Kündigung nicht unwirksam (Allgemeines)

Ironie, Monday, 07.01.2019, 09:13 (vor 1930 Tagen)

Guten Morgen,

mit einem Urteil vom 13.12.2018 hat das BAG die seit 2016 herrschende
Regelung meines Erachtens wieder umgestoßen, dass die Kündigung eines
schwerbehinderten Mitarbeiters unwirksam ist, wurde die SBV nicht im
Vorfeld beteiligt.
Mein Arbeitgeber hat gerade gelernt, dass ich als SBV im Vorfeld bei einer
beabsichtigten Kündigung zu beteiligen bin.
Wie kann mit diesem Urteil umgegangen werden?

https://www.hensche.de/beteiligung-der-schwerbehindertenvertretung-vor-kuendigungen-bag-2-azr-378-18.html

Mit werktätigem Gruß zum Montag

Ironie

Kündigung nicht unwirksam

MatthiasNRW, Monday, 07.01.2019, 12:19 (vor 1930 Tagen) @ Ironie

Hallo,

mit einem Urteil vom 13.12.2018 hat das BAG die seit 2016 herrschende
Regelung meines Erachtens wieder umgestoßen, dass die Kündigung eines
schwerbehinderten Mitarbeiters unwirksam ist, wurde die SBV nicht im
Vorfeld beteiligt.

Nein, das hat das BAG nicht entschieden.
Die Aussprache einer Kündigung ohne vorherige Beteiligung der SBV ist weiterhin unzulässig.

Das BAG erachtet es aber als zulässig, dass die Beteiligung der SBV erst nach Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt. Dies deckt sich mit der Rechtsauffassung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter, die eine Beteiligung der SBV durch den Arbeitgeber vor, während und nach dem Zustimmungsverfahren als rechtmäßig betrachtet (siehe https://www.schwbv.de/forum/index.php?mode=thread&id=22253).

--
Gruß
Matthias

Kündigung nicht unwirksam

Ironie, Monday, 07.01.2019, 12:39 (vor 1930 Tagen) @ MatthiasNRW

Servus Matthias,

Knackpunkt ist hier die Auslegung des Begriffs "unverzüglich",
das hieß bislang für meinen Arbeitgeber: "Wir wollen den schwer-
behinderten Mitarbeiter kündigen, also müssen wir die Schwer-
behindertenvertretung über unsere Absicht informieren."

Doch nach diesem Urteil ist dem Gesetz auch Genüge getan,
wenn die Schwerbehindertenvertretung erst zu demselben
Zeitpunkt wie der Betriebsrat zu beteiligen ist.
Und das ist ein deutlicher Rückschritt und gibt dem Arbeitgeber
die Möglichkeit, die Schwerbehindertenvertretung erst dann zu
informieren, wenn dem Integrationsamt die Kündigung schon
vorliegt.
Das erschwert die Stellungnahme gegenüber dem Integrations-
amt enorm, denn bei all den kurzen Fristen wird es sehr schwierig,
diese umfassend und fundiert abzuliefern.

Ironie

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