BEM Beteiligungsunternehmen Rechte der SBV (Allgemeines)

Lucotetia, Wednesday, 26.12.2018, 13:32 (vor 1919 Tagen)

Hallo zusammen,
Ich bin bei mir im Betrieb die VP der SBV.
Leider werde ich zu keinem BEM eingeladen oder informiert.
Der Grund ist das ich gesagt bekomme das mir die Lehrgänge zu dem BEM fehlen.
Nun meine Fragen:
1. Die SBV ist doch immer bei BEM zu unterrichten?
2. Die SBV hat bei Schwerbehinderten ein Teilnahmerecht was der AN extra ankreuzen muss oder gefragt wird ob es auch ihne geht. Darf das sein?
3. Wie verhält sich es wenn Kollegen kein GDB haben und BEM?

Vielen Dank für jede Hilfe!

Grüße Michael

--
-Schwerbehinderten Vertretung-
-Betriebsratsmitglied-

BEM Beteiligungsunternehmen Rechte der SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 26.12.2018, 16:29 (vor 1919 Tagen) @ Lucotetia

Hallo,

ob Du Schulungen hast oder nicht, ist für die Wahrnehmung deiner gesetzlichen Pflichten irrelevant. Ist ein Beteiligungssachverhalt gegeben, muß die SBV beteiligt werden.
Allerdings solltest Du Dir natürlich das notwendige Wissen so schnell wie möglich aneignen.
Und natürlich erstrecken sich Deine gesetzlichen Zuständigkeiten grundsätzlich nur auf Beschäftigte, die schwerbehindert oder gleichgestellt sind.

Und denke mal bitte über Deine Foren-Signatur nach. Einen "Vorsitzenden" der SBV gibt es nicht, der Titel ist Unsinn.

--
&Tschüß

Wolfgang

BEM Beteiligungsunternehmen Rechte der SBV

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 26.12.2018, 21:46 (vor 1919 Tagen) @ Lucotetia

Moin Moin Michael,

der Arbeitgeber hat Dich unverzüglich zu unterrichten.

Zudem ist im § 167 dieser Fall auch klar für das BEM definiert. Daher bist Du zu beteiligen. Dieses gilt klar für alle Beschäftigten, die eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung haben.

Bei einem laufenden Antragsverfahren hängt dies davon ab, was ggf. eine Betriebsvereinbarung und/oder sonstige Rechtsvorschriften für diesen Fall bei Euch regeln.
Ohne Antragsverfahren bis Du aus meiner Sicht rechtlich außen vor, es sei denn, es liegt eine offensichtliche Behinderung vor und alle Beteiligten stimmen zu, dass es Sinn macht, die SBV in diesem Einzelfall mit ins Boot zu holen. Beispielsweise Wegeunfall mit Beinamputation, um mal ein krasses Beispiel zu wählen. Hier wäre von einer Schwerbehinderung auszugehen, auch ohne dass die/der Betroffene z.B. aus Unwissenheit ein solches Antragsverfahren bereits in Gang gesetzt hat..

Die SBV ist auch zu unterrichten, wenn die/der Schwerbehinderte die Teilnahme ablehnt und bei Entscheidungen aus dem BEM auch vor einer Entscheidung anzuhören.

Liebe Grüße

Hendrik

BEM Beteiligungsunternehmen Rechte der SBV

Luculus, Saturday, 05.01.2019, 08:08 (vor 1909 Tagen) @ Hendrik1

Da die SBV auch für von Behinderung bedrohte MA Zuständigkeiten hat kann sie in meinem Betrieb bei fast jedem BEM ins Boot geholt werden. Als Fachperson für alles mögliche (Hilfsmittel, Zuschüsse...) macht das oft auch für den Arbeitgeber Sinn. Nur wenn MA die SBV nicht dabei haben wollen, ist sie nicht zu beteiligen.

BEM Beteiligungsunternehmen Rechte der SBV

Hotte, Stuttgart, Saturday, 05.01.2019, 12:22 (vor 1909 Tagen) @ Luculus

Da die SBV auch für von Behinderung bedrohte MA Zuständigkeiten hat ....

Hey,
Wenn mich nicht alles täuscht, wurde diese Zuständigkeit bereits im alten SGB IX bei einer Änderung rausgenommen.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

BEM Beteiligungsunternehmen Rechte der SBV

Cebulon, Saturday, 05.01.2019, 12:31 (vor 1909 Tagen) @ Luculus

Da die SBV auch für von Behinderung bedrohte MA Zuständigkeiten hat

Hallo Luculus, hiervon ist mir nichts bekannt. Wo soll das stehen, dass SBV auch zuständig sei für "von Behinderung bedrohte" Beschäftigte?

Gruß,
Cebulon

BEM Beteiligungsunternehmen Rechte der SBV

Lucotetia, Saturday, 05.01.2019, 13:27 (vor 1909 Tagen) @ Cebulon

Hallo

in § 2 SGB IX Begriffsbestimmungen
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Und in § 167 SGB IX Prävention

Und § 178 SGB IX
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit.

In Kombination kommen einige auf die Meinung das wir für bedrohte Menschen zuständig sind.

--
-Schwerbehinderten Vertretung-
-Betriebsratsmitglied-

BEM Beteiligungsunternehmen Rechte der SBV

Cebulon, Saturday, 05.01.2019, 13:44 (vor 1909 Tagen) @ Lucotetia

In Kombination kommen einige auf die Meinung dass wir für bedrohte Menschen zuständig sind.

Hallo Lucotetia,

in § 3 Abs 1 SGB IX werden neuerdings seit 2018 beim "Vorrang der Prävention" u.a. für Behinderte oder von Behinderung Bedrohte erstmals auch "Integrationsämter" genannt. Da steht aber nichts von Schwerbehindertenvertretungen. Daher gibts auch keine gesetzliche Zuständigkeit für die SBV. Eine solche gesetzliche Zuständigkeit gab's m.W. noch nie für die SBV im SGB IX, auch nicht zuvor. Steht auch so in Fachkommentaren zum SGB IX.

Gruß,
Cebulon

BEM Beteiligungsunternehmen Rechte der SBV

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 09.01.2019, 14:37 (vor 1905 Tagen) @ Cebulon

Moin Moin Cebulon,

im Gesetz ist dies nicht geregelt, aber es kann in Inklusionsvereinbarungen oder Erlassen etc. weitergehende Regelungen geben. In den Schwerbehindertenrichtlinien in Niedersachsen haben z.B. Beschäftigte im laufenden Antragsverfahren vorläufig die Schutzrechte der Schwerbehinderten. Somit sind wir auch für diese mit zuständig. Zudem ist dort geregelt, dass auch für Behinderte (nicht Schwerbehinderte!) geprüft werden soll, ob Einzelmaßnahmen der Richtlinien auf diese angewendet werden können.

Ansonsten können auch Dienst-/Betriebsvereinbarungen z.B. zum Thema BEM auch über die gesetzliche Regelung hinausgehen.

Liebe Grüße

Hendrik

BEM Beteiligungsunternehmen Rechte der SBV

Cebulon, Wednesday, 09.01.2019, 15:31 (vor 1905 Tagen) @ Hendrik1

aber es kann in Inklusionsvereinbarungen oder Erlassen etc. weitergehende Regelungen geben.

Hallo Hendrik, Lucotetia ging es bei seiner Frage einzig und allein konkret darum, ob sich solche Rechte direkt aus dem Gesetz ableiten lassen (§§ 2, 167, 178 SGB IX), wie mancherorts behauptet und was vielfach verbreitet unkritisch nachgeplappert wird, nicht etwa um Vereinbarungen und / oder Richtlinien oder sonst. Zwar gab es mal früher Übergangsrechtsprechung für behinderte ohne Gleichstellung bis AGG 2006, da Deutschland sich nicht um die Umsetzung des EU-Rechts kümmerte bzw. dies bis dahin ignorierte. Die ist aber ausgelaufen laut BAG vom 27.01.2011, 8 AZR 580/09. Solche vermeintliche Beteiligungsrechte bestehen seit über 12 Jahre nicht mehr:

"Nachdem mit dem AGG die Rahmenrichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. Nov. 2000 in deutsches Recht umgesetzt ist, kommt die zwischenzeitlich notwendige entsprechende Anwendung des SGB IX auf nicht sbM nicht länger in Betracht."

Gruß,
Cebulon

RSS-Feed dieser Diskussion