Einbeziehung der SBV beim Auswahlverfahren der Bewerber (Einstellung)

neue-sbv, Nürnberg, Wednesday, 09.01.2019, 18:31 (vor 1906 Tagen)

Hallo @ All,
ich bin neu gewählte SBV und habe den Grundkurs in Bernried noch vor mir. Deswegen bin ich mir über die Interpretation des §178 / 2 unsicher.

Dort heißt es:
Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

Ich habe kürzlich festgestellt, dass es immer mehr Betriebe und Behörden gibt, die diverse Dienstleister nutzen um das Auswahlverfahren von Bewerbungen dort vornehmen zu lassen. Es wird ja auch fleißig damit geworben. Diese bekommen die Bewerbungen zur Auswahl. Sie laden dann geeignete Bewerber ein und halten dort mit denen eine Art Rollenspiel in der Gruppe ab und legen danach diejenigen fest die in die engere Wahl genommen werden und diejenigen werden dann vom jeweiligen Betrieb zum Vorstellungsgespräch eingeladen.

Hat jemand von Euch bereits Erfahrungen damit und weiß ob und wie sicher gestellt ist dass die schwerbehinderten Bewerber nicht benachteiligt werden?

Oder greift der §178 / 2 auch in diesem Fall sodass die SBV das Recht hat zu dem Anbieter zu fahren um zusammen mit diesen das Auswahlverfahren bearbeiten?

Einbeziehung der SBV beim Auswahlverfahren der Bewerber

WoBi, Wednesday, 09.01.2019, 19:38 (vor 1906 Tagen) @ neue-sbv

Hallo neue-sbv,
vor der Bewerberauswahl kommt erst die Prüfpflicht mit Beteiligung der SBV und PR vor der Stellenausschreibung. nach § 164 Abs. 1 SGB IX. Gerade öffentliche Arbeitgeber unterliegen besonderen Verpflichtungen nach § 165 SGB IX.

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Gruß
Wolfgang

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