Erste SBV Wahl (Allgemeines)

Toto73, Thursday, 07.02.2019, 10:38 (vor 1903 Tagen)

Hallo,

wir wollen bei uns im Betrieb eine SBV Vertretung wählen und sind derzeit bei 28 Mitarbeiter, die aktives Wahlrecht haben. Nun haben wir aber auch immer andere Beschäftigte die immer mal wieder bestellt werden um für eine gewisse Zeit hier zu Arbeiten. Dürfen die Kollegen wählen wenn sie eine Behinderung haben oder Gleichgestellt sind? Und wenn ja, wie erfahre ich ob die eine Behinderung haben und wer wählen darf. Die Personen sind bei uns in der Personalabteilung aufgeführt, aber bei keinem steht ein Vermerk, Muss ich alle Fragen oder müssen die sich selber melden?
Denn wenn es mehr als 50 werden haben wir dann eine förmliche Wahl..

Danke für eure Hilfe

Gruß

P.S. Wir haben zur Zeit keine SBV Vertretung

Erste SBV Wahl

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 07.02.2019, 13:29 (vor 1903 Tagen) @ Toto73

Moin Moin Toto,

Nun ist erstmal die Frage, wer ist Wir und wer bist Du?

In der Schwerbehindertenwahlverordnung steht im §1,2 dass bei der ersten Wahl einer Schwerbehindertenvertretung entweder der Personalrat/Betriebsrat oder drei Schwerbehinderte oder das Integrationsamt zur Versammlung einladen dürfen, um einen Wahlvorstand für die Wahl einer SBV zu wählen. Bei unter 50 schwerbehinderten Beschäftigten wird alternativ direkt zur Wahlversammlung eingeladen.

Besteht Euer Betrieb aus weiter auseinander liegenden Teilen, wird auch bei unter 50 Schwerbehinderten das förmliche Wahlverfahren eingeleitet.

Damit wäre also als erstes zu prüfen, wie viele Schwerbehinderte bei Euch beschäftigt sind. Dieses muss der Arbeitgeber beispielsweise in der Jahresmeldung der Agentur für Arbeit bis zum 31.03. eines jeden Jahres für das Vorjahr mitteilen.
Daher wäre der erste Schritt, dass der Arbeitgeber angefragt wird, wie viele Schwerbehinderte und Gleichgestellte bei ihm beschäftigt sind und auch diese namentlich zu benennen, damit ein Wählerverzeichnis erstellt werden kann. Dieses kann der Personalrat/Betriebsrat machen, da dieser der Vertraulichkeit und dem Datenschutz unterliegt. Sollte hier keine Antwort erfolgen, würde ich mich an das Integrationsamt wenden, welches als externe Stelle auch mehr Druck ausüben kann.

Sind zum Zeitpunkt der Einladung mindestens 50 Beschäftigte schwerbehindert, oder besteht der Betrieb aus räumlich weiter auseinander liegenden Teilen, dann gilt das förmliche Wahlverfahren. In Zweifelsfällen würde ich das Integrationsamt gerade in letzterem Fall befragen, um zu klären, ob diese Entfernung schon als weiter auseinanderliegend gilt.

Als zweiten Schritt sollte die Einladung zur Wahlversammlung an die bekannten Schwerbehinderten verschickt werden, damit Beschäftigte mit Langzeiterkrankung etc. auch davon Kenntnis erlangen können. Sie muss aber auch öffentlich ausgehängt werden. Nur so können Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung, die diese bislang nicht angegeben haben, oder die bis zum Zeitpunkt der Wahl schwerbehindert bzw. gleichgestellt werden, sich noch melden, um an der Wahl teilzunehmen. Zudem kann es auch nicht schwerbehinderte Kandidaten/innen bei Euch geben, die gerne als Vertrauensperson bzw. Stellvertretung arbeiten wollen und sich - je nach Wahlart - erkundigen müssen, wie sie sich aufstellen lassen können.

Soviel als kurze Einlassung.

Alles Gute

Hendrik

Erste SBV Wahl

Monica99, Thursday, 07.02.2019, 15:39 (vor 1903 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik, tolle Antwort betreffend Wahl über das "WIE"! Aber eben nicht eine Antwort zur gestellten Frage "WER"!!! Also das aktive/passive Wahlrecht. Doch eben dieses betrifft die Frage von Toto 73

--
mfg Monica

Erste SBV Wahl

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 07.02.2019, 19:17 (vor 1903 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Monika,

ich liebe Deine konstruktiven Beiträge, in denen Du gerne andere kritisierst, ohne selber etwas zu der Lösung beizutragen.

Hiemrit habe ich sehr wohl etwas dazu gesagt, wer wählen kann:
"Damit wäre also als erstes zu prüfen, wie viele Schwerbehinderte bei Euch beschäftigt sind. Dieses muss der Arbeitgeber beispielsweise in der Jahresmeldung der Agentur für Arbeit bis zum 31.03. eines jeden Jahres für das Vorjahr mitteilen.
Daher wäre der erste Schritt, dass der Arbeitgeber angefragt wird, wie viele Schwerbehinderte und Gleichgestellte bei ihm beschäftigt sind und auch diese namentlich zu benennen, damit ein Wählerverzeichnis erstellt werden kann. Dieses kann der Personalrat/Betriebsrat machen, da dieser der Vertraulichkeit und dem Datenschutz unterliegt. Sollte hier keine Antwort erfolgen, würde ich mich an das Integrationsamt wenden, welches als externe Stelle auch mehr Druck ausüben kann".

Damit habe ich zur Frage, wer, klar zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber diese Liste haben und benennen können muss.
Als Ergänzung füge ich, weil, es auch Sonderbestimmungen je nach Betriebs- und Beschäftigungsart gibt an, dass diese gut in der Wahlbroschüre des Integrationsamts ZB-Spezial_Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2018 erklärt werden. So dürfen auch schwerbehinderte Freiwilligendiestleistende wählen.....

Es tauchte im Thread von Toto aber auch die Frage nach dem Wie auf, die ich hier einstelle:

"Die Personen sind bei uns in der Personalabteilung aufgeführt, aber bei keinem steht ein Vermerk, Muss ich alle Fragen oder müssen die sich selber melden?
Denn wenn es mehr als 50 werden haben wir dann eine förmliche Wahl.."

Hier war mir wichtig auch daraif hinzuweisen, dass auch bei unter 50 Schwerbehinderten und Gleichgestellten und räumlichen weiter auseinanderliegenden Betriebsteilen ebenfalls ein förmliches Wahlverfahren gilt.

Nebenbei, die vorübergehend Beschäftigten müssen ihre Schwerbehinderung dem Arbeitgeber nicht offenbaren, ebenso wie auch sonst bei der Einstellung nicht danach gefragt werden daf. Auch aus diesem Grund ist es wichtig, die Wahl öffentlich bekannt zu machen, damit dieser Personenkreis sich in das Wählerverzeichnis eintragen lassen kann. Auch diese dürfen meiner Kenntnis nach Wählen, wenn sie zum Zeiztpunkt der Wahl beschäftigt werden.

Liebe Grüße

Hendrik

Erste SBV Wahl

Toto73, Friday, 08.02.2019, 07:56 (vor 1902 Tagen) @ Hendrik1

Japs so langsam beginne ich zu verstehen und Danke euch.

Also komme ich zu Fazit:
Bei derzeit 28 Kolleginnen und Kollegen mit Aktivem Wahlrecht (Liste ist von der PA gekommen), laden wir zur Wahlversammlung ein für eine einfache Wahl.
Sollten sich auf dieser Wahlversammlung au feinmal weitere Kolleginnen und Kollegen einfinden die sich Ausweisen können und wir über 50 Leute kämen , würden wir in dieser Wahlversammlung einen Wahlvorstand wählen und wären dann bei einer Förmlichen Wahl.

Habe ich das so richtig verstanden?:-)

Guß

Toto

Erste SBV Wahl

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 08.02.2019, 13:45 (vor 1902 Tagen) @ Toto73

Moin Moin Toto,

nicht ganz richtig. 1. Ich weiß nicht, ob man aus einer Wahlversammlung nach §19 Schwerbehindertenwahlordnung zur Wahl einer Vertrauensperson und mindestens einer Stellvertretung einfach eine Wahlversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstands nach § 1 der Wahlordnung machen kann, oder damit die Wahl rechtsunsicher und angreifbar wird. Hierüber kann ggf. das Integrationsamt Auskunft geben.
Ansonsten müsste die Versammlung abgebrochen und neu eingeladen werden.

Das Procedere, wenn der Betriebsrat auf eine SBV-Wahl hinwirken will, wäre aus meiner Sicht wie folgt:
1. auf einer der nächsten Sitzungen wird dieser Punkt auf die Tagesordnung gesetzt und vom Betriebsrat als Gremium beschlossen (falls noch nicht geschehen)
2. dann kann der Betriebsrat zu dieser Versammlung nach § 19 einladen, indem die bekannten Schwerbehinderten und Gleichgestellten angeschrieben werden und zum zweiten die Wahl an allen öffentlichen Plätzen (analog zur Betriebsratswahl ausgehängt wird). Holt Euch ggf. Informationen darüber, wie dieses Schreiben gestaltet sein sollte aus der Broschüre des Integrationsamts, dort gibt es Muster. Das Wählerverzeichnnis sollte zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, damit Kollegen/innen prüfen können, ob sie registriert sind, und/oder dieses nachholen können. Bis zu welchem Zeitpunkt dieses bei der ersten Wahl einer SBV möglich ist (Wahlversammlung?) kann ich nicht rechtssicher angeben.

Liebe Grüße

Hendrik

Erste SBV Wahl

wurzelkasper, Thursday, 07.02.2019, 17:02 (vor 1903 Tagen) @ Toto73

Wer wählen kann muss der Arbeitgeber liefern. Das sind in dem Fall die ihm bekannten Schwerbehinderten und Gleichgestellten.
Aufgrund des Wahlausschreibens kann sich dann natürlich auch noch jemand von der Dunkelziffer melden. Und muss dann seinen Status dem Wahlvorstand offenlegen.

Erste SBV Wahl

Toto73, Thursday, 07.02.2019, 18:05 (vor 1903 Tagen) @ Toto73

Vielen Dank erstmal für die Antworten :-) :-)
Hier nochmal die Fakten:

Betrieb mit ca. 170 Angestellten, davon 28 mit aktivem Wahlrecht
Zeitweise werden Aushilfskräfte bestellt die dann immer mal wieder ein paar Tage Arbeiten im Jahr.
Diese Leute werden in der Personalabt. gelistet, aber nicht mit einem Behinderungs Grad o.ä.
Diese Kollegen durften auch bei der BR Wahl mitwählen.
Frage:
Dürfen die Kollegen die Aushilfsweise da sind Wählen?
Und wenn ja, muss der AG sich die Daten holen ob jemand eine Behnderung vorliegen hat?
Oder müssen die das selber dem AG mitteilen?

Die Fragen wären wichitg und entscheiden eventuell über eine einfache Wahl oder förmliche

Ich hoffe ich habe mich etwas klarer Ausgedrückt;-) ;-) ;-)

Ach so, ich bin ein BR Mitglied und habe mir das Thema SBV Wahl vorgenommem

Erste SBV Wahl

SFliege, Monday, 11.02.2019, 15:24 (vor 1899 Tagen) @ Toto73

Sofern es keine besondere Auswirkung auf seine Tätigkeit hat, muss sich jemand nicht gegenüber seinem Arbeitgeber als schwerbehindert outen, d.h. der Arbeitgeber kennt normalerweise nicht den genauen Status aller seiner Mitarbeiter. Er muss und kann auch nicht ermitteln, wer schwerbehindert ist.
Wer dies seinem Arbeitgeber nicht mitteilt, verschenkt damit aber auch seinen Zusatzurlaubsanspruch.

Alle zum Zeitpunkt der Wahl schwerbehinderten Beschäftigten haben ein Wahlrecht, auch wenn sie nur befristet beschäftigt sind. Ich empfehle die Wahlbroschüre der BIH zur SBV-Regelwahl 2018. Dort stehen sehr viele Informationen! Auf Seite 34 wird ausgeführt, wer ein aktives Wahlrecht besitzt.

Erste SBV Wahl

Toto73, Monday, 11.02.2019, 18:04 (vor 1899 Tagen) @ Toto73

Hallo zusammen,

mittlerweile habe ich auch Dank eurer Hilfe die nötigen Informationen zusammen, sodass die Wahl fast beginnen kann.
Die einzige Unklarheit liegt noch bei den Kontigentkräften ( Aushilfen), von denen gibt es keine Info über Schwerbeh. oder Gleichstellung. Deshalb wissen wir auch nicht, was passiert wenn sich zur Wahlversammlung aufeinmal mehr als 50 Schwerbeh. oder Gleichgestellte einfinden würden. Das habe ich auch aus keiner der zahlreichen Broschüren herraus finden können. Daher muss ich mal beim Integrationsamt anrufen, in der Hoffnung da die Hilfe zu bekommen.

Erste SBV Wahl

Cebulon, Monday, 11.02.2019, 20:15 (vor 1899 Tagen) @ Toto73

Die einzige Unklarheit liegt noch bei den Kontingentkräften (Aushilfen), von denen gibt es keine Info über Schwerbeh. oder Gleichstellung.

Hallo, wenn diese sich nicht klar ggü. dem Arbeitgeber offenbart haben zum Zeitpunkt des Aushangs der Einladung zur Wahlversammlung, zählen sie nicht.

Deshalb wissen wir auch nicht, was passiert, wenn sich zur Wahlversammlung aufeinmal mehr als 50 Schwerbeh. oder Gleichgestellte einfinden würden.

Dann muss dennoch in der Wahlversammlung gewählt werden, weil der wahlordnungsrechtlich maßgebliche Stichtag der Tag der Einladung zur Wahlversammlung ist. Sollten sich weitere zur Wahlversammlung einfinden dürfen sie mitwählen, wenn sie Nachweis im Original vorlegen.

Das habe ich auch aus keiner der zahlreichen Broschüren heraus finden können.

Dies steht in BIH-Wahlbroschüre, 46, und wurde auch mal so von BAG entschieden zum Stichtag ("Zeitpunkt der Einleitung der Wahl").

Gruß,
Cebulon

Erste SBV Wahl

Toto73, Tuesday, 12.02.2019, 11:54 (vor 1898 Tagen) @ Cebulon

Hallo.

Super .Genau das hat mir noch gefehlt. Auch der Link zum Urteil ist perfekt.

Top. Danke.

Gruß
Toto

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