Anhörung SBV bei Kündigung (Allgemeines)

Vertigo, Saarland, Friday, 11.01.2019, 10:04 (vor 1925 Tagen)

Hallo zusammen,

ich habe mir hier und im SGB IX schon die Finger wund gesucht und jetzt muss ich doch mal eine Frage an euch stellen.

Ein Arbeitgeber möchte einem schwerbehinderten Menschen kündigen. Im §-Dschungel steht nur, dass der Arbeitgeber dazu das Einverständnis des Integrationsamtes braucht.
Und dass die Schwerbehindertenvertretung frühzeitig zu beteiligen ist.

Ich meine, mal gelesen zu haben, dass der Arbeitgeber zuerst die Schwerbehindertenvertretung einschalten und anhören soll und dann die Kündigung beim Integrationsamt beantragt.
Die Stellungnahmen des Betriebsrates, der SBV und auch des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin fordert dann das Integrationsamt ein.

Weiß jemand, wo es hierzu vielleicht in einem anderen Gesetz oder Kommentar eine verlässliche Quelle gibt.
Also zusammengefasster Werdegang:
Arbeitgeber möchte kündigen....................dann anfordern der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung........auch Anhörung des BR/PR........und dann erst den Antrag der Kündigung ans Integrationsamt.
Und dann fordert das Integrationsamt für sich die Stellungnahmen von SBV und BR ein.

Ist dies so richtig? Ich war der Meinung, finde aber partout nichts Schriftliches, ob Der Arbeitgeber zuerst die SBV anhören muss und erst dann das Integrationsamt informiert.

Liebe Grüße

--
Gruß
Vertigo

Anhörung SBV bei Kündigung

Hotte, Stuttgart, Friday, 11.01.2019, 10:33 (vor 1925 Tagen) @ Vertigo

Hallo zusammen,

ich habe mir hier und im SGB IX schon die Finger wund gesucht und jetzt muss ich doch mal eine Frage an euch stellen.

Ein Arbeitgeber möchte einem schwerbehinderten Menschen kündigen. Im §-Dschungel steht nur, dass der Arbeitgeber dazu das Einverständnis des Integrationsamtes braucht.
Und dass die Schwerbehindertenvertretung frühzeitig zu beteiligen ist.

Ich meine, mal gelesen zu haben, dass der Arbeitgeber zuerst die Schwerbehindertenvertretung einschalten und anhören soll und dann die Kündigung beim Integrationsamt beantragt.
Die Stellungnahmen des Betriebsrates, der SBV und auch des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin fordert dann das Integrationsamt ein.

Weiß jemand, wo es hierzu vielleicht in einem anderen Gesetz oder Kommentar eine verlässliche Quelle gibt.
Also zusammengefasster Werdegang:
Arbeitgeber möchte kündigen....................dann anfordern der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung........auch Anhörung des BR/PR........und dann erst den Antrag der Kündigung ans Integrationsamt.
Und dann fordert das Integrationsamt für sich die Stellungnahmen von SBV und BR ein.

Ist dies so richtig? Ich war der Meinung, finde aber partout nichts Schriftliches, ob Der Arbeitgeber zuerst die SBV anhören muss und erst dann das Integrationsamt informiert.

Liebe Grüße

Hey,
die Reihenfolge stimmt nicht.
Es gibt dazu ein aktuelles Urteil vom BAG
https://www.hensche.de/beteiligung-der-schwerbehindertenvertretung-vor-kuendigungen-bag-2-azr-378-18.html
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Anhörung SBV bei Kündigung

Vertigo, Saarland, Friday, 11.01.2019, 11:21 (vor 1925 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

danke für die schnelle Antwort. Ich hab mir dies durchgelesen. Das heißt für mich, dass das gleichzeitige informieren der SBV und des Integrationsamtes richtig ist.

Leider weiß ich nicht mehr, wo ich das andere: Anhörung vor Unterrichtung des Integrationsamtes her hab.
Vielleicht auch aus einem Urteil von irgendwann.
Vielen Dank

Gruß

--
Gruß
Vertigo

Anhörung SBV bei Kündigung

Hotte, Stuttgart, Friday, 11.01.2019, 12:18 (vor 1925 Tagen) @ Vertigo

Hallo Hotte,

danke für die schnelle Antwort. Ich hab mir dies durchgelesen. Das heißt für mich, dass das gleichzeitige informieren der SBV und des Integrationsamtes richtig ist.


Gruß

Hey,
Nein. Das heisst es nicht. Im betreffenden Fall hatte der AG das IA im Dezember angeschrieben, am 20.2. den bescheid bekommen und am 7. bzw. 15.3. BR und SBV informiert.
DEr AG kann sich, wenn er sich auf dieses Urteil beruft, sich sehr viel Zeit lassen,.bevor er die SBV informiert. Wenn er allerdings klug ist, wird er es trotzdem gleichzeitig tu. Denn das IA informiert ja i.d.R. die SBV und holt eine Stellungnahme ein.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Anhörung SBV bei Kündigung

Vertigo, Saarland, Friday, 11.01.2019, 13:03 (vor 1925 Tagen) @ Hotte

Doch, in meinem Fall schon. Ich wollte ja wissen, ob es nicht Pflicht ist, dass der Arbeitgeber meine Anhörung abwarten muss, ehe der das Integrationsamt über die Kündigungsabsicht informiert.

Aber auf der Seite, die du mir geschickt hast (ziemlich oben) steht aber: "ob er (also der AG) dabei zuerst die SBV anhören muss oder ob er auch zuerst die Zustimmung des Integrationsamtes beantragen kann, ist nicht gesetzlich geregelt."

Also muss der AG die SBV beteiligen, vor dem Ausspruch der Kündigung. Das kann ja dann auch heißen, er kann beim Integrationsamt die Kündigung beantragen und mir im Nachhinein Bescheid geben.
Ist immer noch vor dem Ausspruch der Kündigung an den Mitarbeiter.

Wenn das Integrationsamt vor der SBV Bescheid bekommt, Weiß die SBV es ja trotzdem noch vor Ausspruch der Kündigung, weil das IA die Stellungnahme einfordert.
Die SBV wird dann vom Integrationsamt informiert und nicht vom Arbeitgeber.

--
Gruß
Vertigo

Anhörung SBV bei Kündigung

MatthiasNRW, Thursday, 21.02.2019, 08:03 (vor 1884 Tagen) @ Hotte

Es gibt dazu ein aktuelles Urteil vom BAG
https://www.hensche.de/beteiligung-der-schwerbehindertenvertretung-vor-kuendigungen-bag-2-azr-378-18.html

Hallo,

dies ergänzend: Zum Urteil liegt nun auch die ausführliche Begründung vor:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=21936
Unter Rdnr. 19 geht das Gericht auf den Zeitpunkt der Beteiligung ein.

--
Gruß
Matthias

Anhörung SBV bei Kündigung

Monica99, Friday, 11.01.2019, 16:52 (vor 1925 Tagen) @ Monica99

Hallo,

nochmals klar, siehe BAG Urteil:

BAG: Schwerbehindertenvertretung muss bei Kündigung nicht unverzüglich gehört werden
zu BAG , Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 378/18

Also, auch eine Anhörung erst NACH der Anhörung des IA (Antrag auf Zustimmung zur Kündigung) führt nicht zwangsweise zur NICHTIGKEIT der Kündigung!

Was bei diesem Thema stets vergessen wird und auch bei entsprechenden Klagen nie mir bekannt eingebracht wurde, ist der § 167 Prävention Abs 1! Denn idR verstößt der AG stets in solchen Fällen gegen diesen und dürfte oft es nicht unmöglich/ unzumutbar sein diesen noch vorher zu beachten. Eine beabsichtigte Kündigung erfüllt aber stets diesen Abs. 1. Das SGB IX schränkt aber diesen § 167 Abs 1 NICHT ein.

Keine unverzügliche Beteiligung der SBV bei Kündigung

Cebulon, Friday, 11.01.2019, 14:38 (vor 1925 Tagen) @ Vertigo

Ich meine, mal gelesen zu haben, dass der Arbeitgeber zuerst die SBV einschalten und anhören soll und dann die Kündigung beim Integrationsamt beantragt.

Hallo, dies sagen ja im Prinzip auch die BIH und das BAG. Laut deren (aus bisher "unerfindlichen Gründen") vertretenen Ansicht greife da jedoch entgegen herrschender Meinung und bisheriger Rechtsprechung nicht die Unwirsamkeitsklausel gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX bei solchen vorsätzlichen bzw. offenbaren ­ Rechtsbrüchen ohne ordnungsgemäße Beteiligung.

Das BAG spricht in sei­ner Pres­se­mel­dung selbst da­von, dass das Han­deln des Ar­beit­ge­bers "ent­ge­gen" der ge­setz­li­chen Pflicht zur un­verzügli­chen In­for­ma­ti­on der SBV erfolgte. Im Extremfall nach der BAG-Version also nach einem mehrjährigen Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten, wenn SBV-Wahlperiode schon abgelaufen ist, und die neugewählte noch ungeschulte SBV diesen Fall nicht näher kennt:

".... entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat."

Gruß,
Cebulon

Anhörung SBV bei Kündigung

Monica99, Friday, 11.01.2019, 17:48 (vor 1925 Tagen) @ Vertigo

Hallo,

wichtig ist halt auch, dass die SBV einen sehr guten Kontakt zu dem für den Betrieb zuständigen SB des IA hat/führt. Mit diesen auch bespricht, dass das IA in Fällen einer Anfrage zur Zustimmung zur Kündigung immer beim AG anfrägt hat er den § 167 Prävention Abs 1 und den § 178 Abs. 2 beachtet/ angewandt und seine Entscheidung von der Antwort des AG abhängig macht und klar der SB des IA sich sofort an die SBV wendet und diese informiert.

--
mfg Monica

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