, 19:56 (vor 1953 Tagen) @ Monica99

Hallo Hotte,

Du hast doch mehrmals die ständige Rechtssprechung erwähnt. Meiner bitte doch mal entsprechende Urteile zu zitieren bist du bisher leider noch nicht nachgekommen.

Also, der Gesetzgeber erlässt Gesetze die gültig und anzuwenden/ beachten sind. Dazu bedarf es nicht erst einer Rechtsprechung/ Urteile.

Mandatsträger welche stets nach Urteilen fragen und bedürfen um ihre Mandate wahrzunehmen sind mir suspekt.

Gute Mandatsträger sollten ihr Mandat auf Grund der vorhandenen Gesetze und guter Kommentare zum Wohle der Beschäftigten wahrnehmen können. Also ohne stets nach Urteilen zu rufen. Besonders bei klarer und verständlicher nicht komplizierter Gesetzeslage und sehr guter leicht verständlicher Kommentare.

Zum Glück ist es bei der Mehrheit der wirklich guten Mandatsträger auch so, also bis auf weniger Ausnahmen.

Ist auch hier festzustellen, denn nur sehr wenige rufen stets nach Urteilen.

Hallo Monica,
wenn jemand seine Argumente mit den Hinweis auf "ständige Rechtssprechung" verstärkt, dann muss er auch bereit sein die entsprechende Urteile zu benennen.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

ingo, Bremen, Monday, 17.12.2018, 12:36 (vor 1956 Tagen) @ RalleHH

Moin RalleHH,
mein Büro ist wie in deinem Betrieb geschlossen bis zum 2.01.2019.
Ich bin nicht verhindert, ich bin durch eine Rufumleitung und ein Firmenhandy, innerhalb der Urlaubstage zu erreichen.

Weshalb sollte ich meinen Stelli 1 oder 2 in Aktion versetzen? Sollte es zu einer Falschfahrt oder schwerer VU mit sofortiger Personalrechtlichen Folgen geben, muss erst einmal der BR informiert und angehört werden. Hier existieren Fristen die die Urlaubszeit nicht unterschreitet.

Sollte aber der Fall eintreten das ich nicht am 27. oder 28.12.18. erscheinen möchte, kann ich jederzeit einen Stellvertreter senden.

Ich glaube du solltest ein klärendes Gespräch suchen mit der VP, Urlaub und Feiertage sowie Brückentage werden immer im voraus gebucht, die kommen nicht aus dem Himmel gefallen.

Da wir auch 24 Stunden am Tag arbeiten, bedeutet es nicht das mein SBV Büro auch 24 Stunden auf hat.
Wochenenden und Feiertage und freie Tage im Dienstplan sind auch nicht im Büro abgedeckt.

Ich hoffe ihr findet unter euch eine praktikable Lösung wie ihr die Urlaubszeit überbrückt.
# Solange die VP sich nicht verhindert erklärt, bist du nicht aktiv"#

Eine besinnliche Weihnachtszeit
aus Bremen

Ingo

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Monica99, Monday, 17.12.2018, 13:05 (vor 1956 Tagen) @ ingo

Hallo Ingo,

mein Büro ist wie in deinem Betrieb geschlossen bis zum 2.01.2019.
Ich bin nicht verhindert, ich bin durch eine Rufumleitung und ein Firmenhandy, innerhalb der Urlaubstage zu erreichen.

Ja, sich als Nichtverhindert zu erklären und erreichbar sein, ist eine Möglichkeit. Doch wenn der Stelli im Betrieb ist und nicht in Urlaub, warum nutzt man dann nicht die Möglichkeit den Stelli im Rahmen der Verhinderungsvertretung ins Mandat zu bekommen. Ihm so die Möglichkeit geben auch Erfahrung zu erlangen.

Weiter, sich als Nichtverhindert zu erklären und dem Stelli so eine rechtliche Möglichkeit Erfahrung zu erlangen nehmen und dann aber dann ...

Sollte aber der Fall eintreten das ich nicht am 27. oder 28.12.18. erscheinen möchte, kann ich jederzeit einen Stellvertreter senden.

..... nicht erscheinen möchte! passen nicht zusammen. Also wenn Nichtverhindert dann bitte auch WOLLEN.

Weshalb sollte ich meinen Stelli 1 oder 2 in Aktion versetzen?

Weil es rechtlich möglich ist und er so Erfahrung sammeln kann und damit die SBV stärken kann durch seine Erfahrung/ Wissen.

.

--
mfg Monica

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Cebulon, Monday, 17.12.2018, 13:16 (vor 1956 Tagen) @ ingo

# Solange die VP sich nicht verhindert erklärt, bist du nicht aktiv #

Hallo Ingo,

einen solchen Rechtssatz gibt es nicht für diese Abwesenheitsvertretung z.B. bei Urlaub oder AU, auch wenn das in diesem Forum schon x-mal so behauptet wurde ins Blaue hinein. Dieses steht so in keinem mir bekannten Fachkommentar, auch nicht zum SGB IX. Widerspricht ohnehin ständ. Rechtsprechung!

Gruß,
Cebulon

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hotte, Stuttgart, Monday, 17.12.2018, 13:45 (vor 1956 Tagen) @ Cebulon

# Solange die VP sich nicht verhindert erklärt, bist du nicht aktiv #


Hallo Ingo,

einen solchen Rechtssatz gibt es nicht für diese Abwesenheitsvertretung z.B. bei Urlaub oder AU, auch wenn das in diesem Forum schon x-mal so behauptet wurde. Dieses steht so in keinem mir bekannten Fachkommentar, auch nicht zum SGB IX.Widerspricht ohnehin ständ. Rechtsprechung!

Gruß,
Cebulon


Hallo Cebulon,
schau die mal diesen Artikel an:

https://www.ifb.de/schwerbehindertenvertretung/lexikon-fuer-die-schwerbehindertenvertretung/S/schwerbehindertenvertretung-amtsarbeit-waehrend-krankheit-urlaub-elternzeit.html

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Monica99, Monday, 17.12.2018, 14:29 (vor 1956 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotto, Ingo u.a.,

schaut euch doch einfach einmal die zitierte IFB Webseite an.
Aufgaben: Stellvertretung und Heranziehung
Der Stellvertreter vertritt die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX); so z.B. bei Abwesenheit wegen Urlaubs, Krankheit, etc. oder bei Verhinderund aufgrund der Wahrnehmung anderer Aufgaben im Betrieb / in der Dienststelle oder - so hat es das Bundesteilhabegesetz (BTHG) klargestellt - auch bei Verhinderung durch Befangenheit bei individueller und unmittelbarer Betroffenheit der Vertrauensperson.

Nochmals ganz klar, die gesamte SBV als VP und Stelli sind für die Wahlperiode in Gänze grwählt. Damit kann auch die VP diese nicht für Tage "außer Betrieb/stilllegen" nehmen oder Stelli suspendieren.

Die VP kann nur für sivh selbst sprechen und wie hier erklären ICH/VP bin nicht im Betrieb/ erreichbar. Das weitere dann regelt das Gesetz. Siehe oben.

Ist das selbe wie bei BR/PR. Auch hier können die Voritzenden nicht diese Gremien schließen.

--
mfg Monica

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hotte, Stuttgart, Monday, 17.12.2018, 15:49 (vor 1956 Tagen) @ Monica99

Hallo Hotto, Ingo u.a.,

schaut euch doch einfach einmal die zitierte IFB Webseite an.
Aufgaben: Stellvertretung und Heranziehung
Der Stellvertreter vertritt die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX); so z.B. bei Abwesenheit wegen Urlaubs, Krankheit, etc. oder bei Verhinderund aufgrund der Wahrnehmung anderer Aufgaben im Betrieb / in der Dienststelle oder - so hat es das Bundesteilhabegesetz (BTHG) klargestellt - auch bei Verhinderung durch Befangenheit bei individueller und unmittelbarer Betroffenheit der Vertrauensperson.

Nochmals ganz klar, die gesamte SBV als VP und Stelli sind für die Wahlperiode in Gänze grwählt. Damit kann auch die VP diese nicht für Tage "außer Betrieb/stilllegen" nehmen oder Stelli suspendieren.

Die VP kann nur für sivh selbst sprechen und wie hier erklären ICH/VP bin nicht im Betrieb/ erreichbar. Das weitere dann regelt das Gesetz. Siehe oben.

Ist das selbe wie bei BR/PR. Auch hier können die Voritzenden nicht diese Gremien schließen.

Hallo Monica,
du solltest den Bericht bis zum Ende lesen:
Dort heisste es nämlich auch:
...Ob eine solche subjektive Unzumutbarkeit gegeben ist, lässt sich in der Praxis häufig nicht eindeutig sagen. Bei einer arbeitsunfähig erkrankten Vertrauensperson wird im Zweifel grundsätzlich vermutet, dass sie zugleich auch unfähig ist, ihr Amt auszuüben. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die Vertrauensperson am besten ausdrücklich gefragt werden, ob sie ihre Amtstätigkeit trotz Krankheit, Elternzeit oder Urlaub wahrnehmen will....

Weiterhin möchte ich dich hier zitieren:
....Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters (Stellvertreter/in)

Monica99, Donnerstag, 23. August 2018, 14:07 (vor 116 Tagen) @ SFliege

Hallo,

immer langsam. Denn Urlaub und auch Krankheit bedeutet NICHT zwingend, dass die Vertrauensperson im Mandat und deren Wahrnehmung verhindert ist.

Ob sie wegen Urlaub/Krankheit im Mandat verhindert ist entscheidet NUR die SBV. Sie entscheidet auch ob die im Gesetz gegebene Möglichkeit ab > 100 Schwerbehinderten der Stellvertreter herangezogen/eingebunden wird. Denn im Gesetz steht ganz bewusst "KANN", also nicht MUSS.......
Dein Vergleich mit dem BR ist aber ziemlich schräg. Den entscheidenen Unterschied solltest du eigentlich kennen
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Cebulon, Friday, 21.12.2018, 23:29 (vor 1952 Tagen) @ Hotte

Monica: Ist das selbe wie bei BR/PR. Auch hier können Vorsitzende nicht Gremien schließen.

Hotte: Dein Vergleich mit BR ist aber schräg.


Hallo Hotte,

der Rechtsvergleich von Monica mit BR ist nicht "schräg", sondern ganz überragend. Auch Prof. Düwell hat die Rechtsprechung zum Betriebsrat sinngemäß herangezogen in LPK-SGB IX § 177 Rn. 7. Im Übrigen gibt es ja schließlich durchaus Betriebsräte exakt mit einer Person, nachlesbar in § 9 BetrVG, also Ein-Personen-Vertretungen.

Hier wie dort geht es nicht etwa um Eitelkeiten oder Eigeninteressen pflichtvergessener unwilliger VP, sondern in erster Linie um Urlaubsvertretung, d.h. die lückenlose Interessenvertretung von sbM, ob das nun einer solchen VP so passt oder nicht. Nichts anderes gilt im Grundsatz für den BR/PR.
Düwell "Diese zur Betriebsverfassung aufgestellten Rechtssätze sind auf das Schwerbehindertenrecht übertragbar..."

IFB: Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die Vertrauensperson am besten ausdrücklich gefragt werden, ob sie ihre Amtstätigkeit trotz Krankheit, Elternzeit oder Urlaub wahrnehmen will.

Das halte ich für unsinnig und völlig lebensfremd. Da gibts regelmäßig keine Rechtsunsicherheit nach der Rechtsprechung. Sollte VP im Betrieb präsent sein trotz AU oder Urlaub ohne Bezüge und sich ggü. der Stellvertretung für nicht verhindert erklären, so hat sie das Amt auszuüben - sonst ist natürlich SBV-Stellvertretung im aktiven Mandat kraft Gesetzes!

Gruß,
Cebulon

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

ingo, Bremen, Tuesday, 18.12.2018, 07:40 (vor 1955 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica,
habe genau deine IFB Seite angeschaut und dies gefunden!

Verbringt sie dagegen ihren Urlaub zuhause auf „Balkonien“, so könnte sie ganz grundsätzlich ihrer Amtstätigkeit weiter nachgehen und „mal schnell“ in den Betrieb kommen.

Somit widersprechen wir uns gegenseitig, oder?
Ich finde RalleHH möchte über diesen Vertretungsfall der VP das Leben schwer machen.

Die sollten lieber eine klare Linie in ihrem Betrieb finden damit die schwerbehinderten Menschen/Gleichgestellten eine gute SBV haben. Ansonsten muß RalleHH 1 Viertel der SB/GL überzeugen das die VPs einen groben Verstoß begannen hat.

Im Prinzip bleibt bei genauer Betrachtung nur der Rechtsweg zur Lösungsfindung auf!

Gruß Ingo

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Monica99, Tuesday, 18.12.2018, 13:32 (vor 1955 Tagen) @ ingo

Hallo Ingo,

habe genau deine IFB Seite angeschaut und dies gefunden!

Verbringt sie dagegen ihren Urlaub zuhause auf „Balkonien“, so könnte sie ganz grundsätzlich ihrer Amtstätigkeit weiter nachgehen und „mal schnell“ in den Betrieb kommen.

Somit widersprechen wir uns gegenseitig, oder?

stimmt!

Doch es passt dann nicht dass sie schreibt "SBV vom 24.12 bis 02.01.19 geschlossen ist." Dann sollte sie erklären, dass sie NICHTVREHINDERT ist, also erreichbar. Denn sonst gilt der Grundsatz "Urlaub/Krankheit" nicht anwesend/ abwesend/ verhindert.

Denn "Geschlossen" bedeutet niemand da/ erreichbar! Oder kamst Du schon einmal in einen Betrieb/Geschäft/Bank wenn dort das Schild "geschlossen" hing? Wenn dann hängt dort auch ein Schild " im Notfall.....

Letztlich stimmt diese Aussage auch so rein rechtlich nicht. Denn die SBV ist ja gewählt und besteht aus VPSchwb und Stelli. Die VPSchwb kann und darf auch rechtlich nicht für die gewählten Stelli ohne Auftrag dieser reden und entscheiden. Denn auch diese sind frei in ihren Entscheidungen.

--
mfg Monica

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 18.12.2018, 15:37 (vor 1955 Tagen) @ Monica99

......

Letztlich stimmt diese Aussage auch so rein rechtlich nicht. Denn die SBV ist ja gewählt und besteht aus
VPSchwb und Stelli. Die VPSchwb kann und darf auch rechtlich nicht für die gewählten Stelli ohne Auftrag dieser
reden und entscheiden. Denn auch diese sind frei in ihren Entscheidungen.

Hallo Moinica,
jetzt wird es aber ganz abendteuerlich. Auf einmal ist die SBV ein Gremium und die VP darf keinerlei Erklärungen als SBV abgeben, ohne das Ste Stellis mitgeredet haben?
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Monica99, Tuesday, 18.12.2018, 23:24 (vor 1955 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

jetzt wird es aber ganz abendteuerlich. Auf einmal ist die SBV ein Gremium und die VP darf keinerlei Erklärungen als SBV abgeben, ohne das Ste Stellis mitgeredet haben?

Jetzt könnte man glauben, Du hättest eine Leseschwäche, denn so etwas habe ich nicht geschrieben. Mein Tipp lese noch einmal in Ruhe was ich geschrieben habe.

Frage noch, fällt Dir keine echte rechtlich haltbare Aussage mehr ein?

--
mfg Monica

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 18.12.2018, 23:33 (vor 1955 Tagen) @ Monica99

Hallo Hotte,

jetzt wird es aber ganz abendteuerlich. Auf einmal ist die SBV ein Gremium und die VP darf keinerlei Erklärungen als SBV abgeben, ohne das Ste Stellis mitgeredet haben?


Jetzt könnte man glauben, Du hättest eine Leseschwäche, denn so etwas habe ich nicht geschrieben. Mein Tipp lese noch einmal in Ruhe was ich geschrieben habe.

Frage noch, fällt Dir keine echte rechtlich haltbare Aussage mehr ein?

Hallo Monica,
was gibt es an dieser Aussage

...Die VPSchwb kann und darf auch rechtlich nicht für die gewählten Stelli ohne Auftrag dieser
reden und entscheiden.....

zu zweifeln.

Was ist denn eigentlich mit dieser Aussage von dir:
...
Monica99, Donnerstag, 23. August 2018, 14:07 (vor 117 Tagen) @ SFliege

Hallo,

immer langsam. Denn Urlaub und auch Krankheit bedeutet NICHT zwingend, dass die Vertrauensperson im Mandat und deren Wahrnehmung verhindert ist.

Ob sie wegen Urlaub/Krankheit im Mandat verhindert ist entscheidet NUR die SBV. Sie entscheidet auch ob die im Gesetz gegebene Möglichkeit ab > 100 Schwerbehinderten der Stellvertreter herangezogen/eingebunden wird. Denn im Gesetz steht ganz bewusst "KANN", also nicht MUSS.

Somit ist die Nichtheranziehung des/der Stellvertreter auch KEINE Mandatsbehinderung!...

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Monica99, Wednesday, 19.12.2018, 11:02 (vor 1954 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

nochmals in Ruhe und genau lesen!

> darf auch rechtlich nicht für die gewählten Stelli ohne Auftrag dieser reden und entscheiden.....

FÜR diese, bedeutet also im Namen dieser!

Die VP ist übrigens auch nicht die SBV sondern ein Teil dieser. Die die SBV = Schwerbehindertenvertretung ist das Organ.

Die VP ist nicht der Chef/ Vorgesetzte der SBV und auch gegenüber der Stelli nicht weisungsgebunden in der Mandatsausübung.

--
mfg Monica

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

ingo, Bremen, Tuesday, 18.12.2018, 07:21 (vor 1955 Tagen) @ Hotte

Danke Hotte,
ich finde diese Diskussion überflüssig, ich habe den Anschein das der 2. Stelli der hier unbedingt in das Amt drängen möchte, er schiebt hier angedachte Möglichkeiten vor.
Bitte lest doch erst einmal seinen ersten Post/ Eintrag, bevor wir uns über die rechtlichen oder richtige Rechtschreibung streiten.!

"Verbringt sie( VP) dagegen ihren Urlaub zuhause auf „Balkonien“, so könnte sie ganz grundsätzlich ihrer Amtstätigkeit weiter nachgehen und „mal schnell“ in den Betrieb kommen." Auszug Gesetzestext/Kommentar!

Sollte die VP aber einen Auslandsurlaub gebucht haben, und der 1.Stelli nicht erreichbar tritt natürlich die Rangfolge 2. Stelli in Kraft. Aber eine Situation im Betrieb, ich suche mir den einfach aus, weil er im Urlaub ist existiert nicht.

RallHH hat jederzeit die Möglichkeit mit der SBV (VP + 1. Stelli + 2 Stelli ) eine Regelung zu erarbeiten die über das SGB IX hinausgeht. Ich denke der Arbeitgeber wird der SBV entgegenkommen. Somit wäre auch der 1. Stelli gut in der Amtsführung ausgebildet, inwieweit der 2. Stelli jetzt schon die Lehrgänge besucht hat oder nicht kann ich nicht beantworten.

Und ich entscheide ob ich am 27./28/ 12 als SBV Lust habe meinte ich nicht so, ich bin erreichbar und gehe auch hin!

Wir haben eine klare Vertretungsregelung hier im Betrieb: somit stellt sich dieses geschilderte Problem nicht! ( 1 Post RalleHH)

Ich finde es Schade das wir hier immer nur Auszüge kommentieren und Befindlichkeiten posten. Mein Ratschlag für Ralle ist und bleibt regelt die Vertretungszeiten innerhalb eurer SBV die schwerbehinderten Menschen oder ratsuchenden Menschen werden es euch danken.

Trotzdem Wünsche ich allen eine besinnliche Weihnachtszeit!

Ingo

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Cebulon, Tuesday, 25.12.2018, 11:30 (vor 1948 Tagen) @ Hotte

Schau dir mal diesen Artikel an...

Hallo Hotte,

ein solches "Lexikon" von begrenztem Nutzen ist mir suspekt. Da werden offenbar Meinungen und Rechtsprechung zu einem "Einheitsbrei" vermischt. Da gibt es wirklich Besseres als diese an mehreren Stellen missverständliche Light-Version, in welche jeder reininterpretiert, was er will. Sowas kann nie aktuellen Fachkommentar ersetzen. Belege fehlen ohnehin bei diesem ifb-Stichwort zum SBV-Urlaub (wie LAG Berlin 2005 oder BAG 2011 oder ArbG Cottbus 2012). Beim ifb für Betriebsräte sind diese Entscheidungen an sich alle bekannt. Man hat sich halt nicht die Mühe gemacht und es nicht mal für nötig befunden, diese auch im SBV-Lexikon zu erwähnen, obwohl dort genau steht, was gilt und was nicht, und das sinngemäß auch für SBV gilt:

Hier wie dort geht's um lückenlose Vertretung, und da gelten nun mal die gleichen Grundsätze! Dieses zu vereiteln aus bloßem Eigennutz steht keiner VP zu. Eine Verhinderung muss entgegen Deiner Ansicht folglich weder bei Urlaub noch bei AU ­ "explizit erklärt werden". Teils abweichende "praxisferne" ältere Urteile sind höchstrichterlich durch das BAG seit 2011 längst überholt.

Auf die "Dauer" der Verhinderung kommts auch nicht an, da selbst kurz­fris­ti­ge Un­ter­bre­chung­en und Vertretungslücken ver­mie­den werden sollen, so u.a. LAG Düsseldorf, 26.4.2010, 16 Sa 59/10 (ständ. Rechtspr.) entgegen Deiner Darstellung.

Hotte:Auf der Urteilsübersicht dieser Seite ist ein entsprechendes Urteil nicht aufgeführt. Seltsamerweise finde ich kein Urteil zum Thema Vertretung. Bei ständiger Rechtsprechung müsste doch hier etwas aufgeführt sein.

Diese Übersichten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Lückenhaft teils auch noch immer einzelne Fachkommentare. Aber klicke doch einfach mal z.B. hier im Archiv bei KomSem oder im ifb-Blog.

Hotte: Es würde mich schon interessieren, wie ein 2. Stelli mit passiven Mandat gegen den Willen der VP in ein aktives Mandat kommt.

Du packst das gedanklich einfach falsch an. Denn gegen den Willen des Gesetzgebers läuft es nicht, auch wenn sich das eine VP einbilden sollte. Geht nicht von deren "Gnaden", sondern kraft Gesetzes bei Verhinderung. Dann hat Stelli den Status einer VP von Rechts wegen, und übt demnach während der Verhinderung das Mandat weisungsfrei aus.

Gruß,
Cebulon

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

mietze_katz, Oberbayern, Monday, 17.12.2018, 15:04 (vor 1956 Tagen) @ ingo


Weshalb sollte ich meinen Stelli 1 oder 2 in Aktion versetzen? Sollte es zu einer Falschfahrt oder schwerer VU mit sofortiger Personalrechtlichen Folgen geben, muss erst einmal der BR informiert und angehört werden. Hier existieren Fristen die die Urlaubszeit nicht unterschreitet.

Ich sehe hierin nur ein "Kompetenzgerangel" hoch 3!
Habt Ihr denn kein Verständnis dafür, wenn sich jemand für was bereit erklärt, dass dieser dann auch mal gefordert bzw. im Amt sein möchte? Alls andere sehe ich als "Eigenbrödlerei".
Auch sollen die Stelli`s euch im Verhinderungsfall (z.B. Auslandsurlaub, Krankenhausaufenthalt) kompedent vertreten und sich halbwegs zurechtfinden.

Ich achte u.a. sehr wohl darauf, dass meine Stelli`s nicht aus dem nachwirkenden Kündigungsschutz nach 103 BetrVG "fallen". Dürfte im Personalvertretungsgesetz ähnlich sein.

VG

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 17.12.2018, 13:38 (vor 1956 Tagen) @ RalleHH

Moin Moin Ralle,

hier wird viel diskutiert.
Für mich ist der Fall klar. Die Vertrauensperson hat erklärt, dass die SBV geschlossen ist. Sie hat nicht erklärt, dass sie nicht da ist, oder sich für verhindert erklärt, sondern dass die SBV als Ganzes in dieser Zeit nicht zur Verfügung steht, wenn ich Deinen Thread richtig verstehe.
Damit kann in dieser Zeit, wenn sie bei dieser Aussage bleibt, auch keine Tätigkeit im Mandat stattfinden, weil die Vertrauensperson genau dieses ausgeschlossen hat.

Selbst wenn Du anwesend bist und der Arbeitgeber oder die/der Beschäftigte ein Gespräch wünscht, kannst Du aus meiner Sicht nicht über diese Aussage der Vertrauensperson hinweggehen und als ihr Stellvertreter, also in ihrem Namen in Erscheinung treten, da die Vertrauensperson Dich für bestimmte Aufgaben heranziehen müsste, oder aber sich als abwesend benennen müsste. Wenn die Vertrauensperson mitteilt, die SBV als Ganzes ist geschlossen, bis Du als Vertreter daran gebunden, so blöd wie dieses ist.

Das Einzige was helfen kann, ist, dass sie diesen Satz zurück nimmt und mitteilt, dass sie und ihre erste Stellvertretung im Urlaub sind. Dann wärest Du bei notwendigen Gesprächen als Abwesenheitsvertretung im Mandat.

Liebe Grüße

Hendrik

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Cebulon, Thursday, 20.12.2018, 12:35 (vor 1953 Tagen) @ Hendrik1

Damit kann in dieser Zeit, wenn sie bei dieser Aussage bleibt, auch keine Tätigkeit im Mandat stattfinden, weil die Vertrauensperson genau dieses ausgeschlossen hat.

Hallo Hendrik,

seit wann kann eine VP für den "besonderen Vertretungskörper" SBV (LPK-SGB IX, § 94 a.F. Rn. 6) einfach die Verhinderungsvertretung ausschließen? Genau das steht ihr nicht zu! Das überschreitet ihre Kompetenzen weit. Das wäre glatter Rechtsbruch. Sie kann diese bundesgesetzlich angeordnete Verhinderungsvertretung nicht außer Kraft setzen, da gesetzlich befohlen. So wenig wie sie (an der klaren gesetzlichen Regelung vorbei) bestimmen kann, wer bei Verhinderung vertritt, genauso wenig kann sie bestimmen, dass nicht vertreten wird bei Verhinderung. Das ist bereits alles per Gesetz verbindlich bestimmt mit klaren Grenzen und Vorgaben. Aus gutem Grund: Sie kann nicht alles an sich reißen, sondern hat ihr Amt im Rahmen des Gesetzes auszuüben. Halte das für dreisten, durchsichtigen und plumpen Missbrauch!

Gruß,
Cebulon

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 21.12.2018, 12:13 (vor 1952 Tagen) @ Cebulon

Moin Moin Cebulon,

ich stimme Dir zu, dass die Vertrauensperson ihre Kompetenzen überschritten hat. Dies ist - so denke ich - uns allen klar. Sie darf den Verhinderungsfall nicht ausschließen, hat es aber getan.

Meine Intention ist aber, dass solange nicht feststeht, ob es rechtssicher ist, dass der Stellie sich darüber hinwegsetzen darf, und der Arbeitgeber dies entgegen dem Beschluss der Vertrauensperson als Arbeitszeit anzuerkennen hat, sowie die Schreiben aus dieser Zeit nicht anfechten kann, der Stellie sich hieran gebunden fühlen sollte und im Fall der Fälle dass z.B. am 27. oder 28.12. eine Betriebsratssitzung zur Fristwahrung stattfinden muss, auf die Erklärung der Vertrauensperson verweisen sollte.

Liebe Grüße

Hendrik

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Cebulon, Friday, 21.12.2018, 18:25 (vor 1952 Tagen) @ Hendrik1

Meine Intention ist aber, dass solange nicht feststeht, ob es rechtssicher ist ...

Hallo Hendrik,

diese Erklärung dieser VP ist null und nichtig, da sie klar gegen zwingendes Bundesrecht verstößt, nämlich § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Wenn der Gesetzgeber etwas abschließend geregelt hat, dann steht der Vertrauensperson oder wem auch immer keine eigene Entscheidung, insbesondere keine davon abweichende Entscheidung mehr zu in einem Rechtsstaat. Niemand kann sich auf solche nichtige Erklärungen oder "Weisungen" berufen. Darüber hat sich unter anderem auch ­LAG Düsseldorf vom 26.04.2010, 16 Sa 59/10, umfänglich und detailliert – sowie rechtskräftig ausgelassen, also in jeder Hinsicht rechtssicher laut langjähriger Rechtsprechung seit über zehn Jahren.

Gruß,
Cebulon

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Cebulon, Thursday, 20.12.2018, 12:50 (vor 1953 Tagen) @ Hendrik1

Wenn die Vertrauensperson mitteilt, die SBV als Ganzes ist geschlossen, bis Du als Vertreter daran gebunden, so blöd wie dieses ist.

Hallo Hendrik,

ist nicht "blöd", aber definitiv falsch und sehr sehr exklusive Einzelmeinung !! Hab das noch niemals gehört oder gelesen. Folglich würde mich wirklich interessieren, wo Du das her hast, dass sie solche "Weisungen" geben könne.

Gruß,
Cebulon

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 20.12.2018, 16:04 (vor 1953 Tagen) @ Cebulon

Moin Moin Cebulon,

das ergibt sich für mich aus dem gesetzlichen Sachverhalt des § 177,1. Die stellvertretenden Mitglieder vertreten die Vertrauensperson.
178,1Die Vertrauensperson kann die Stellies unter bestimmten Voraussetzungen heranziehen, d.h. ob und inwieweit sie dieses Instrument zur Handlungsfähigkeit der SBV nutzt, entscheidet sie und nicht die Stellvertreter/innen.

Die stellvertretenden Mitglieder handeln als Vertretungen und erhalten das Mandat von der Vertrauensperson entweder durch Heranziehung oder Verhinderungsvertretung.

Wir unterschreiben auch mit "in Vertretung" d.h. die Verantwortung für unser Handeln fällt auch auf die Vertrauensperson zurück, weil wir kein eigenständiges Mandat haben, so wie ich es verstehe.

Wenn also die Vertrauensperson die SBV für geschlossen erklärt, hat erst einmal diese das zu verantworten. Aber ohne mit ihrer Zustimmung, was ihr bei Urlaub ja möglich wäre, einfach sich für im Mandat zu erklären, halte ich wiederum für zum einen rechtlich bedenklich und zum anderen ist dieses mit einer Auseinandersetzung hinterher verbunden, die bis zum Niederlegen der Ämter wegen Störung des Vertrauensverhältnisses gehen kann.

Daher würde ich die Verantwortung da lassen wo sie ist, bei der Vertrauensperson, die dies erklärt hat.

Liebe Grüße

Hendrik

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Monica99, Thursday, 20.12.2018, 17:41 (vor 1953 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

das ergibt sich für mich aus dem gesetzlichen Sachverhalt des § 177,1. Die stellvertretenden Mitglieder vertreten die Vertrauensperson.

Nein!!!!! So stimmt es nicht. Sie vertreten zwar die hier verhinderte VP. Aber, wenn der Stelli entweder im Rahmen der Verhinderungsvertretung oder §178 ins Mandat kommt, nimmt sie dieses eigenständig/ eigenverantwortlich im vollen Umfang mit allen Rechten und Pflichten einer Vertrauensperson wahr.

178,1Die Vertrauensperson kann die Stellies unter bestimmten Voraussetzungen heranziehen, d.h. ob und inwieweit sie dieses Instrument zur Handlungsfähigkeit der SBV nutzt, entscheidet sie und nicht die Stellvertreter/innen.

Stimmt!!

Die stellvertretenden Mitglieder handeln als Vertretungen und erhalten das Mandat von der Vertrauensperson entweder durch Heranziehung oder Verhinderungsvertretung.

Wir unterschreiben auch mit "in Vertretung" d.h. die Verantwortung für unser Handeln fällt auch auf die Vertrauensperson zurück, weil wir kein eigenständiges Mandat haben, so wie ich es verstehe.

FALSCH siehe oben!! Der Stelli handelt eigenständig und die VP ist hier dann nicht weisungsbefugt. Sie kann eine vom Stelli getroffene Entscheidung dann nicht aufheben bzw als nichtig zu erklären. Bedeutet, selbst wenn in dieser Zeit ein Stelli einer Kündigung zustimmt, kann die Vertrauensperson diese Zustimmung nicht zurückziehen. Gleiches gilt für Aussagen des Stelli in einer BR/PR Sitzung. Denn der Stelli entscheidet eigenständig /-verantwortlich und NICHT im Auftrag.

Wenn also die Vertrauensperson die SBV für geschlossen erklärt, hat erst einmal diese das zu verantworten.

Stimmt!! Aber sie kann nicht das gewählte Organ, als die Schwerbehindertenverzretung schließen. Dieses würde bedeuten, dass sie das gewählte Organ (incl. der gewählten Stelli) suspendiert.

Sie kann nur sagen, das SBV Büro ist für eine gewisse Zeit nicht besetzt. Muss dann aber sich als Nichtverhindert (weil der Grundsatz Urlaub/ Krankheit idR gilt = verhindert) erklären und mitteilen wie die SBV erreichbar ist.

Im Rahmen der Verhinderungsvertretung oder §178 hat der Stelli das Recht das SBV Büro nutzen zu können, da s.o. er alle Rechte und Pflichten hat.

--
mfg Monica

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 21.12.2018, 11:06 (vor 1952 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Monica,

die rechtliche Frage ist nicht die, ob die Vertrauensperson die SBV schließen darf und wie die Beschlüsse sind, wenn wir als Verhinderungsvertretung oder über Heranziehung im Amt sind.
Die eigentliche Frage ist, kann die Stellvertretung bei der - aus unser aller Sicht - fehlerhaften Erklärung der Schließung der SBV - die ja auch beim Arbeitgeber gelandet ist, entgegen dem erklärten Willen der Vertrauensperson in das Mandat gehen, wenn etwas anliegt, und ist dieses rechtlich Arbeitszeit.

Was ist, wenn der Arbeitgeber dann erklärt, die Ablehnung zur Kündigung die der Stellie in der Schließungszeit abgegeben hat, ist rechtlich unwirksam, weil er ja aufgrund der Entscheidung der Vertrauensperson gar nicht im Mandat sein konnte? Oder der Arbeitgeber erklärt, dass aufgrund der Schließung der SBV die Tätigkeiten des Stellies keine Arbeitszeit sein konnten und nachzuarbeiten sind? Hat der Stellie hier wirklich Rechtssicherheit?

Dass eine SBV auch mal als Ganzes abwesend und damit geschlossen sein kann (Teamschulung zu einem neuen Thema wie z.B. bei uns Bundesteilhabegesetz) ist möglich, dann geben wir aber auch an, dass man sich bei dringenden Themen an die Personalvertretung wenden sollte und lassen für Notfälle unser Diensthandy an, was ebenfalls den Schwerbehinderten mitgeteilt wird.

Dass unsere Entscheidungen bindens sind und wir die Pflichten und Rechte der Vertrauensperson haben, ist mir klar. Wir handeln aber immer als Stellvertretung und werden im Auftrag herangezogen bzw. sind in Verhinderung im Amt. Die Vertrauensperson kann unsere Entscheidungen nicht zurücknehmen, das ist richtig, sie muss aber auch damit leben und diese ggf. auch nach außen hin vertreten, weil die SBV kein Kollegialorgan ist. Dieses meinte ich damit, dass unser Handeln in Vertretung auch auf die Vertrauensperson zurückfällt.

Liebe Grüße

Hendrik

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hotte, Stuttgart, Thursday, 20.12.2018, 17:26 (vor 1953 Tagen) @ Cebulon

Wenn die Vertrauensperson mitteilt, die SBV als Ganzes ist geschlossen, bis Du als Vertreter daran gebunden, so blöd wie dieses ist.


Hallo Hendrik,

ist nicht "blöd", aber definitiv falsch und sehr sehr exklusive Einzelmeinung !! Hab das noch niemals gehört oder gelesen. Folglich würde mich wirklich interessieren, wo Du das her hast, dass sie solche "Weisungen" geben könne.

Gruß,
Cebulon

Sicherlich hast du Quellen dafür, das sie die SBV nicht schliessen darf, und der Stellvertreter nicht daran gebunden ist..VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 21.12.2018, 11:38 (vor 1952 Tagen) @ Hotte

Moin Moin Hotte,

die Vertrauensperson kann sich als verhindert erklären bzw. muss wie im Thread unten weiter steht, im anzunehmenden Verhinderungsfall wie Urlaub Krankheit etc. sich aktiv als nicht verhindert erklären. Sie kann aber die SBV nicht einfach ohne Grund schließen und die Schwerbehinderten im Regen stehen lassen, wenn Stellies da sind, die das Mandat ausüben könnten.

Sie kann selbstverständlich die SBV beispielsweise für eine Teamschulung zu einem aktuellen Thema für nicht erreichbar und damit geschlossen erklären, aber sollte dann auch in der Erklärung angeben, wer in dringenden Fällen angesprochen werden kann. Dieses sollte aber der Ausnahmefall bleiben.

Aus meiner Rechtssicht ist es so, dass der Stellvertreter nur im Verhinderungsfall im Amt ist, bzw. bei Heranziehung.
Die Vertrauensperson hat weder erklärt, dass sie Urlaub hat, noch dass sie verhindert ist, sondern eine Entscheidung für diesen Fall getroffen, dass die SBV als Ansprechpartner nicht zur Verfügung steht.

Dass sie dieses rechtlich nicht kann, ist mir wie Dir auch klar, aber ist es rechtssicher, dass der Stellie daran nicht gebunden ist und damit der Arbeitgeber, dem diese Stellungnahme der Vertrauensperson vorliegt, entgegen dieser Stellungnahme auch die Tätigkeiten als Arbeitszeit, sowie Schreiben der SBV, die in dieser Zeit geschrieben werden, anerkennen muss?

Daher sehe ich den Stellie als daran gebunden an, weil er in Vertretung handelt und sie mit dieser Schließung der SBV den Vertretungsfall quasi ausgeschlossen hat und ich nicht rechtssicher angeben kann, ob ein Stellie sich hierüber hinwegsetzen kann und darf. Die Konsequenzen, wenn er dieses tut, bis hin zum Verlust des Vertrauensverhältnisses zwischen Vertrausensperson und Stellie, will ich mir erst recht nicht ausmalen.

Liebe Grüße

Hendrik

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Cebulon, Friday, 21.12.2018, 08:08 (vor 1952 Tagen) @ Hendrik1

Selbst wenn Du anwesend bist und der Arbeitgeber oder die/der Beschäftigte ein Gespräch wünscht, kannst Du aus meiner Sicht nicht über diese Aussage der Vertrauensperson hinweggehen und als ihr Stellvertreter, also in ihrem Namen in Erscheinung treten, da die Vertrauensperson Dich für bestimmte Aufgaben heranziehen müsste, oder aber sich als abwesend benennen müsste.

Hallo Hendrik,

dies ist jetzt aber doppelt und 3-fach daneben: Der Stelli tritt nie "in ihrem Namen" auf, zeichnet auch nie in deren Namen (i.V.) oder Auftrag (i.A.), sondern natürlich nur in seinem eigenen Namen. Mit "heranzuziehen" nach § 178 SGB IX hat die Verhinderungsvertretung nach § 177 SGB IX jetzt wirklich schon gar nichts zu tun. Und vor allem ist es rechtlich überflüssig, ob und dass sich eine VP als "abwesend benennt". Ist eine VP etwa auf einem Seminar oder auf Usedom oder auf Kur, dann ist sie natürlich abwesend vom Betrieb, ob sie sich zu einer solchen Selbstverständlichkeit nunmehr äußert oder nicht. Rechtlich relevant ist vielmehr einzig und allein, ob sich eine VP für nicht verhindert erklärt trotz Urlaub und zwar dem Stelli ggü. und ggü. dem AG/BR. Hast Du denn keinen Kommentar ??? Wenn jemand abwesend ist, so ist er natürlich abwesend, egal, ob sich dieser „als abwesend“ bezeichnet oder nicht oder genaues Gegenteil behauptet (was physikalischer Unfug wäre).

Dieses beschloss schon vor über 13 Jahren das LAG Berlin, ­ 01.03.2005, 7 TaBV 2220/04 für BR. Tut sie das nicht, ist Stelli AUTOMATISCH (von Gesetzes wegen) im akt. Mandat ab Beginn des Arbeitstags und diese VP in ihrem "Ruhemodus". So was wird dann von den Arbeitsrichtern "kraft gesetzlicher Vermutung" genannt. Alles andere wäre ja auch gar nicht praktikabel.

Langweilt sie sich z.B. im Urlaub oder fällt ihr die Decke auf den Kopf oder kann nicht loslassen oder hält sich gar für unersetzlich oder sonst, kann sie laut BAG zwar in den Betrieb kommen und sich für "nicht verhindert" erklären: Dann wird sie aber eher von allen ihren Kolleginnen und Kollegen "müde belächelt" bzw. bemitleidet, wie ich das von einem Kollegen kenne, der mit seinem Urlaub offenbar nichts anzufangen wusste. Die einen haben ihn bedauert, die anderen haben sich über ihn nur lustig gemacht. Dann ist dieses alles jedoch ihr "Privatvergnügen" im Urlaub, das urteilte auch ArbG Cottbus 15.8.2012, 2 Ca 147/12. Hierfür gibts keinerlei Anspruch auf "Arbeitsbefreiung". Natürlich auch keine Mehrarbeitsvergütung oder sonstiges. Manche kriegen halt nie genug und fallen dann vor Gericht zu Recht auf ihre Nase, genauso wie beim ArbG Cottbus, rechtskräftig! Solche privaten Urlaubsvergnügungen seines Personals muss kein Arbeitgeber honorieren.

Rechnet VP dennoch diese Urlaubszeit gemäß dem § 179 Absatz 6 SGB IX ab, wären wir wohl beim (versuchten) Abrechnungsbetrug. ­ Ließe aber Arbeitgeber sich darauf ein, wären wir bei unzul. Begünstigung (§ 179 Abs. 2 SGB IX).

Gruß,
Cebulon

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Cebulon, Monday, 17.12.2018, 23:40 (vor 1956 Tagen) @ RalleHH

Jetzt hat der Amtsinhaber im Weihnachtsbrief mitgeteilt, dass die SBV vom 24.12 bis 02.01.19 geschlossen ist. Ich glaube nicht, dass das rechtens ist!

Hallo Ralle,

ich auch nicht. Halte dieses Gebaren vielmehr für vorsätzlichen Amtsmissbrauch bzw. für objektive Desinformation, sofern eines der stellv. Mitglieder der SBV im Dienst sein sollte in diesen 10 Tagen. Sind schließlich alle durch demokratische Wahlen legitimiert speziell für Verhinderungsvertretungen, egal ob das nun drei Tage oder drei Wochen sind. Sehe dies als plumpen Umgehungstatbestand gesetzlicher Verhinderungsvertretung nach § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX - durchsichtig und dreist. Das wäre natürlich evtl. mal ein legitimes Thema für die nächste SB-Versammlung betreffs grober Missachtung des Wählerwillens ...

Das ist Lehrmeinung der SGB IX-Kommentare seit Jahren und Rechtsprechung aller Instanzen, auch wenn dies hier vereinzelt gerne mal ausgeblendet wird - warum auch immer ...

Der AG hat Wahlwerbung nur an der Bürotür der SBV genehmigt.

Eine derartige weitgehende Beschränkung einer SBV-Wahlwerbung halte ich in aller Regel für klar unzulässig und sehe darin eine Behinderung der SBV-Wahl. Liegt das Büro abseits, wo z.B. i.d.R. die sbM nicht regelmäßig vorbeikommen, kommt das im Ergebnis faktisch einem Totalverbot der Wahlwerbung nahe. Es würde den Amtsinhaber regelmäßig unzulässig begünstigen. Das würde folglich solche Wahlen m.E. generell anfechtbar machen wg. unzulässiger bzw. willkürlicher, da sachlich durch nichts zu rechtfertigende Vorgabe des AG. Dieses ist Beschneidung des passiven Wahlrechts mit Pro-Forma-Wahlwerbung, die niemand erreicht. Eine solche (wahlrechtliche) Berechtigung kommt dem Ar­beit­ge­ber nicht zu, hier überschreitet er weit seine Befugnisse. Das mag ja teils so sein am Bosporus bzw. Don, ist jedoch in einem demokr. Rechtsstaat verboten.

Gruß,
Cebulon

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Hotte, Stuttgart, Thursday, 20.12.2018, 20:17 (vor 1953 Tagen) @ RalleHH

Hey,
die Funktion 2. Stellvertreter und kann sich ein 2.Stellvertreter eigenständig vom passiven Mandat ins aktive Mandat versetzen wurde bereits im November 2016 ausgiebig diskutiert.

https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21428

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Neue Rechtslage!

garda, Berlin, Friday, 21.12.2018, 08:09 (vor 1952 Tagen) @ Hotte

Hey,
die Funktion 2. Stellvertreter und kann sich ein 2.Stellvertreter eigenständig vom passiven Mandat ins aktive Mandat versetzen wurde bereits im November 2016 ausgiebig diskutiert.

Richtig Hotte, aber nach alter Rechtslage.

Ich empfehle zur Lektüre die neueste Ausgabe des Düwell also 5. Auflage 2019, § 177 Randnummer 7.

Düwell geht hier nach der Änderung durch das BTHG vom 30.12.2016 von einer Verhinderung aus, die nicht erklärt zu werden braucht. Er zählt hier als Beispiele auf: Fehlen wegen Krankheit, Dienstreise, Urlaub usw.

Düwell erklärt weiter, dass die Vertrauensperson bei Urlaub, AU und Elternzeit nicht gehindert ist, wenn sie das nicht will und tatsächlich auch ihre Aufgaben wahrnimmt und ihre Nichtverhinderung ausdrücklich allen Beteiligten (AG, PR/BR, Stellvertretungen) gegenüber anzeigt.

Damit hat sich diverse ältere Rechtsprechung erledigt, da die Regelung eben neu ist.

Mich würde mal wirklich interessieren, was Düwell zu dieser Kindergartenentscheidung sagt, trotz vorhandenem Stellvertreter "die SBV zu schließen".

Der Vertreter kommt per Gesetz ins Amt und nicht nach dem absoluten Herrscherwillen der SBV. Die Vertrauensperson ist auch nicht weisungsbefugt, denn der so ins Mandat gekommene Vertreter ist so weisungsfrei wie die Vertrauensperson selbst.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Neue Rechtslage?

Cebulon, Friday, 21.12.2018, 10:37 (vor 1952 Tagen) @ garda

Mich würde mal wirklich interessieren, was Düwell zu dieser Kindergartenentscheidung sagt, trotz vorhandenem Stellvertreter "die SBV zu schließen".

Der Vertreter kommt per Gesetz ins Amt und nicht nach dem absoluten Herrscherwillen der SBV. Die Vertrauensperson ist auch nicht weisungsbefugt, denn der so ins Mandat gekommene Vertreter ist so weisungsfrei wie die Vertrauensperson selbst.

Hallo Michael,

klasse recherchiert, super klargestellt. So wie ich Düwell verstanden habe, begründet er das mit dem "Urlaub" (um den es hier geht) aber nicht mit dem BTHG. Das mit dem BTHG bezieht sich m.E. nur auf einen Verhinderungsfall wegen "persönlicher Betroffenheit", oder? Düwell, LPK-SGB IX, § 177 Rn. 7, verweist vielmehr zur Begründung wegen Urlaub in Fußnote 13 u.a. auf LAG Berlin, 01.03.2005, 7 TaBV 2220/04, Rn. 22:

"Ein Betriebsratsmitglied ist bei Abwesenheit wegen Urlaub, Erziehungsurlaub oder ähnlichem solange als verhindert anzusehen, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv angezeigt hat, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte."

Gruß,
Cebulon

Neue Rechtslage?

garda, Berlin, Friday, 21.12.2018, 13:04 (vor 1952 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

klasse recherchiert, super klargestellt. So wie ich Düwell verstanden habe, begründet er das mit dem "Urlaub" (um den es hier geht) aber nicht mit dem BTHG. Das mit dem BTHG bezieht sich m.E. nur auf einen Verhinderungsfall wegen "persönlicher Betroffenheit", oder? Düwell verweist vielmehr zur Begründung wegen Urlaub in Fußnote 13 u.a. auf LAG Berlin, 01.03.2005, 7 TaBV 2220/04, Rn. 22:

Genau, ich habe hier einfach den aktuellen Kommentartext zusammengefasst, der sich aus bisheriger Rechtslage und Änderung ergeben hat

"Ein Betriebsratsmitglied ist bei Abwesenheit wegen Urlaub, Erziehungsurlaub oder ähnlichem solange als verhindert anzusehen, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv angezeigt hat, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte."

Ganz genau so ist es auch bei der SBV und von dieser positiven Absicht ist ja im Ausgangsfall nun gar nichts zu lesen, also Verhinderung!

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Neue Rechtslage?

Cebulon, Friday, 21.12.2018, 17:36 (vor 1952 Tagen) @ garda

... und von dieser positiven Absicht ist ja im Ausgangsfall nun gar nichts zu lesen, also Verhinderung!

Ja, da wurde diese schon im alten SchwbG seit dem letzten Jahrhundert gesetzlich angeordnete Verhinderungsvertretung geradezu auf den Kopf gestellt im Sinne von Verhinderung der Vertretung statt Verhinderungsvertretung, und diese gesamte Schwerbehindertenvertretung mal so eben für die zehn Tage "handstreichartig abgeschafft" bzw. einfach stillgelegt und "eingemottet" – ohne Not: Diese Rechtsbrecher!

Gruß,
Cebulon

Neue Rechtslage!

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 21.12.2018, 12:05 (vor 1952 Tagen) @ garda

Moin Moin Michael,

vielen Dank für die Information.

Die Frage für mich ist aber, da die Vertrauensperson mit der Schließung der SBV, die den Verhinderungsvertretungsfall quasi ausschließt, was auch aus meiner Sicht nicht haltbar ist, wenn kein triftiger Grund vorliegt, ob es rechtssicher ist, dass ein Stellie sich darüber hinweg setzen kann, und ob der Arbeitgeber, dem diese Stellungnahme der Vertrauensperson auch vorliegt, Schreiben der SBV aus dieser Zeit nicht rechtlich anfechten und eine Anerkennung als Arbeitszeit für den Stellie verweigern kann, weil ja die SBV geschlossen war.

Daher meine Empfehlung für den Stellie, in dieser Zeit möglichst nichts zu übernehmen, weil er solange nicht rechtssicher feststeht, dass er sich hierüber hinwegsetzen darf, an diese Entscheidung gebunden ist, weil die Vertrauensperson, sow wie ich es verstehe, den Vertretungsfall ausgeschlossen hat.

Ich würde den Betroffenen aber klar machen, dass ich gerne aktiv werden und sie unterstützen würde, aber aus rechtlichen Gründen dieses nicht kann und auf die Erklärung der Vertrauensperson verweisen.

Es ist aufgrund der Kürze der Fristen z.B. für Kündigungen oder Vertragsverlängerungen bzw. Einstellungen ab 01.01.2019 für die Personalvertretungen durchaus möglich, dass am 27. oder 28.12. zur Fristwahrung eine Sitzung stattfinden muss. Hier hat die SBV auch ein Anwesenheitsrecht, was die Vertrauensperson ausgeschlossen hat. Dieses auch zur Info an alle, die denken, es kann in den paar Tagen nichts anliegen.

Liebe Grüße

Hendrik

Neue Rechtslage!

garda, Berlin, Friday, 21.12.2018, 13:11 (vor 1952 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

Die Frage für mich ist aber, da die Vertrauensperson mit der Schließung der SBV, die den Verhinderungsvertretungsfall quasi ausschließt, was auch aus meiner Sicht nicht haltbar ist, wenn kein triftiger Grund vorliegt, ob es rechtssicher ist, dass ein Stellie sich darüber hinweg setzen kann, und ob der Arbeitgeber, dem diese Stellungnahme der Vertrauensperson auch vorliegt, Schreiben der SBV aus dieser Zeit nicht rechtlich anfechten und eine Anerkennung als Arbeitszeit für den Stellie verweigern kann, weil ja die SBV geschlossen war.

Über das grundlegend Falsche im Ausgangsfall sind sich hier wohl glücklicherweise die meisten SBV einig, wie ja auch du..

Ich bleibe dabei, dass die SBV nicht weisungsberechtigt ist. Das ist sie auch sonst nicht, warum also ausgerechnet hier? Wer per Gesetz ins Amt kommt, ist nicht von der Zustimmung des eigentlichen Amtsinhabers abhängig.

Es wurde keine Wahrnehmung des Mandats erklärt, sondern das krasse Gegenteil.

Wenn die SBV klagen sollte, würde sie sich nur lächerlich machen und wohl auch ziemlich unangenehme Fragen beantworten müssen...

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub

Cebulon, Friday, 21.12.2018, 08:49 (vor 1952 Tagen) @ Hotte

die Funktion 2. Stellvertreter und kann sich ein 2.Stellvertreter eigenständig vom passiven Mandat ins aktive Mandat versetzen wurde bereits im November 2016 ausgiebig diskutiert.
www.schwbv.de/forum/?id=21428

Hallo Hotte,

"ausgiebig" sicherlich, aber damals falsch und im Ergebnis komplett daneben! Die praxisferne Annahme ist seit jeher voll daneben, dass z.B. bei Erkrankung oder Urlaub einer VP Verhinderungsvertretung nur greife, wenn sich die VP „als verhindert“ erkläre. Ein solches Tatbestandsmerkmal gibt es nicht und hat es auch früher im SchwbG nie gegeben. Einer solchen Willenserklärung bedarf es folglich nicht, um den Verhinderungsfall auszulösen. Richtig ist vielmehr: Erklärt sich VP nicht, tritt vielmehr automatisch stets die Verhinderungsvertretung ein von Gesetzes wegen als Regelfall laut BAG – und eben nicht umgekehrt. Ebenso daneben auch der vergnügte Breisgauer, welcher damals wohl meinte, dass gesetzl. Verhinderungsvertretung davon abhinge, dass VP dem Stelli das Mandat erteile: „Wenn ich zB. wegen Urlaub verhindert bin, erteile ich meinem Stellvertreter schriftlich das Mandat.“ Die VP hat ihrer Stellvertretung vielmehr stets ihre Verhinderung anzuzeigen. Das gehört zu den grdl. gesetzlichen Amtspflichten einer Vertrauensperson.

Monica hat aber wohl zwischenzeitlich dazugelernt und offenbar ihre damalige „Fehleinschätzung“ revidiert - im Unterschied zu Dir - so wie ich deren neuere Beiträge verstehe.

Gruß,
Cebulon

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